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Art. 41

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance1 de out. de 1999Fonte original
  1. Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 107 981,65 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in Zentren des Bundes oder pro 25 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 24a AsylG ausgerichtet.
  2. Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel: PB = (PE × DE × FE + PB × DB × FB) × JA/JT

In der Formel bedeuten: PB = Pauschalbeitrag pro Kanton PE = Anzahl Unterbringungsplätze pro Zentrum des Bundes im Kanton PB = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton DE = Betriebsdauer pro Zentrum des Bundes in Tagen DB = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen FE = 0,01 (Faktor Zentrum des Bundes) FB = 0,04 (Faktor besonderes Zentrum) JA = Jahresansatz nach Absatz 1 JT = Anzahl Kalendertage im Jahr. 3. Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Oktober 2016). Das SEM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.1 4. Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2terAsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten. 5. Während einer vorübergehenden Stilllegung eines Zentrums des Bundes oder eines besonderen Zentrums des Bundes wird im ersten Halbjahr der ganze und im zweiten Halbjahr der halbe Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausgerichtet.2 6. Für Liegenschaften, welche wegen nicht ausreichender Unterbringungsstrukturen nur vorübergehend als Zentren des Bundes oder als besonderes Zentrum des Bundes genutzt werden, wird der Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausschliesslich während der Betriebsdauer ausgerichtet.3

Footnotes

  1. Die Berichtigung vom 21. Juli 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 3343).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869).

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