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Art. 24a

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance1 de out. de 1999Fonte original

(Art. 56 und 88 Abs. 3 und 3bisAsylG)

  1. Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für alle Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehören, während 7 Jahren ab Beginn des Monats, welcher auf die Einreise folgt.
  2. Die über fünf Jahre hinausgehende Vergütung nach Absatz 1 beinhaltet Beiträge an die Kosten für unbegleitete Minderjährige und Personen, die 5 Jahre nach ihrer Einreise aufgrund einer schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen Betagtheit nicht wirtschaftlich selbständig sind.

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