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Art. 12

142.312AsylV 2Federal Council Ordinance1 de out. de 1999Fonte original

(Art. 3 und 4 BGIAA^1^)

  1. Das SEM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.
  2. Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:
    1. Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommenen, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung;
    2. Personennummer, Datum der Einreise in die Schweiz sowie Datum des Asylgesuchs, des Gesuchs um Schutzgewährung und der vorläufigen Aufnahme aus ZEMIS;
    3. Einzahlungen und Höhe der geleisteten Sonderabgabe.
  3. Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten beauftragt sind.

Footnotes

  1. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51 ).

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