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Art. 6

142.203VFPFederal Council Ordinance1 de jun. de 2002Fonte original
  1. EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.
  2. Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.
  3. Die Ausstellung und die Vorweisung der Ausländerausweise richten sich nach den Artikeln 71–72 VZAE1.

Footnotes

  1. SR 142.201

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