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Art. 13

142.203VFPFederal Council Ordinance1 de jun. de 2002Fonte original

(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU1oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthalts‑ oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Footnotes

  1. Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.

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