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Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte1erfasst werden und die beim Inkrafttreten dieser Änderung über einen nicht biometrischen Ausländerausweis im Sinne von Artikel 71b verfügen, dürfen diesen bis zum Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer behalten, sofern nicht die Ausstellung eines neuen Ausweises erforderlich ist, insbesondere aufgrund von Ausweismutationen.
SR 0.142.113.672 ↩
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