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Art. 87e

142.201VZAEFederal Council Ordinance1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Die im Eurodac bearbeiteten Daten dürfen Nicht-Schengen-Staaten, internationalen Organisationen, privaten Stellen und natürlichen Personen nicht bekanntgegeben werden.
  2. Zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung dürfen ausnahmsweise personenbezogene Daten des Eurodac an einen Nicht-Schengen-Staat bekanntgegeben werden, sofern:
    1. die Bedingungen nach Artikel 50 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/13581erfüllt sind; und
    2. der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt.
  3. Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden, wenn sie im Hinblick auf die Prüfung eines Asylgesuchs, die Feststellung der Identität von Drittstaatsangehöriger mit illegalem Aufenthalt oder von Staatenlosen mit illegalem Aufenthalt oder die Anwendung der Kriterien der Verordnung (EU) 2024/13512erhoben wurden:
    1. Vorname, Nachname, Geburtsname, frühere Namen und Aliasnamen;
    2. Geschlecht;
    3. Datum, Ort und Land der Geburt;
    4. Staatsangehörigkeiten;
    5. folgende Angaben zum Reisedokument:
    1. Art und Nummer des Reisedokuments, 2. Ablaufdatum, 3. ausstellende Behörde, und 4. ausstellender Staat; f. biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Personen mit Schutzgewährung, von Personen, die im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden, von Personen mit illegalem Aufenthalt oder von Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind.
  4. Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Absatz 3 Buchstabe f dürfen bekanntgegeben werden: a. folgende Metadaten zu den biometrischen Daten: 1. Datum der Erfassung, 2. Datum der Übermittlung an Eurodac; b. folgende Daten zu den betroffenen Personen: 1. Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung, vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer, 2. eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identifizierung erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit, 3. Ort und Datum der Ausschiffung; c. Benutzerkennwort.

Footnotes

  1. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 2024/1358, 22.5.2024.

  2. Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.

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