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Art. 71d

142.201VZAEFederal Council Ordinance1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA1für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71a Absatz 1.
  2. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte2erfasst werden, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.3
  3. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die nicht in einem Schengen-Staat ihren Wohnsitz haben und die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 25. Februar 20194über die erworbenen Rechte erfasst werden, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.5
  4. Staatsangehörige von Staaten, die Mitgliedstaat der EU, aber nicht Vertragsstaat des FZA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «EU-Mitgliedstaat (FZA nicht anwendbar)».
  5. Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienangehöriger».
  6. Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA».
  7. Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 19606zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.
  8. Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige sind von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte erfasst werden, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.7
  9. Staatsangehörige nach Absatz 5bis, die gestützt auf Artikel 12 des Abkommens über die erworbenen Rechte ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung, dass der Ausweis gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist. Beim Tod der oder des Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.8
  10. Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/20029ausgestellten Karte oder eines anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.10

Footnotes

  1. SR 0.142.112.681

  2. SR 0.142.113.672

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

  4. SR 0.142.113.672 ;BBl 2020 1085

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (Höchstzahlen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5861).

  6. SR 0.632.31

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

  9. Siehe Fussnote zu Art. 71c .

  10. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).

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