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Art. 51

142.201VZAEFederal Council Ordinance1 de jan. de 2008Fonte original

(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG)

An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:

  1. sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens drei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren;
  2. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
  3. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
  4. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.

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