Voltar à lei

Art. 48

142.201VZAEFederal Council Ordinance1 de jan. de 2008Fonte original

(Art. 30 Abs. 1 Bst. j AIG)

  1. An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
    1. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19891zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
    2. 2 die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
    3. ihr Alter zwischen 18 und 25 Jahre liegt;
    4. sie einen Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache besuchen;
    5. ihre Tätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag pro Woche dauert;
    6. ihre Tätigkeit leichte Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung umfasst und sie dafür eine angemessene Entschädigung erhalten;
    7. sie bei ihrer Gastfamilie wohnen und über ein eigenes Zimmer verfügen.
  2. Bewilligungen für Au-Pair-Angestellte werden für maximal zwölf Monate erteilt und können nicht verlängert werden.

Footnotes

  1. SR 823.11

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.