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Art. 42

142.201VZAEFederal Council Ordinance1 de jan. de 2008Fonte original

(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 100 Abs. 2 Bst. e AIG)

  1. Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den Stagiaires-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.
  2. Das SEM kann, zulasten der in den Stagiaires-Abkommen vereinbarten Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen für Bewilligungen an Stagiaires erlassen. 2bis. Sind in den Stagiaires-Abkommen keine Höchstzahlen für Bewilligungen festgelegt, so kann das SEM an Ausländerinnen und Ausländer, die vom Geltungsbereich dieser Abkommen erfasst werden, Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 9 erteilen.1
  3. Stagiairesbewilligungen können aufgrund einer Verfügung des SEM im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 747).

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