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Art. 98b

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Das EDA kann im Einvernehmen mit dem SEM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:
    1. die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung;
    2. 1 den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Reisedokument, Belege);
    3. 2 die Prüfung der Echtheit, Integrität und Gültigkeit des Reisedokuments und die Überprüfung der Qualität und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente;
    4. die Erhebung von Gebühren;
    5. 3 das Erfassen biometrischer Daten;
    6. 4 die Rücksendung des Reisedokuments an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.
  2. Das EDA und das SEM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz und ‑sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.
  3. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2026 15;BBl 2024 3274).

  2. Eingefügt durch Anhang 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2026 15;BBl 2024 3274).

  3. Fassung gemäss Anhang 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2026 15;BBl 2024 3274).

  4. Fassung gemäss Anhang 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2026 15;BBl 2024 3274).

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