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Art. 92a

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.1 1bis. Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: a. auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; b. auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.2 1ter. Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.3
  2. Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten:
    1. die Abgangsflughäfen oder ‑staaten;
    2. die Datenkategorien nach Absatz 3;
    3. die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten.
  3. Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien:
    1. Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen;
    2. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments;
    3. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt;
    4. Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind;
    5. Beförderungs-Codenummer;
    6. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen;
    7. Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft.
  4. Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20204(DSG).5
  5. Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen:
    1. wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs;
    2. am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413;BBl 2018 1685).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413;BBl 2018 1685).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413;BBl 2018 1685).

  4. SR 235.1

  5. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347;BBl 2020 7983).

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