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Art. 8

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Der Bundesrat ist zuständig für die Anordnung und die Verlängerung der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz.
  2. Bei unvorhersehbaren Ereignissen ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zuständig für die Anordnung und Verlängerung der sofort notwendigen Massnahmen zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.
  3. Der Bundesrat kann die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz zudem anordnen oder verlängern, wenn der Rat der Europäischen Union:
    1. aufgrund einer schweren gesundheitlichen Notlage grossen Ausmasses in mehreren Schengen-Staaten diese gemäss Artikel 28 des Schengener Grenzkodex1dazu ermächtigt hat;
    2. aufgrund aussergewöhnlicher Umstände infolge anhaltender schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen gemäss Artikel 29 des Schengener Grenzkodex eine entsprechende Empfehlung erlassen hat.
  4. Das BAZG führt die Kontrollen nach den Absätzen 1–3 im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durch.
  5. Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1.

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