Der Bundesrat kann zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, Einreisebeschränkungen sowie weitere Massnahmen nach Artikel 41 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121anordnen.
Das SEM kann im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen bewilligen, sofern sie keinen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen.