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Art. 56

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Der Bundesrat legt die Integrationspolitik im Zuständigkeitsbereich des Bundes fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen.
  2. Das SEM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere in den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung, der Weiterbildung und des Gesundheitswesens. Die Bundesstellen ziehen das SEM bei Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Integration haben können, bei.
  3. Das SEM stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sicher.
  4. Die Kantone legen die Integrationspolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Behörden gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Sie bezeichnen für das SEM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen und stellen den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Gemeinden sicher.
  5. Das SEM überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen periodisch die Integration der ausländischen Bevölkerung und gewährleistet die Qualitätssicherung bei der Integrationsförderung.

1 commentary

N1.Keine umfassende Auskunftspflicht

Art. 56 Abs. 2 AIG begründet keine umfassende Auskunfts- oder Informationspflicht zugunsten von Anspruchstellern; aus dieser Bestimmung lassen sich keine weitergehenden generellen Informationsansprüche ableiten.

Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt festgestellt, dass die Fristen für Ehegatten anwendbar sind (Urteile 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.3.1; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Entgegen den Beschwerdeführern folgt für die aktuelle Rechtslage gerade nichts anders aus dem Umstand, dass die Nachzugsfrist betreffend die Ehegatten (und Kinder) von Schweizer Staatsangehörigen Gegenstand der parlamentarischen Initiative Barrile bildet (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. Juni 2023, BBl 2023 1584, S. 13 zu Art. 47 Abs. 2 und 3). Angesichts dieser klaren Ausgangslage kann denn auch keine Rede davon sein, dass mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 und 4 VZAE keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Nachzugsfrist bestünde. Daher erweisen sich auch die dahingehenden Verfassungs- bzw. Konventionsrügen als unbegründet. Sodann vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten aus Art. 56 Abs. 2 AIG abzuleiten, da diese Bestimmung keine umfassende Informationspflicht statuiert (Urteile 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.5; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 7.2.1). Inwiefern diesem Schluss Art. 9 BV entgegenstehen sollte, führen die Beschwerdeführer nicht aus, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vorne E. 2.1).
Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt festgestellt, dass die Fristen für Ehegatten anwendbar sind (Urteile 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.3.1; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Entgegen den Beschwerdeführern folgt für die aktuelle Rechtslage gerade nichts anders aus dem Umstand, dass die Nachzugsfrist betreffend die Ehegatten (und Kinder) von Schweizer Staatsangehörigen Gegenstand der parlamentarischen Initiative Barrile bildet (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. Juni 2023, BBl 2023 1584, S. 13 zu Art. 47 Abs. 2 und 3). Angesichts dieser klaren Ausgangslage kann denn auch keine Rede davon sein, dass mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 und 4 VZAE keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Nachzugsfrist bestünde. Daher erweisen sich auch die dahingehenden Verfassungs- bzw. Konventionsrügen als unbegründet. Sodann vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten aus Art. 56 Abs. 2 AIG abzuleiten, da diese Bestimmung keine umfassende Informationspflicht statuiert (Urteile 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.5; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 7.2.1). Inwiefern diesem Schluss Art. 9 BV entgegenstehen sollte, führen die Beschwerdeführer nicht aus, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vorne E. 2.1).

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