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Art. 53

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung.
  2. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie nutzen die Potenziale der ausländischen Bevölkerung, berücksichtigen die Vielfalt und fordern Eigenverantwortung ein.
  3. Sie fördern bei den Ausländerinnen und Ausländern insbesondere den Erwerb von Sprachkompetenzen und anderen Grundkompetenzen, das berufliche Fortkommen und die Gesundheitsvorsorge; ausserdem unterstützen sie Bestrebungen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und deren Zusammenleben erleichtern.
  4. Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen.
  5. Die kantonalen Sozialhilfebehörden melden stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

1 commentary

N1.Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit für Vorläufig Aufgenommene

Nach der in E.5.4 dargestellten Rechtspraxis haben vorläufig aufgenommene Personen Anspruch auf Sozialhilfe und dürfen wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben; die kantonalen Sozialhilfebehörden melden sie zudem der öffentlichen Arbeitsvermittlung, was die Möglichkeit erhöht, eine Arbeit zu finden und sich allenfalls von Sozialhilfe zu lösen.

Weshalb der Beschwerdeführer, der immer wieder sein Interesse am Verbleib in der Schweiz bekräftigt hat, wegen der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion fliehen oder untertauchen sollte, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar, zumal er durch Flucht oder Untertauchen eben gerade das von ihm angemeldete Berufungsverfahren gefährden würde. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer beruflich nicht als integriert betrachtet werden kann. Dies erstaunt aber auch nicht, durfte er doch nach dem abschlägigen Asylentscheid und der verfügten Wegweisung keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen. Er macht jedoch – was unbestritten geblieben ist – geltend, davor einer Arbeit nachgegangen zu sein. Aufgrund der mittlerweile verfügten vorläufigen Aufnahme hat der Beschwerdeführer – zumindest solange keine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt – nicht nur Anspruch auf Sozialhilfe, sondern es ist ihm auch wieder gestattet, eine Arbeitstätigkeit auszuüben (Art. 85a Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 9 AIG; ferner Art. 53 Abs. 5 AIG, wonach die kantonalen Sozialhilfebehörden vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden). Es kann sein, dass der Beschwerdeführer (wieder) eine Arbeit findet und sich vielleicht so von Sozialhilfeleistungen wird lösen können. Der Beschwerdeführer räumt ein, nicht über eine enge Bindung zur Schweiz zu verfügen. Dies vermag aber ebenfalls kein konkretes Fluchtrisiko zu begründen. Seine Schwester lebt in der Schweiz und verfügt über einen Ausweis für vorläufig Aufgenommene. Die Beziehung zu ihr ist intakt resp. wird gepflegt, was sich auch aus ihren Gefängnisbesuchen ableiten lässt. Seine Mutter und die beiden anderen Geschwister haben Afghanistan ebenfalls verlassen und versuchen scheinbar, in die Schweiz zu gelangen. Der Beschwerdeführer lebt seit sieben Jahren in der Schweiz, weshalb durchaus möglich ist, dass er über die von ihm geltend gemachten sozialen Kontakte verfügt. Dass sein diesbezügliches soziales Netz ihn unterstützen würde, mag sein, ist aber nicht belegt.
Weshalb der Beschwerdeführer, der immer wieder sein Interesse am Verbleib in der Schweiz bekräftigt hat, wegen der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion fliehen oder untertauchen sollte, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar, zumal er durch Flucht oder Untertauchen eben gerade das von ihm angemeldete Berufungsverfahren gefährden würde. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer beruflich nicht als integriert betrachtet werden kann. Dies erstaunt aber auch nicht, durfte er doch nach dem abschlägigen Asylentscheid und der verfügten Wegweisung keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen. Er macht jedoch – was unbestritten geblieben ist – geltend, davor einer Arbeit nachgegangen zu sein. Aufgrund der mittlerweile verfügten vorläufigen Aufnahme hat der Beschwerdeführer – zumindest solange keine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt – nicht nur Anspruch auf Sozialhilfe, sondern es ist ihm auch wieder gestattet, eine Arbeitstätigkeit auszuüben (Art. 85a Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 9 AIG; ferner Art. 53 Abs. 5 AIG, wonach die kantonalen Sozialhilfebehörden vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden). Es kann sein, dass der Beschwerdeführer (wieder) eine Arbeit findet und sich vielleicht so von Sozialhilfeleistungen wird lösen können. Der Beschwerdeführer räumt ein, nicht über eine enge Bindung zur Schweiz zu verfügen. Dies vermag aber ebenfalls kein konkretes Fluchtrisiko zu begründen. Seine Schwester lebt in der Schweiz und verfügt über einen Ausweis für vorläufig Aufgenommene. Die Beziehung zu ihr ist intakt resp. wird gepflegt, was sich auch aus ihren Gefängnisbesuchen ableiten lässt. Seine Mutter und die beiden anderen Geschwister haben Afghanistan ebenfalls verlassen und versuchen scheinbar, in die Schweiz zu gelangen. Der Beschwerdeführer lebt seit sieben Jahren in der Schweiz, weshalb durchaus möglich ist, dass er über die von ihm geltend gemachten sozialen Kontakte verfügt. Dass sein diesbezügliches soziales Netz ihn unterstützen würde, mag sein, ist aber nicht belegt.

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