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Art. 48

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
    1. ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist;
    2. die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; und
    3. ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist.
  2. Kommt die Adoption nicht zustande, so besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

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