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Art. 15

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen.

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N1.Abmeldepflicht bei Wegzug ins Ausland und Erlöschen der Bewilligung

Ausländerinnen und Ausländer mit Bewilligung müssen sich bei Wegzug bei der für den früheren Wohnort zuständigen Behörde mit fremdenpolizeilichen Aufgaben abmelden. Verlegt die betroffene Person den Wohnort ins Ausland, ist die Abmeldung spätestens 14 Tage vor der Ausreise vorzunehmen. Mit der Abmeldung ins Ausland erlischt die Bewilligung (vgl. Art. 61 AIG).

Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besit­zen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Abmeldung muss gegenüber einer Behörde mit fremdenpolizeilichen Aufgaben erfolgen (Hunziker in Caroni/Thurnherr [Hrsg], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, Art. 61 Rz. 9; vgl. auch BGE 112 Ib 1 E. 3a). Entsprechend Art. 61 AIG erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland (Abs. 1 Bst. a.). Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Nieder­lassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Abs.
Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besit­zen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Abmeldung muss gegenüber einer Behörde mit fremdenpolizeilichen Aufgaben erfolgen (Hunziker in Caroni/Thurnherr [Hrsg], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, Art. 61 Rz. 9; vgl. auch BGE 112 Ib 1 E. 3a). Entsprechend Art. 61 AIG erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland (Abs. 1 Bst. a.). Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Nieder­lassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Abs.

N2.Abmeldepflicht und Strafbarkeit

Art. 15 AIG verpflichtet zur Abmeldung bei Wegzug ins Ausland. Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG stellt die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der An‑ oder Abmeldepflichten unter Strafe. In der zitierten Nichtanhandnahmeverfügung wurde hingegen keine nach Art. 120 AIG strafbare Verletzung festgestellt.

Die Beschwerdeführer zielen auf den Umstand, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auch anmerkt, dass "keine nach Art. 120 AIG unter Strafe gestellte Verletzung von Mitwirkungs- oder Meldepflichten ersichtlich ist" (vgl. Bst. B.b oben;). Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie ins Ausland ziehen. Laut Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10 - Art. 16 AIG).

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