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Art. 124

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
  2. Die Kantone erlassen die notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes.

1 commentary

N1.SEM-Verantwortung bei Identitätsabklärungen

Die Kantone können das SEM bei Identitätsabklärungen hinzuziehen. Das SEM überprüft dabei Identität und Staatsangehörigkeit und kann hierzu insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen, Sprach‑ oder Textanalysen sowie die Einladung von Delegationen vorsehen. Zieht der Kanton das SEM für die Identitätsabklärung bei, ist insoweit die Bundesbehörde für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots verantwortlich.

Zu unterscheiden ist zwischen Vorkehrungen zur Identitätsabklärung einerseits und solchen zur Papierbeschaffung andererseits. Da der Be­schwerdeführer seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit bis heute nicht offengelegt hat, befindet sich der Wegweisungsvollzug nach wie vor in der Identitätsprüfung und (noch) nicht in der Papierbeschaffung. Für den Vollzug der Aus- bzw. Wegweisung ist das ABEV bzw. sind die Ausländer­behörden der Städte Bern, Biel und Thun zuständig (vgl. Art. 124 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 EG AIG und AsylG sowie Art. 1 und 4 der Ein­führungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrations­gesetz sowie zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]). Die kan­tonalen (und kommunalen) Behörden können das SEM um Unterstützung angehen (vgl. Art. 71 Abs. 1 AIG; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2014, S. 50). Das SEM überprüft die Identität und die Staatsan­gehörigkeit von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatli­chen Vertretungen sowie Sprach- oder Textanalysen durchführen sowie De­legationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen; es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung (Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Auswei­sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Zieht der Kanton das SEM für die Identitätsabklärung bei, ist insoweit die Bundesbehörde für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots verantwortlich.
Zu unterscheiden ist zwischen Vorkehrungen zur Identitätsabklärung einerseits und solchen zur Papierbeschaffung andererseits. Da der Be­schwerdeführer seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit bis heute nicht offengelegt hat, befindet sich der Wegweisungsvollzug nach wie vor in der Identitätsprüfung und (noch) nicht in der Papierbeschaffung. Für den Vollzug der Aus- bzw. Wegweisung ist das ABEV bzw. sind die Ausländer­behörden der Städte Bern, Biel und Thun zuständig (vgl. Art. 124 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 EG AIG und AsylG sowie Art. 1 und 4 der Ein­führungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrations­gesetz sowie zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]). Die kan­tonalen (und kommunalen) Behörden können das SEM um Unterstützung angehen (vgl. Art. 71 Abs. 1 AIG; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2014, S. 50). Das SEM überprüft die Identität und die Staatsan­gehörigkeit von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatli­chen Vertretungen sowie Sprach- oder Textanalysen durchführen sowie De­legationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen; es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung (Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Auswei­sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Zieht der Kanton das SEM für die Identitätsabklärung bei, ist insoweit die Bundesbehörde für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots verantwortlich.