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Art. 111b

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Das SEM ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusammenhang mit Visumsgesuchen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen.
  2. In dieser Eigenschaft kann es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich Daten der folgenden Kategorien bekannt geben und abrufen:
    1. die diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der das Visumsgesuch eingereicht wurde;
    2. die Identität der betroffenen Person (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Beruf und Arbeitgeber) sowie, wenn nötig, die Identität ihrer Angehörigen;
    3. Angaben über die Identitätspapiere;
    4. Angaben über die Aufenthaltsorte und Reisewege.
  3. Die schweizerischen Auslandvertretungen können mit ihren Partnern aus den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente und über Schleppernetze sowie Daten der in Absatz 2 erwähnten Kategorien.
  4. Der Bundesrat kann die in Absatz 2 erwähnten Kategorien von Personendaten an die neuesten Entwicklungen des Schengen-Besitzstands anpassen. Er konsultiert dazu den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)1.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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