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Art. 110g

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Die Behörden nach Artikel 110c Absatz 1 können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen.
  2. Zuständig für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten ist diejenige Behörde, die nach Artikel 110f Absatz 2 Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.
  3. Die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten erfolgt nach Artikel 29 der Verordnungen (EU) 2019/8171und (EU) 2019/8182.
  4. Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst ist, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 32 beziehungsweise 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

  2. Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

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