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Art. 110d

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Abfragen des CIR können im Einzelfall durchgeführt werden zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, wenn die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/8171und (EU) 2019/8182erfüllt sind.
  2. Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen:
    1. fedpol;
    2. der NDB;
    3. die Bundesanwaltschaft;
    4. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
    5. 3 die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
  3. Ergibt die Abfrage, dass im CIR Daten gespeichert sind, so wird als Ergebnis der Verweis auf das betreffende Schengen/Dublin-Informationssystem angezeigt.
  4. Um die Daten aus diesem Informationssystem zu erhalten, müssen die Behörden nach Absatz 1 diese Daten bei der Einsatzzentrale von fedpol beantragen. Anwendbar sind die Voraussetzungen und Verfahren, die für das jeweilige Informationssystem gelten.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

  2. Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350;BBl 2022 1421).

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