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Art. 110bbis

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Der CIR darf im Rahmen der Überprüfung ausschliesslich zur Feststellung der Identität einer Person gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/13561abgefragt werden; die Abfrage muss in Anwesenheit der betroffenen Person begonnen werden.
  2. Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen:
    1. das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden, zur Überprüfung nach Artikel 9b , wenn Drittstaatsangehörige illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschreiten und dabei aufgegriffen werden;
    2. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden sowie das Grenzwachtkorps, soweit es für die Personenkontrolle zuständig ist, zur Überprüfung nach Artikel 9c , wenn Drittstaatsangehörige illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschritten haben und im Hoheitsgebiet aufgegriffen worden sind;
    3. die zuständigen kantonalen Polizeibehörden sowie das Grenzwachtkorps, soweit es für die Grenzkontrollen zuständig ist, zur Überprüfung am Flughafen nach Artikel 21a AsylG2;
    4. das SEM, zur Überprüfung in den Zentren des Bundes nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG.
  3. Ergibt eine Abfrage, dass Daten über die betroffene Person im CIR gespeichert sind, so hat die zuständige Behörde Zugang zur Abfrage der in den Artikeln 18 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/8173und (EU) 2019/8184genannten Personendaten.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 9b Abs. 2.

  2. SR 142.31

  3. Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

  4. Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

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