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Art. 109b

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Das SEM betreibt ein nationales Visumsystem (ORBIS). Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N‑VIS) an das C‑VIS übermittelt werden.1
  2. Das ORBIS enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller:2
    1. Die alphanumerischen Daten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa;
    2. die Fotografien und Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
    3. die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen;
    4. 3 die Daten aus dem RIPOL sowie aus dem ASF-SLTD, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben;
    5. 4 die Daten aus dem SIS, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben, sofern eine Ausschreibung nach der Verordnung (EU) 2018/18615oder der Verordnung (EU) 2018/18606vorliegt.
  3. Das ORBIS enthält ausserdem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller in elektronischer Form.7
  4. Die folgenden Behörden können Daten im ORBIS eingeben, ändern oder löschen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:
    1. das SEM;
    2. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen;
    3. die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden sowie die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben;
    4. das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA;
    5. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die kantonalen Polizeibehörden: zur Erteilung von Ausnahmevisa.8
  5. Die in Absatz 3 genannten Behörden müssen die Daten der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller, die an das C‑VIS übermittelt werden, nach der Verordnung (EG) Nr. 767/20089eingeben und bearbeiten.10

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347;BBl 2020 7983).

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347;BBl 2020 7983).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023;BBl 2013 2561).

  4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme) (AS 2015 3023;BBl 2013 2561). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636;BBl 2020 3465).

  5. Siehe Fussnote zu Art. 68a Abs. 2.

  6. Siehe Fussnote zu Art. 68e Abs. 2.

  7. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme) (AS 2015 3023;BBl 2013 2561). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347;BBl 2020 7983).

  8. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347;BBl 2020 7983).

  9. Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1.

  10. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347;BBl 2020 7983).

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