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Art. 108e

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Das SEM kann im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle Daten im ETIAS erfassen und bearbeiten. Auf Antrag des fedpol und des NDB erfasst und bearbeitet es Daten der ETIAS-Überwachungsliste.
  2. Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen:
    1. das SEM, die für die Personenkontrolle im Inland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz;
    2. die für die Personenkontrolle an der Grenze eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrolle an den Schengen-Aussengrenzen;
    3. die Luftverkehrsunternehmen: zur Überprüfung, ob die oder der Drittstaatsangehörige im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung ist oder nicht.
  3. Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen:
    1. das fedpol;
    2. der NDB;
    3. die Bundesanwaltschaft;
    4. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;
    5. 1 die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
  4. 2
  5. Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/12403ist die Einsatzzentrale des fedpol.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350;BBl 2022 1421).

  2. Aufgehoben durch Art. 4 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), mit Wirkung seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346;BBl 2020 2885).

  3. Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

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