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Art. 104c

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Für die Durchführung der Grenzkontrolle, die Bekämpfung der illegalen Migration und den Vollzug von Wegweisungen müssen Luftverkehrsunternehmen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden auf Verlangen Passagierlisten zur Verfügung stellen.
  2. Die Passagierlisten müssen die folgenden Daten enthalten:
    1. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisepasses der beförderten Personen;
    2. Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen und Zielflughafen;
    3. Angabe des Reisebüros, über das der Flug gebucht worden ist.
  3. Die Pflicht, die Passagierlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung des Flugs.
  4. Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden löschen die Daten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt.

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