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Art. 103f

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original

Der Bundesrat regelt:

  1. für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2 die dort genannten Befugnisse gelten;
  2. das Verfahren für den Erhalt von Daten des EES durch die Behörden nach Artikel 103c Absatz 4;
  3. den Katalog der Daten im EES und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2;
  4. die Aufbewahrung und die Löschung der Daten;
  5. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
  6. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
  7. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
  8. den Katalog der Straftaten nach Artikel 103c Absatz 4;
  9. das Verfahren zum Informationsaustausch nach Artikel 103e ;
  10. welche Behörden auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste von Personen, die die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten haben, zugreifen können.

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