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Art. 102d

142.20AIGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original

Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden:

  1. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
  2. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
  3. biometrische Daten;
  4. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
  5. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
  6. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.

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