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Art. 99

131.212KVCantonal Constitution1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a.1 die Regionalgerichte; b.–d.2 … e. das Obergericht. 1a. Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.3
  2. Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.

Footnotes

  1. Angenommen in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671).

  2. Aufgehoben in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671).

  3. Angenommen in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671).

1 commentary

N1.Gatekeeper-Modelle und Prämienfolgen

Gatekeeper-Modelle führen regelmässig zu Prämienermässigungen bei eingeschränkter Leistungserbringerwahl; bei Standard-Versicherungsmodellen kann der Verzicht auf eine solche Einschränkung zu höheren Kosten für Versicherte führen.

Unstrittig hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin im Grundversicherungsbereich das "Standard-Versicherungsmodell" BASIS abgeschlossen, das insbesondere das Recht beinhaltet, für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung geeignet sind, frei wählen zu können (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG). Keinen Gebrauch gemacht hat die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, ihr Wahlrecht gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG (in Verbindung mit Art. 99 Abs. 1 KVV) im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin auf Leistungserbringer zu beschränken, welche diese im Hinblick auf eine kostengünstigere - und für die versicherten Personen regelmässig mit einer Prämienermässigung einhergehende - Versorgung ausgewählt hat (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG, Art. 90c KVV) mit der Folge, dass nur die Kosten für diejenigen Leistungen zu übernehmen sind, die von den betreffenden Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst wurden (sog. Gatekeeper-Modelle; vgl. dazu Urteil 9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1 f., in: SVR 2015 KV Nr. 9 S. 36; ferner eingehend Kerstin Noëlle Vokinger/Noah Rohner, Gatekeeper-Modelle und Obligatorische Krankenpflegeversicherung, Rechtliche Würdigung eines neuen Standardmodells, in: Jusletter 7. November 2022).