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Art. 68

131.212KVCantonal Constitution1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören:
    1. die Mitglieder des Regierungsrates;
    2. 1 die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden und der Staatsanwaltschaft;
    3. 2 das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung;
    c1.3 das Personal der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; d. weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht. 1a. Das Gesetz kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe c vorsehen.4
  2. Wer Mitglied einer kantonalen Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder der zentralen oder dezentralen kantonalen Verwaltung angehören.5
  3. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesversammlung angehören.
  4. Mitglieder von Behörden sowie das Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft haben bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu treten.6

Footnotes

  1. Angenommen in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671).

  2. Angenommen in derVolksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1,1417).

  3. Angenommen in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671).

  4. Angenommen in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671).

  5. Angenommen in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671).

  6. Angenommen in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671).

2 commentaries

N1.Regierungsrat: Prüfungs- und Änderungsbefugnis

In seiner Funktion als Genehmigungsinstanz verletzt der Regierungsrat Art. 50 BV und § 68 Abs. 2 KV nicht, wenn er im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsbefugnisse (insbesondere § 20 PBG) sachgerecht überprüft. Er kann dabei auch Zwecksmässigkeitskontrollen vornehmen und – innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Grenzen – Änderungen anordnen.

E. 1.2.4). In seiner Funktion als Genehmigungsinstanz verletzt der Regierungsrat weder Art. 50 BV noch § 68 Abs. 2 KV, wenn er seiner Überprüfungsbefugnis und Überprüfungsverpflichtung im Rahmen von § 20 Abs. 2 und 3 PBG nachkommt (LGVE 2013 IV Nr. 9 E. 4.1, auch zum Folgenden). Der Gesetzgeber hat dem Regierungsrat an sich weitgehende Kompetenzen eingeräumt. Demnach kann sich eine Gemeinde dann nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie berufen, wenn der Regierungsrat die Befugnis zur Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit einer Ortsplanungsrevision in sachgerechter Weise wahrnimmt und kommunales Recht auf die Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht bzw. übergeordneter Planung überprüft. Dabei hat der Regierungsrat jene Grenzen zu beachten, die ihm der Gesetzgeber vorgegeben hat. Nach § 20 Abs. 3 PBG darf der Regierungsrat auch im Rahmen einer blossen Zweckmässigkeitskontrolle Änderungen vornehmen, wenngleich diesbezüglich nur aus wichtigen Gründen. Er darf indes nicht erst einschreiten, wenn die Gemeinde ohne sachliche Gründe eine Lösung getroffen hat oder diese unhaltbar wäre. Er ist vielmehr gehalten, bereits dann korrigierend einzugreifen, wenn sich die Haltung des kommunalen Planungsträgers auf Grund der überkommunalen Rechtslage als unzweckmässig erweist oder wenn diese – mit Blick auf Bundesrecht – den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung weder entspricht noch in sachgerechter Weise Rechnung trägt.

N2.Auflagen statt sofortiger Streichung

Bei der Dreijahres-/periodischen Überprüfung nach Art. 68 Abs. 1 KVV kann das Bundesverwaltungsgericht anstelle einer sofortigen Streichung Auflagen, Bedingungen oder sonstige Limitierungen anordnen, um die Listung fortzusetzen.

Entsprechend dem Grundsatz, dass ein in der SL aufgeführtes Arzneimittel die Aufnahmebedingungen gemäss der Zielsetzung von Art. 32 Abs. 2 KVG jederzeit erfüllen muss (ansonsten es von der SL gestrichen wird; vgl. Art. 68 Abs. 1 lit. a KVV), kann das BAG dafür auch anlässlich der dreijährlichen Überprüfung nach aArt. 65d KVV Bedingungen und Auflagen anordnen, um die Einhaltung der Aufnahmebedingung weiterhin zu garantieren (BGE 148 V 128 E. 4.4; 143 V 369 E. 5.3.2; 142 V 26 E. 5.4). Dies gilt auch für die Einführung einer Limitierung.