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Art. 123

131.212KVCantonal Constitution1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsätzen.
  2. Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.
  3. Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.

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