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Art. 115

131.212KVCantonal Constitution1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeindeparlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.
  2. Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.

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