Voltar à lei

Art. 101b

131.212KVCantonal Constitution1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen.
  2. Ein Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Budget ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüber-schüsse der fünf dem Budgetjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.1
  3. Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist innert fünf Jahren zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.2
  4. Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder auf neun Jahre verlängern oder ganz auf die Kompensation verzichten.3
  5. Die Absätze 1–4 gelangen zur Anwendung, wenn die Nettoschuldenquote, definiert als Nettoschuld I relativ zum kantonalen Bruttoinlandprodukt, einen Wert von sechs Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.4

Footnotes

  1. Angenommen in derVolksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375Art. 1,1245).

  2. Angenommen in derVolksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375Art. 1,1245).

  3. Angenommen in derVolksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375Art. 1,1245).

  4. Angenommen in derVolksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375Art. 1,1245).

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