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Art. 29a

120BWISFederal Act1 de jul. de 1998Fonte original
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Massnahmen nach den Artikeln 23l –23q verstösst.
  2. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
  3. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Massnahme nach Artikel 23k verstösst.

1 commentary

N1.Ausgrenzung und Kontaktverbote bei Radikalisierung

Die Ausgrenzung aus bestimmten Lokalitäten (beispielsweise der Moschee) ist geeignet, die wechselseitige Einwirkung und Bestärkung in einer gewaltsamen Ideologie zwischen der betroffenen Person und ihrem problematischen Umfeld zu verhindern und die betroffene Person aus diesem Umfeld zu entfernen. Mangels milderer, gleich wirksamer Alternativen erweist sich die Massnahme als erforderlich. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit werden durch die Interdependenz mit gleichzeitig verfügten Kontaktverboten gestützt: Die Ausgrenzung verhindert ein dortiges Umgehen der Kontaktverbote, und die Kontaktverbote verhindern das Auslagern problematischer Kontakte aus der Lokalität, ohne dass sich die betroffene Person nach Art. 29a BWIS strafbar macht. Aufgrund des Radikalisierungspotentials der Lokalität und der dargelegten Interdependenz ist das öffentliche Interesse an einem Betretungs- und Aufenthaltsverbot als sehr gross qualifiziert.

Mit anderen Worten besteht dort sowohl die Gefahr, in diesem Sinne durch andere negativ beeinflusst zu werden, als auch die Möglichkeit, andere negativ zu beeinflussen. Die verfügte Ausgrenzung ist geeignet zur Verhinderung der wechselseitigen Einwirkung und Bestärkung in gewaltsamer Ideologie zwischen dem Beschwerdeführer und seinem problematischen Umfeld und zur Entfernung des Beschwerdeführers aus ebendiesem Umfeld. Mangels milderer Alternativen von vergleichbarer Wirksamkeit erweist sich die Massnahme zudem als erforderlich. Unterstrichen werden die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Ausgrenzung durch die Interdependenz mit den gleichzeitig verfügten und vorstehend für zulässig befundenen (vgl. E. 9.4) Kontaktverboten. Die Ausgrenzung aus der Moschee, welche einen Knotenpunkt des mit den Kontaktverboten angesprochenen Umfelds des Beschwerdeführers bildet, stellt sicher, dass die Kontaktverbote nicht dort umgangen werden können. Gleichzeitig sorgen die Kontaktverbote dafür, dass der Beschwerdeführer die als besonders problematisch qualifizierten Kontakte nicht aus der Moschee auslagern kann, ohne sich nach Art. 29a BWIS strafbar zu machen. Das öffentliche Interesse, dem Beschwerdeführer zu verbieten, die Moschee des IKV zu betreten und sich darin aufzuhalten, ist aufgrund des Radikalisierungspotentials der Lokalität sowie der dargelegten Massnahmeninterdependenz als sehr gross zu qualifizieren.

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