Voltar à lei

Art. 24g

120BWISFederal Act1 de jul. de 1998Fonte original
  1. Gegen Verfügungen von fedpol über Massnahmen nach dem 5. und 5a . Abschnitt sowie gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nach Artikel 23p kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
  2. Das Beschwerderecht richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681. Zur Beschwerde berechtigt sind auch:
    1. die antragstellende kantonale oder kommunale Behörde gegen Verfügungen von fedpol;
    2. fedpol gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts.
  3. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter der Beschwerdeinstanz kann einer Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird.

Footnotes

  1. SR 172.021

2 commentaries

N1.Beschwerde gegen fedpol-Massnahmen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung bestätigt, dass gegen Verfügungen von fedpol über Massnahmen nach Art. 23e ff. BWIS eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 24g Abs. 1 BWIS möglich ist.

Verfügungen des fedpol betreffend Massnahmen nach Art. 23e ff. BWIS unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 24g Abs. 1 BWIS).

N2.Rechtsmittelverfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das BWIS und das VGG nichts anderes vorsehen (Art. 24g Abs. 2 BWIS i.V.m. Art. 37 VGG).

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das BWIS und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 24g Abs. 2 BWIS i.V.m. Art. 37 VGG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das BWIS und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 24g Abs. 2 BWIS i.V.m. Art. 37 VGG).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.