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Art. 18

101BVFederal Decree Subject To Mandatory Referendum1 de jan. de 2000Fonte original

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

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N1.Gebrauch der Muttersprache geschützt

Der Gebrauch der Muttersprache fällt unter die Sprachenfreiheit von Art. 18 BV. Ist die Muttersprache eine Landessprache, wird der Gebrauch daneben durch Art. 4 BV geschützt. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet zudem Diskriminierung aufgrund der Sprache.

Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 BV (SR 101) garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden.

N2.Anwendbares Reglement bei Hinterlassenenansprüchen

Bei Hinterlassenenansprüchen sind die reglementarischen Bestimmungen massgebend, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gelten.

Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Auf die Hinterlassenenleistungen sind sowohl im Todesfall einer aktiv versicherten Person als auch beim Tod einer bereits rentenbeziehenden Person grundsätzlich diejenigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen anwendbar, die bei Entstehung des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen in Kraft sind (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. Dezember 2005, B 85/04, E. 1.2; Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 18 BVG N. 1; Esther Amstutz, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Vor Art. 18 – 22 N. 14 f.). Der Versicherte ist am 15. Januar 2022 gestorben (Klage S. 9 N. 16), womit der im Grundsatz unbestrittene Anspruch auf die Hinterlassenenrente entstanden ist. Folglich sind für die ab 1. Februar 2022 geltend gemachte (höhere) Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehegattin die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen, insbesondere das Vorsorgereglement, Stand 2021 (act. II 12), massgebend.