Amtliches Bulletin, Ständerat, 2026-09-30, 26.023•Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»
Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»
Amtliches Bulletin, Ständerat, 2026-09-30, 26.023ch-parlament30 set 2026
Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
1. Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III)
1. Arrêté fédéral portant approbation et mise en oeuvre des accords relatifs à la stabilisation des relations entre la Suisse et l'UE (Bilatérales III)
Anhang 5 - Annexe 5
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Ich begrüsse Herrn Bundespräsident Guy Parmelin zur Fortsetzung der Beratung des Geschäftes 26.023. Wir fahren mit der Beratung der Änderung des Entsendegesetzes in Anhang 5 fort.
Art. 8a
Antrag der Mehrheit WAK-S/APK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit WAK-S
(Salzmann, Burkart, Germann, Hegglin Peter, Schmid Martin, Wicki)
Streichen
Art. 8a
Proposition de la majorité CER-E/CPE-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité CER-E
(Salzmann, Burkart, Germann, Hegglin Peter, Schmid Martin, Wicki)
Biffer
Ettlin Erich (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Obwalden)
Als Sprecher der WAK berichte ich über den Entscheid der Kommissionsmehrheit.
Absatz 8a sieht vor, dass ausländische Behörden eine Schweizer Behörde oder ein paritätisches Organ ersuchen können, Kontrollen durchzuführen. Es sind dann - und das ist wichtig - stets die Schweizer Behörden oder Organe, welche die Kontrollen in der Schweiz durchführen. Die Vollstreckung wird allein den Schweizer Behörden obliegen, wenn ein Schweizer Betrieb im Ausland Verfehlungen begangen hat und dafür auch sanktioniert wurde. Wichtig zu erwähnen ist, dass die Schweiz hier Gegenrecht einfordern kann. Wir liessen uns sagen, dass Schweizer Behörden genauso verlangen können, dass Schweizer Sanktionen im Ausland vollstreckt werden. Diese Bestimmung ist umgekehrt also auch im Interesse der Schweiz. Wir haben viele Entsendebetriebe. Es gehen aber eher weniger Schweizer Betriebe ins Ausland. Diese Bestimmung ist also wie gesagt eher im Interesse der Schweiz.
Die Minderheit Salzmann macht geltend, dass die ausländischen Behörden nicht befugt sein sollten, die schweizerischen Behörden oder die paritätischen Organe zu ersuchen, Verwaltungsaktionen zu vollstrecken, die auf der Gesetzgebung des ersuchenden Staates zur Entsendung von Arbeitnehmenden beruhen. Die Vollstreckung jeglicher Sanktionen auf schweizerischem Hoheitsgebiet sollte ausschliesslich den schweizerischen Behörden obliegen.
Wir haben dann noch eine Diskussion geführt über die Reziprozität und darüber, ob man diese im Gesetz explizit festhalten solle. Das EU-Recht regelt diese Berechtigung oder Verpflichtung bereits. Es ist deshalb nicht erforderlich, im Entsendegesetz explizit einen Gegenrechtsvorbehalt festzuhalten, da bereits ein gegenseitiger Anspruch auf bzw. eine gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe besteht.
Die Mehrheit hat sich mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung durchgesetzt.
Salzmann Werner (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Bern)
Die grosse Minderheit möchte, dass jede Sanktion in der Schweiz ausschliesslich dem schweizerischen Recht unterliegt. Deshalb beantragen wir Ihnen, Artikel 8a vollständig zu streichen.
Weshalb? Die Vollstreckung jeglicher Sanktionen auf schweizerischem Hoheitsgebiet soll ausschliesslich den schweizerischen Behörden obliegen und hat nach schweizerischem Recht zu erfolgen. Es ist eine Kernaufgabe des souveränen Staates, darüber zu entscheiden, wer wie und warum auf eigenem Boden bestraft wird.
Wir dürfen uns nicht zum verlängerten Arm ausländischer Justiz- und Verwaltungsapparate machen lassen. Es kann und darf nicht sein, dass kantonale Ämter oder paritätische Kommissionen, die ohnehin schon am Limit laufen, plötzlich ausländische Paragrafen studieren müssen, um Bussen durchzusetzen, die nach einem Rechtssystem verhängt wurden, das wir gar nicht kennen; fremdes Recht auf unserem Boden.
Wenn ein ausländischer Staat Verstösse gegen seine eigenen Entsenderegeln ahnden will, dann muss er das auf seinem eigenen Territorium tun. Es ist nicht die Aufgabe der Schweizer Steuerzahler, den Exekutivdienst für das Ausland zu finanzieren. Was hier ins Gesetz geschrieben werden soll, kann nicht akzeptiert werden. Deshalb bitten wir Sie, die Minderheit zu unterstützen.
Maillard Pierre-Yves (Sozialdemokratische Fraktion, Waadt)
Je vous invite évidemment à suivre la majorité de la commission. Cet article règle la réciprocité des actions que nous menons pour obtenir que le droit soit respecté. Cette réciprocité est évidemment à l'avantage de la Suisse. Il y a beaucoup plus de cas d'abus d'entreprises en provenance de l'Union européenne en Suisse, dans le domaine de la protection des salaires, que l'inverse. C'est justement tout le problème, à savoir comment faire appliquer nos sanctions à des entreprises qui n'ont pas leur siège en Suisse. Dans ce sens, nous avons intérêt à avoir des procédures réciproques qui permettent que les sanctions soient appliquées quand elles sont justifiées. C'est évidemment dans l'intérêt des salariés, mais c'est également et surtout dans l'intérêt des entreprises. Nous avons besoin que nos entreprises suisses soient dans un système de concurrence équitable par rapport aux entreprises en provenance de l'Union européenne. Pour que cette concurrence soit équitable, il faut que les salaires suisses soient respectés en Suisse et que, quand il y a des infractions, les sanctions puissent être appliquées. Sinon, cette concurrence n'est simplement pas possible.
C'est pourquoi je vous invite à suivre la majorité de la commission.
Parmelin Guy (Waadt)
Ici, la minorité a critiqué le fait que les autorités étrangères puissent demander aux autorités suisses d'exécuter des sanctions administratives fondées sur la législation de l'État requérant vis-à-vis des entreprises suisses qui ont détaché des travailleurs dans cet État et qui n'ont pas respecté les règles en matière de détachement.
Permettez-moi de souligner ce qui suit : la méthode prévue pour la reprise dynamique du droit s'agissant de l'accord sur la libre circulation des personnes (ALCP) est celle de l'intégration. Une fois que la Suisse a terminé sa procédure interne et approuvé la décision du comité mixte relative à la reprise d'un nouvel acte juridique, ce dernier peut être appliqué directement sans qu'il soit nécessaire de le transposer en droit national. Même si l'article 8a venait à être supprimé de la loi sur les travailleurs détachés, les autorités suisses seraient néanmoins tenues, en vertu de la directive 2014/67 de l'Union européenne (UE), d'exécuter des sanctions si un État de l'UE en faisait la demande.
L'article 8a doit donc être lu avec les articles suivants, et ces derniers précisent les dispositions de la législation européenne en matière de détachement - cette fameuse directive que je viens de mentionner -, pour des raisons de clarté et afin de concrétiser les règles en matière de protection des salaires dans l'intérêt des organes et des autorités de contrôle suisses ainsi que des entreprises.
Je vous invite à suivre ici la majorité.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit WAK-S/APK-S ... 30 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit WAK-S ... 12 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Art. 8b-8i; Gliederungstitel vor Art. 8j; Art. 8j; 8k; Gliederungstitel vor Art. 8l; Art. 8l-8n; Gliederungstitel vor Art. 8o; Art. 8o-8q; Gliederungstitel vor Art. 8r; Art. 8r; Gliederungstitel vor Art. 9; Art. 9 Abs. 2 Einleitung, Bst. a-f, fbis, fter; 11; 12 Abs. 1 Bst. c; Gliederungstitel vor Art. 13a; Art. 13a; 14; Gliederungstitel vor Art. 14a; Ziff. II
Antrag der WAK-S/APK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 8b-8i ; titre précédant l'art. 8j ; art. 8j ; 8k ; titre précédant l'art. 8l ; art. 8l-8n ; titre précédant l'art. 8o ; art. 8o-8q ; titre précédant l'art. 8r ; art. 8r ; titre précédant l'art. 9 ; art. 9 al. 2 introduction, let. a-f, fbis, fter ; 11 ; 12 al. 1 let. c ; titre précédant l'art. 13a ; art. 13a ; 14 ; titre précédant l'art. 14a ; ch. II
Proposition CER-E/CPE-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1
Antrag der WAK-S/APK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1
Proposition CER-E/CPE-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 335l-335p; 336 Abs. 2 Bst. d; 336a Abs. 4
Antrag der Mehrheit WAK-S
Streichen
Antrag der Minderheit WAK-S
(Maillard Pierre-Yves, Ettlin Erich, Herzog Eva, Moser)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Mehrheit APK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit APK-S
(Chiesa, Germann, Rieder)
Streichen
Ch. 2 art. 335l-335p ; 336 al. 2 let. d ; 336a al. 4
Proposition de la majorité CER-E
Biffer
Proposition de la minorité CER-E
(Maillard Pierre-Yves, Ettlin Erich, Herzog Eva, Moser)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la majorité CPE-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité CPE-E
(Chiesa, Germann, Rieder)
Biffer
Ettlin Erich (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Obwalden)
Hier geht es um die ominöse Massnahme 14. Diese Massnahme war nicht Teil der Verhandlungen mit der EU. Es ist eine innenpolitische Massnahme, die im Gesamtkontext des Entsendegesetzes angesehen werden muss; ich habe das in der Einleitung zum Gesetzespaket erläutert. Sie dient auch der Akzeptanz des Pakets durch die Sozialpartner, wobei sich der Gewerbeverband bei den Sozialpartnern hier nicht eingebunden fühlt, Kollege Regazzi wird das dann noch erläutern.
Es geht darum, dass gewählte Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertreter einen Kündigungsschutz erhalten, der über das heutige Niveau hinausgeht. Heute können für sie - wie für alle Mitarbeitenden - bei missbräuchlicher Kündigung maximal sechs Monatslöhne gesprochen werden. Das ist der Kündigungsschutz, den gewählte Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenvertreter haben. Der Grund für einen besseren Schutz wird darin gesehen, dass sie die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten und deshalb einer allfälligen Kündigung stärker ausgesetzt sind. Deshalb will man sie schützen. Die heutige Regelung, so hat man uns gesagt, genüge auch den Verpflichtungen gegenüber der Internationalen Arbeitsorganisation nicht, die die Schweiz eingegangen ist.
Gestartet ist man in den Verhandlungen mit einem härteren Kündigungsschutz als der jetzigen Version, wie ich noch erläutern werde. Er wäre auch näher bei den Anforderungen der Internationalen Arbeitsorganisation gewesen. Im Verlauf der Verhandlungen wurde dieser Kündigungsschutz etwas abgeschwächt.
Wie viele betrifft das? Es geht nur um Betriebe ab 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nur bei solchen Betrieben kann es überhaupt einen Schutz für gewählte Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertreter geben. Das sind etwa 2 Prozent der Betriebe, und es geht auch nur um gewählte Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertreter.
Die Massnahme ist im Gesetz aufgeführt. Worin besteht die Massnahme? Es ist kein Kündigungsverbot, es ist einfach vorgesehen bzw. es wird verlangt, dass vor einer Kündigung eine Aussprache stattfindet. Die Chefin oder der Chef, die Inhaberin, der Inhaber müssen, wenn sie das Gefühl haben, sie möchten dieser Person kündigen, mit ihr sprechen, und sie müssen nach Treu und Glauben handeln. Aber es ist klar, es ist ein besserer Kündigungsschutz als für die anderen Mitarbeiter. Es geht in der Privatwirtschaft um etwa 5000 bis 7000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das sind 0,15 Prozent der Angestellten in der Privatwirtschaft.
Die Mehrheit möchte diesen zusätzlichen Kündigungsschutz nicht. Es gebe keinen Grund, diese Änderung vorzunehmen und die Kündigung zu verzögern. Das würde die Personalführung insbesondere in kleinen Unternehmen spürbar erschweren und weniger flexibel machen. Die beantragte Regelung sei zudem sachfremd, sie stehe in keinem direkten Zusammenhang mit dem Paket Schweiz-EU. Sie überzeuge auch inhaltlich nicht, sie schaffe einen besonderen Kündigungsschutz für eine begrenzte Gruppe von Arbeitnehmervertretenden und führe damit zur Ungleichbehandlung der anderen Arbeitnehmenden. Zudem erhalte die Arbeitgeberseite keine angemessene Gegenleistung.
Das sind die beiden Argumentationen. Die Mehrheit hat sich mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung durchgesetzt. Die Minderheit wird ihre Gründe selbst noch darlegen.
Würth Benedikt (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., St. Gallen)
Ich habe gestern schon grundsätzliche Ausführungen gemacht und Ihnen erläutert, wie der Prozess zwischen den Sozialpartnern in den letzten zehn Jahren lief. Es war ursprünglich ein sehr eingefrorener Prozess. Der Ex-Kollege Rechsteiner hat bekanntlich die Gespräche irgendwann abgebrochen. Mit einigem Aufwand konnte der Prozess wieder in Gang gebracht werden. Es liegt heute ein Ergebnis vor, das akzeptabel ist.
Wir müssen politisch auch bewerten, wie viel uns solche Verhandlungsergebnisse wert sind. Es ist mir bewusst, dass der Gewerbeverband bei Massnahme 14 eine etwas andere Haltung hat als der Arbeitgeberverband. Das wissen wir. Das ist auch legitim, aber ich muss nochmals in Erinnerung rufen: Es gibt einen Status "vor Vernehmlassung" und es gibt einen Status "nach Vernehmlassung". Das ist in der APK ein wesentliches Element gewesen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde ja Kritik laut. Auf diese Kritik hat der Bundesrat reagiert und zwei wesentliche Anpassungen vorgenommen.
Die erste wesentliche Anpassung ist die Frage der Rechtsfolge. Der Berichterstatter der WAK hat ausgeführt, dass es zur Missbräuchlichkeit führt und nicht zur Nichtigkeit. Das war ein wesentliches Element seitens der Arbeitgeber. Das hat der Bundesrat aufgenommen. Es ist also nicht mehr die Nichtigkeit, die mit einer Kündigung verbunden wäre.
Das zweite wesentliche Element ist der Schwellenwert. Neu sind nur Betriebe eingeschlossen oder im Geltungsbereich, die mindestens 50 Mitarbeitende haben. Somit sind kleinere und mittlere Unternehmen per se ausgeschlossen. Das führte auch dazu, dass uns der Arbeitgeberverband in seinem Schreiben mitteilte, dass man diese Massnahme 14 jetzt nicht mehr bekämpfen werde und somit eigentlich ein ausgewogenes Paket vorliegt. Bei der APK wurden diese Elemente - die Geschichte dieses Prozesses - positiv gewürdigt.
Wir haben darum mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, dem Bundesrat zu folgen, und ich bitte Sie, dasselbe zu tun.
Maillard Pierre-Yves (Sozialdemokratische Fraktion, Waadt)
En Suisse, on aime respecter une devise bien connue : "Pacta sunt servanda". Nous sommes souvent fiers du fait que notre pays respecte les engagements qu'il prend. J'aimerais juste faire un petit rappel de l'histoire de ce thème. En 1999, la Suisse a ratifié la Convention 98 de l'Organisation internationale du travail (OIT), relative à la liberté syndicale. Sa mise en place dans notre droit n'a cependant jamais pu se faire. En 2004, l'OIT a prié notre pays de renforcer la protection des représentants du personnel. En 2006, l'OIT a demandé que notre pays s'inspire de la loi sur l'égalité où, en cas de licenciement d'une personne qui ferait valoir ses droits si ce licenciement est jugé abusif, la personne a droit à la réintégration - c'est la recommandation de l'OIT de 2006. En 2009, l'ancienne conseillère fédérale Doris Leuthard, alors présidente de la Confédération, a assisté au 90e anniversaire de l'OIT et a été interpellée sur le fait que la Suisse n'avait toujours pas mis en conformité sa législation. Dix ans plus tard, en 2019, l'actuel président de la Confédération a pris contact avec votre serviteur, président de l'Union syndicale suisse, pour lui demander si on ne pouvait pas suspendre l'inscription de la Suisse sur une liste noire de l'OIT qui aurait été décidée pendant la session qui correspondait au 100e anniversaire de l'OIT - ce qui, évidemment, posait quand même un peu problème. Vous voyez donc que c'est une très vieille histoire.
Ici, nous avons l'occasion de régler enfin ce problème, de nous mettre en conformité avec les principes de protection de celles et ceux qui s'engagent pour leurs collègues dans l'entreprise et essayent de défendre les intérêts de leurs collègues dans un dialogue social que nous voulons renforcer et respecter.
Comme l'a dit le rapporteur de la Commission de politique extérieure, le périmètre repris ici est beaucoup plus étroit que ce que l'OIT recommande : il s'agit uniquement des représentants élus du personnel dans des entreprises de plus de 50 personnes. Le périmètre des salariés concernés constitue 0,1 pour cent des salariés du secteur privé - 0,1 pour cent. Nous considérons qu'il n'y a que quelques cas par année de personnes qui se font licencier alors qu'elles sont représentantes du personnel - on parle donc de 5 ou 6 cas par année qui pourraient bénéficier de cette protection. Cette protection n'est absolument pas absolue. Elle n'empêche pas quelqu'un de licencier un représentant du personnel, mais elle l'oblige à agir de manière préventive. C'est là-dessus que les négociations ont porté : il s'agissait d'essayer d'éviter ce licenciement par une démarche préventive, par une consultation qui peut durer jusqu'à deux mois.
L'autre chose que nous avons fait pour nous rapprocher des principes de l'OIT, c'est de renforcer les sanctions, car elles sont aujourd'hui complètement dérisoires par rapport au dommage causé à une personne qui se fait licencier, et pour laquelle un juge aurait estimé que c'est à cause de son engagement en faveur de ses collègues. Le renforcement des sanctions est modeste par rapport aux exigences de l'OIT : nous allons jusqu'à dix mois, avec en plus les deux mois de protection. On se rapproche un tout petit peu du minimum absolu que l'OIT prévoit dans ces cas. Comme l'a dit notre collègue M. Würth, il n'y a plus la nullité du licenciement. Cette concession a été faite après la consultation, à la demande de l'Union patronale suisse et de Swissmem, une organisation patronale qui connaît un système analogue de prévention des licenciements. Je conclus là-dessus : cette mesure n'a pas été introduite dans ce paquet, non pas à la demande des syndicats - j'aimerais insister là-dessus.
C'est au cours des discussions, lors de la médiation, avec l'Union patronale suisse que cette idée est survenue. Le SECO et le Conseil fédéral l'ont également proposée. Nous avons accepté de le faire parce qu'il y a bel et bien un lien entre ce problème et la question générale de la protection des salaires.
S'il y a des abus en matière de protection des salaires dans une entreprise, si des travailleurs temporaires détachés sont payés largement en dessous des règles en usage en Suisse, si des abus sont constatés dans une entreprise de l'industrie ou de l'artisanat d'une certaine taille, les premiers qui le voient, ce sont les représentants des salariés. Ce sont eux qui vont voir si des comportements ne sont pas conformes à notre législation. Ils vont donc pouvoir signaler ces cas ce qui aura pour conséquence un contrôle. Mais si ces personnes ont peur d'être identifiées et de perdre leur travail, y compris quand elles ont vingt ou trente ans d'ancienneté - ce qui est arrivé, on a des cas de ce type -, évidemment elles n'oseront pas signaler ces cas. Les représentants du personnel sont donc, dans les entreprises, les premiers qui voient les cas d'infraction aux règles que nous avons fixées et à notre législation. Consolider un tout petit peu leur position, c'est renforcer aussi le contrôle des salaires, qui est absolument indispensable dans notre pays.
Je conclus en disant - je l'ai déjà relevé - que peu de cas sont concernés. Matériellement, pour l'économie suisse, la règle dont on discute n'aura aucune portée financière, économique, mais ce sont des cas symboliques.
J'ai eu l'occasion, quand j'étais moi-même représentant syndical sur le terrain, d'accompagner une dame de 56 ou 57 ans à l'époque qui travaillait dans les usines métallurgiques de Vallorbe, dans une entreprise où elle effectuait du travail de nuit, du travail peu payé, réalisé dans des conditions difficiles. Cette dame était présidente de sa commission d'entreprise et avait dix-sept ans d'ancienneté. Elle s'était plainte du fait que la direction avait enlevé les chaises hautes permettant aux travailleuses de s'asseoir un peu pendant les huit heures d'horaire de nuit. Ces chaises ayant été retirées, elle a donc demandé une réunion avec la direction pour se plaindre et pour demander qu'elles soient remises en place. D'après la direction, qui s'opposait au retour de ces chaises, la dame en question se serait levée et aurait éclaté la porte. Au lendemain de cette séance, elle a été convoquée et licenciée immédiatement - elle a dû quitter l'entreprise sur le champ. C'est un exemple, il y en a d'autres. Évidemment, cette personne a eu énormément de difficultés à retrouver du travail et, après deux ans de procédure, grâce à une médiation, nous avons obtenu pour elle trois mois d'indemnité de salaire. Le juge a dit qu'il s'agissait d'un licenciement antisyndical clair, mais nous a encouragés à faire une médiation parce qu'il n'aurait pas pu prononcer plus de trois mois de sanction. C'est pourquoi nous avions accepté cette médiation.
Cette personne est devenue un symbole dans cette région ; elle est devenue une personnalité connue, dont le cas démontre qu'il est extrêmement difficile de simplement défendre ses collègues dans une entreprise. C'est pour cela que cette mesure a beaucoup d'importance pour les organisations syndicales, mais qu'elle en a très peu, en fait, matériellement, pour l'économie suisse.
C'est la raison pour laquelle je vous invite, dans le but de respecter notre parole, de respecter les traités et de respecter le processus de négociation qui a abouti, quand même, à un large soutien pour cette mesure, à suivre la proposition de ma minorité.
Chiesa Marco (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Tessin)
Su questa misura la prima domanda è molto semplice. Che cosa c'entra con gli accordi tra la Svizzera e l'Unione europea? Francamente mi sembra tutto una grande forzatura. La risposta della maggioranza della Commissione dell'economia e dei tributi è stata altrettanto chiara, ma non abbastanza. Quindi c'è un nesso fra quanto leggiamo sul cambiamento del Codice delle obbligazioni e il pacchetto di negoziazione con l'Unione europea. Per questo la Commissione dell'economia e dei tributi ha proposto lo stralcio con 8 voti contro 4 e 1 astensione.
La minoranza Chiesa della Commissione della politica estera vi propone di fare la stessa cosa. Con gli articoli 335l a 335p del Codice delle obbligazioni vogliamo introdurre una nuova procedura speciale per il licenziamento di determinate categorie di rappresentanti dei lavoratori. Prima della disdetta il datore di lavoro dovrà dare un preavviso. Il lavoratore potrà chiedere un colloquio e la disdetta non potrà essere pronunciata prima della conclusione della procedura che potrà durare fino a due mesi. Contemporaneamente l'indennità massima in caso di licenziamento abusivo per queste persone passerà da sei a dieci mesi di salario.
Per la minoranza Chiesa ci sono almeno due ragioni per dire di no. La prima è una ragione di metodo. Questa non è una norma imposta dagli accordi con l'Unione europea, è una misura interna. Da tempo c'è una questione aperta con l'Organizzazione internazionale del lavoro, e il Consiglio federale l'ha inserita nel pacchetto interno delle misure di protezione salariale. Nei nostri lavori commissionali la stessa direttrice della SECO ha però riconosciuto che utilizzare qui il termine di protezione dei salari sia un po' esagerato. Credo che abbia utilizzato una forma eufemistica. Allora chiamiamo le cose con il proprio nome: stiamo modificando il Codice delle obbligazioni e il diritto svizzero del lavoro all'interno di un pacchetto dedicato alle relazioni con l'Unione europea, per una misura che la stessa Commissione dell'economia e dei tributi considera non direttamente collegata a quel pacchetto.
Per la mia minoranza, una modifica di questa natura dovrebbe essere discussa per quello che è nel normale processo legislativo e non inserita nell'ambito di queste discussioni.
La seconda ragione riguarda il merito. Il diritto vigente protegge già i rappresentanti dei lavoratori contro il licenziamento abusivo legato alla loro funzione. Il Consiglio federale vuole rafforzare questa protezione introducendo una procedura speciale e un'indennità che può arrivare fino a dieci mesi di salario. Possiamo discutere se una protezione maggiore sia necessaria, ma proprio questa discussione dimostra come siamo davanti a una scelta autonoma di politica del lavoro svizzera e non a una conseguenza di quello che stiamo trattando in questi giorni al Consiglio degli Stati.
Dobbiamo anche chiederci quali conseguenze abbia l'introduzione di una procedura speciale per determinate categorie di dipendenti sul nostro diritto del lavoro e sulla gestione delle imprese interessate. La Commissione dell'economia e dei tributi ha esaminato questa questione e, come ho già detto, si è chiaramente espressa, con 8 voti contro 4. Per la minoranza della Commissione della politica estera la conclusione è assolutamente chiara: non utilizziamo il pacchetto Svizzera-Unione europea per modificare una parte del nostro diritto del lavoro che non deriva direttamente dagli accordi con l'Unione europea, ma discutiamola, se necessario, separatamente nel merito.
Per queste ragioni vi invito ad approvare la proposta della mia minoranza e a stralciare gli articoli 335l a 335p per mantenere il diritto vigente.
Regazzi Fabio (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Tessin)
Es wird Sie nicht überraschen, dass ich die mit der Massnahme 14 vorgesehene Ausweitung des Kündigungsschutzes gemäss Artikel 335l ff. OR klar ablehne.
Ich möchte zunächst einen Punkt in Erinnerung rufen, der in der öffentlichen Diskussion teilweise untergeht. Die Sozialpartner haben sich in über fünfzig Sitzungen auf einen Kompromiss zu den Massnahmen 1 bis 13 geeinigt. Der SGV steht zu diesem Kompromiss; die Kollegen Ettlin und Würth haben es erwähnt. Bei der Massnahme 14 bestand hingegen bis zuletzt keine Einigung zwischen den Sozialpartnern, zu denen auch der SGV, den ich präsidiere, gehört. Es ist deshalb falsch - und ich wiederhole es noch einmal auch zuhanden der Medien, die teilweise falsch darüber berichtet haben -, diese Massnahme als Bestandteil des sozialpartnerschaftlichen Kompromisses darzustellen.
Entscheidend ist für mich aber ein zweiter Punkt. Die Massnahme 14 - das wurde auch hier erwähnt, vor allem vom Kollegen Chiesa - hat inhaltlich nichts mit dem EU-Vertragspaket zu tun. Die Frage eines verstärkten Kündigungsschutzes für bestimmte Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter beschäftigt die Schweiz seit Jahren und hat ihren Ursprung in einer Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der ILO. Es handelt sich somit um eine innenpolitische arbeitsrechtliche Frage, die unabhängig von unserem Verhältnis zur EU besteht. Ich halte es deshalb für problematisch, diese seit Jahren umstrittenen Anliegen nun im Rahmen des EU-Pakets lösen zu wollen. Die parlamentarische Beratung der neuen Verträge mit der EU sollte nicht dazu dienen, innenpolitische Forderungen durchzusetzen, die mit diesen Verträgen sachlich nicht verbunden sind.
Hinzu kommt ein grundsätzlicher arbeitsmarktpolitischer Aspekt. Die vergleichsweise hohe Flexibilität unseres Arbeitsrechts ist eine der Stärken des Schweizer Arbeitsmarktes. Diese Flexibilität sollten wir nicht ohne zwingenden Grund einschränken. Gerade für die KMU können zusätzliche arbeitsrechtliche Vorgaben mit administrativen Belastungen, Rechtsunsicherheit und zusätzlichen Risiken verbunden sein. Der SGV hat sich deshalb von Anfang an gegen die Massnahme 14 ausgesprochen. Diese Haltung richtet sich grundsätzlich nicht gegen den Lohnschutz, im Gegenteil: Der SGV - Sie haben das gesehen - trägt die zwischen den Sozialpartnern vereinbarten Massnahmen 1 bis 13 mit.
Wir unterscheiden aber klar zwischen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit dem Lohnschutz dienen und Bestandteil des sozialpartnerschaftlichen Kompromisses sind und einer zusätzlichen arbeitsrechtlichen Forderung, die keinen direkten Zusammenhang mit dem EU-Paket aufweist.
Aus diesen Gründen unterstütze ich die Mehrheit der WAK-S und die Minderheit der APK-S und beantrage, auf die Massnahme 14 bzw. auf die vorgesehene Ausweitung des Kündigungsschutzes zu verzichten.
Parmelin Guy (Waadt)
La question du licenciement abusif des représentants des travailleurs n'est pas nouvelle. Elle préoccupe - cela a été dit tout à l'heure - le Conseil fédéral depuis longtemps déjà. Je vais donc me contenter de souligner certains points afin que vous les intégriez dans vos réflexions, M. Maillard ayant fait tout l'historique.
En 2003, l'Union syndicale suisse (USS) a déposé une plainte contre la Suisse auprès de l'un des organes de contrôle de l'Organisation internationale du travail (OIT), à savoir le Comité de la liberté syndicale, pour violation des droits syndicaux. Se fondant sur la Convention no 98 de l'OIT, l'USS a dénoncé l'insuffisance de la protection dont bénéficient les représentants syndicaux et les délégués en Suisse. Dès 2004, l'OIT a reconnu le bien-fondé des griefs émis par l'USS et elle a invité notre pays à adapter son droit du travail régi par le code des obligations. Cela a aussi été dit tout à l'heure, je m'engage depuis 2019 pour que les partenaires sociaux trouvent une solution à la question du licenciement des représentants des travailleurs. Les modifications proposées dans le code des obligations s'appuient sur les propositions qui ont été élaborées lors de la médiation menée par l'ancien conseiller national Franz Steinegger entre 2020 et 2023. C'est sur la base de ce résultat que les discussions avec les partenaires sociaux se sont poursuivies.
Je tiens à souligner que grâce à la mesure 14, la Suisse peut enfin respecter les engagements qu'elle a pris envers l'OIT. Celle-ci s'est déjà exprimée positivement et attend les résultats du processus parlementaire. Si cette mesure venait à être supprimée, la Suisse se retrouverait très probablement sur la fameuse liste noire de l'OIT. La plainte déposée par l'USS est toujours pendante auprès de l'OIT, mais l'USS s'est engagée à la déclarer sans objet une fois le processus parlementaire terminé, pour autant que cette mesure soit maintenue.
Deuxièmement, cette mesure est applicable ; dans la pratique, elle ne concerne qu'un petit nombre d'entreprises et de personnes employées dans le secteur privé en Suisse. À l'issue de la consultation publique - cela a aussi été rappelé -, le Conseil fédéral a décidé d'apporter des modifications à la mesure 14 pour répondre à certaines critiques. Ces modifications permettent d'assurer une solution équilibrée. Les préoccupations exprimées par les employeurs ont été prises en compte. Il est tout simplement normal, en tant qu'entrepreneur, de chercher le dialogue avec les représentants des travailleurs lorsqu'un licenciement est envisagé.
Il ne s'agit pas, je le rappelle, de n'importe qui, mais d'interlocuteurs importants pour l'employeur afin que le fameux partenariat social au sein de l'entreprise puisse fonctionner.
Il est important de le répéter : la mesure 14 ne concerne que les entreprises de plus de 50 collaborateurs, si elles disposent d'une commission du personnel, et ne restreint donc pas la flexibilité du marché du travail. Il s'agit donc de 2 pour cent environ des entreprises en Suisse. Nous estimons que cette réglementation concerne entre 5000 et 7000 travailleurs en Suisse ; cela concerne - M. Maillard vous l'a rappelé tout à l'heure - 0,15 pour cent des personnes employées dans le secteur privé en Suisse. Aujourd'hui, les tribunaux traitent chaque année environ une à cinq affaires de licenciement potentiellement abusif des représentants des travailleurs. Je crois qu'il faut donc, indépendamment des positions politiques des uns et des autres, quand même ramener ceci à son juste niveau.
Troisièmement, du point de vue du Conseil fédéral, et je l'ai dit lors du débat d'entrée en matière, cette mesure fait partie intégrante du train de mesures. Au sein des commissions, certaines voix ont dit que cette mesure n'avait pas de rapport avec le sujet - cela a encore été dit tout à l'heure par M. Regazzi -, que cela ne faisait pas partie du paquet de mesures avec l'Union européenne. À ce propos, permettez-moi de faire la remarque suivante : la mesure 14 permet de renforcer le partenariat social en entreprise et le dialogue social, ce qui favorise - il ne faut pas le négliger - la mise en oeuvre des treize autres mesures.
Le Conseil fédéral entend garantir la protection des salaires. Il s'agit donc de permettre aux représentants élus des travailleurs d'exercer leur rôle de négociation, notamment dans le cadre des conventions collectives de travail, et ceci, sans risquer d'être licenciés et en bénéficiant d'une protection renforcée compte tenu de leur situation vulnérable. Ce sont des personnes qui sont extrêmement exposées. Afin de pouvoir négocier des conventions collectives, ou d'autres accords, les représentants du personnel particulièrement exposés méritent, du point de vue du Conseil fédéral, cette protection supplémentaire. C'est dans ce sens que, pour le Conseil fédéral, cette mesure fait partie intégrante des mesures du paquet.
La majorité de la Commission de politique extérieure suit le projet du Conseil fédéral. Je le répète : si une ou plusieurs mesures du paquet venaient à être affaiblies ou supprimées, le soutien des partenaires sociaux et des cantons risquerait de ne plus être assuré. Je le souligne encore une fois : ce train de mesures visant à protéger les salaires est équilibré, il garantit une certaine protection qui est correcte du point de vue du Conseil fédéral.
Je vous invite à soutenir le projet du Conseil fédéral.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit WAK-S/Mehrheit APK-S ... 26 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit WAK-S/Minderheit APK-S ... 19 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Ziff. 2 Art. 362 Abs. 1 Aufzählungselement Art. 336a
Antrag der Mehrheit WAK-S
Streichen
Antrag der Minderheit WAK-S
(Maillard Pierre-Yves, Ettlin Erich, Herzog Eva, Moser)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Mehrheit APK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit APK-S
(Chiesa, Germann, Rieder)
Streichen
Ch. 2 art. 362 al. 1 membre de l'énumération art. 336a
Proposition de la majorité CER-E
Biffer
Proposition de la minorité CER-E
(Maillard Pierre-Yves, Ettlin Erich, Herzog Eva, Moser)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la majorité CPE-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité CPE-E
(Chiesa, Germann, Rieder)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit WAK-S/Mehrheit APK-S
Adopté selon la proposition de la minorité CER-E/majorité CPE-E
Ziff. 3, 4
Antrag WAK-S/APK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 3, 4
Proposition CER-E/CPE-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Anhang 6 - Annexe 6
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Bei Anhang 6 beraten wir die Änderung anderer Erlasse.
Ziff. 4 Art. 16a Abs. 1
Antrag WBK-S
... aus Kapazitätsgründen, Qualitätsgründen oder finanziellen Gründen notwendig ist ...
Ch. 4 art. 16a al. 1
Proposition CSEC-E
... et master, tant que cela s'avère nécessaire pour des raisons de capacité, de qualité ou pour des raisons financières. Les limitations ...
Michel Matthias (FDP-Liberale Fraktion, Zug)
Die Personenfreizügigkeit betrifft auch den Bildungsbereich, weshalb sich die WBK-S auch mit den Studiengebühren für Studierende aus der EU befasst - Studierende, welche gemäss dem Verhandlungsergebnis bekanntlich künftig gleich wie Studierende aus der Schweiz behandelt werden müssen. Dies hat Änderungen des ETH-Gesetzes und des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) zur Folge, das sind die Erlasse 4 und 5 in Anhang 6 zu Bundesbeschluss 1.
Wir befürworten die Anpassungen des HFKG. Damit übernimmt der Bund während vier Jahren die Kosten der Mindereinnahmen bei den kantonalen Hochschulen. Mindereinnahmen werden wegen der Gleichbehandlung von Studierenden, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sind, erwartet, weil deren Studiengebühren - wie gesagt - auf das Niveau der Gebühren von Studierenden aus der Schweiz gesenkt werden. Diese Bundesbeteiligung ist ein Akt der Fairness und des Ausgleichs gegenüber den Kantonen und den kantonalen Hochschulen.
Beim ETH-Gesetz befürwortet die Kommission die Umsetzung der eben erwähnten und verhandelten Gleichbehandlung der Studierenden aus der EU mit denjenigen aus der Schweiz. Zur Erinnerung: Diese Gleichbehandlung war nicht eine Idee der Schweiz, sondern es war ein Entgegenkommen an die EU, im Austausch gegen die Schutzklausel, die Präzisierung der berühmten Schutzklausel, welche der Schweiz bekanntlich ermöglicht, bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen infolge der Personenfreizügigkeit Massnahmen zu ergreifen. Diese Balance, diesen ausgleichenden Kompromiss möchte Ihre Kommissionsmehrheit nicht gefährden. Das sind meine einleitenden Bemerkungen. Ich ergreife das Wort wieder bei Artikel 16a.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Herr Berichterstatter, möchten Sie sich noch zu Ziffer 4 Artikel 16a Absatz 1 äussern?
Michel Matthias (FDP-Liberale Fraktion, Zug)
Ich möchte kurz erwähnen, weshalb wir hier eine Ergänzung beantragen. Gemäss geltendem Recht kann die ETH die Zulassung von Studierenden aus dem Ausland "aus Kapazitätsgründen" einschränken. Die Frage stellt sich nun, welche Kapazitäten hier gemeint sind. Sind es räumliche, personelle, finanzielle? Die Kommission möchte das umfassend verstanden haben. Aber auch gemäss den Auskünften der Verwaltung und des ETH-Rates würden Kapazitäten umfassend verstanden, es sind also nicht nur räumliche Kapazitäten, sondern auch Kapazitäten hinsichtlich Ressourcen, Personal und damit auch hinsichtlich finanzieller Ressourcen. Wir möchten das aber klar präzisiert haben, damit hier kein Zweifel besteht, dass man auch aus finanziellen, also budgetären Gründen Beschränkungen bei der Zulassung von ausländischen Studierenden machen kann. Das haben wir entsprechend eingefügt. Der Entscheid fiel mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Bundespräsident verzichtet auf ein Votum.
Angenommen - Adopté
Ziff. 4 Art. 34d
Antrag der Mehrheit WBK-S
Abs. 2
... der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, sowie für andere ...
Abs. 2bis
... Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, werden höhere Studien gebühren festgelegt, wenn sie:
...
b. ... Die Studiengebühren betragen mindestens das Dreifache der Studien gebühren nach Absatz 2.
Antrag der Minderheit I WBK-S
(Chassot, Maret Marianne)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2bis
... der EU sind, werden höhere Studiengebühren festgelegt, wenn sie:
...
b. ... Die Studiengebühren betragen mindestens das Dreifache der Studien gebühren nach Absatz 2.
Antrag der Minderheit II WBK-S
(Stark, Brüngger, Poggia)
Abs. 2, 2bis
Streichen
Ch. 4 art. 34d
Proposition de la majorité CSEC-E
Al. 2
... de l'Union européenne (UE) ou de l'Association Européenne de Libre Echange (AELE) et les autres ...
Al. 2bis
... plus élevées sont fixées pour ... membres de l'UE ou de l'AELE :
...
b. ... Celles-ci sont au moins trois fois plus élevées que les taxes d'études visées à l'alinéa 2.
Proposition de la minorité I CSEC-E
(Chassot, Maret Marianne)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2bis introduction
... plus élevées sont fixées pour ...
...
b. ... Celles-ci sont au moins trois fois plus élevées que les taxes d'études visées à l'alinéa 2.
Proposition de la minorité II CSEC-E
(Stark, Brüngger, Poggia)
Al. 2, 2bis
Biffer
Michel Matthias (FDP-Liberale Fraktion, Zug)
Bei diesen Anträgen geht es um die Studierenden aus der EFTA. In der bundesrätlichen Fassung werden diese nicht erwähnt, das heisst, es bleibt offen, wie Studierende aus der EFTA in Hinblick auf die Studiengebühren behandelt werden. Die Kommission möchte dies in Artikel 34d klären und die EFTA-Studierenden auch erwähnen. Insbesondere möchten wir festhalten, dass die Studierenden aus EFTA-Staaten gleich wie EU-Studierende behandelt werden und nicht etwa schlechter. Faktisch ist das heute offenbar gegenseitig bereits so, dass Schweizer Studierende und Studierende aus den EFTA-Staaten gleich behandelt werden. Rechtlich hingegen ist es noch nicht abgesichert. Wir haben uns von der Verwaltung versichern lassen, dass eine gegenseitige, völkerrechtlich verbindliche Gleichbehandlung durch Adjustierung des Abkommens mit den EFTA-Staaten geplant ist, und zwar gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
In der Kommission sind wir uns einig, dass eine Gleichbehandlung mit den EFTA-Studierenden erreicht werden soll. Die Frage ist noch, wie es erreicht werden soll; diesbezüglich gibt es eine Differenz. Die Kommissionsmehrheit möchte die Gleichbehandlung seitens der Schweiz nun im Gesetz festlegen. Die Minderheit I (Chassot) möchte noch zuwarten - Kollegin Chassot wird das ausführen - und auf den Staatsvertrag mit den EFTA-Staaten warten. Der Kommissionsantrag kam mit 4 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen zustande. Ich ersuche Sie nun, sich nicht zu enthalten, sondern der Mehrheit zuzustimmen und die Gleichbehandlung hier und heute vorzunehmen.
Erstens, ich habe es erwähnt, werden Schweizer Studierende an öffentlich-rechtlichen Hochschulen in EFTA-Ländern faktisch bereits heute gleich behandelt wie inländische bzw. wie EFTA-Studierende, und es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sich das ändern sollte. Zweitens, auch das habe ich kurz erwähnt, ist eine entsprechende Anpassung des EFTA-Übereinkommens geplant. Dieses soll dann parallel mit dem angepassten Freizügigkeitsabkommen in Kraft treten. Drittens wäre es gegenüber unseren befreundeten EFTA-Partnerstaaten irgendwie eigenartig, nun das Signal auszusenden, dass wir die Gleichbehandlung von EU-Studierenden und Schweizer Studierenden wollen, dass wir das bei EFTA-Studierenden jedoch explizit nicht wollen. Das wäre etwas verwirrlich.
Ich bitte Sie also, der Mehrheit zu folgen. Wenn wir uns jetzt einseitig rechtlich dazu verpflichten, gehen wir kein unnötiges Risiko ein und ersparen uns eine weitere Anpassung unseres Gesetzes, wenn dann die Adjustierung mit der EFTA erfolgt ist. Zusammengefasst: Es geht um pragmatische Effizienz ohne Risiko.
Zum Streichungsantrag der Minderheit Stark würde ich an dieser Stelle gerne das Wort ergreifen, sofern dies in Ordnung ist, Herr Präsident.
Die Minderheit II (Stark) möchte diese Gleichbehandlung im Gesetz gänzlich streichen. Ich habe es erwähnt: Bei dieser Bestimmung geht es um die Umsetzung des Abkommens; sie war ein Kernpunkt des Kompromisses mit der EU im Gegenzug für die Präzisierung der Schutzklausel - etwas, das wir praktisch alle wollen und gutheissen.
Die Kommission möchte dieses Ergebnis nicht torpedieren und beantragt mit einer klaren Mehrheit von 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Umsetzung dieser Regelung vorzunehmen. Den Antrag der Minderheit II gutzuheissen, hiesse, das Verhandlungsergebnis zu torpedieren und damit auch das Zugeständnis der EU im Zusammenhang mit der Schutzklausel infrage zu stellen. Das kann nicht unser aller Wille sein.
Im Resultat bitte ich Sie also, die beiden Minderheiten abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Chassot Isabelle (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Freiburg)
Le rapporteur a indiqué les motifs qui ont amené la majorité de la commission à amender la disposition sur deux points : premier point, l'ajout de l'égalité de traitement non seulement pour les ressortissants d'États membres de l'Union européenne, mais également pour ceux de l'Association européenne de libre-échange (AELE), ainsi que, deuxième point, la réintroduction d'un seuil minimum pour les taxes d'études pour les autres étudiants étrangers. La minorité I (Chassot) soutient le deuxième point. Ce qu'elle ne peut pas soutenir, en revanche, c'est le fait de faire bénéficier les étudiants issus d'États membres de l'AELE du même régime que ceux de l'Union européenne. Si elle ne peut pas le faire, c'est pour une question d'absence de réciprocité garantie pour les étudiants de notre pays qui iraient étudier dans un des pays de l'AELE. Si la réciprocité n'est à ce jour pas garantie, c'est parce que la Convention AELE ne prévoit aucune obligation de traiter les étudiants issus de l'AELE et les étudiants suisses sur un pied d'égalité. Jusqu'à ce jour, l'annexe K de la Convention AELE avait le même contenu que l'annexe 1 de l'Accord sur la libre circulation des personnes avec l'Union européenne. La Suisse, tout comme les États de l'AELE, n'est pas tenue d'appliquer le principe d'égalité de traitement concernant l'accès à la formation pour l'aide accordée pour leur entretien aux étudiants. Le fait d'inscrire cette égalité de traitement dans la loi, comme le propose la majorité de la commission, n'engendrera dès lors aucun effet de réciprocité. La seule manière d'obtenir cet effet de réciprocité est de négocier une modification de l'annexe K de la Convention AELE. Cela n'a pas été fait à ce jour et n'a même pas encore été annoncé aux États membres de l'AELE. C'est le motif pour lequel la minorité est d'avis de ne pas introduire l'ajout relatif à l'AELE avant que les négociations aient eu lieu et que les parties se soient mises d'accord sur l'introduction d'une égalité de droit de leurs ressortissants. Accorder un droit avant de l'avoir négocié n'est, à notre sens, pas le meilleur point de départ pour démarrer des négociations.
Un dernier élément encore. Quand je mentionne les pays de l'AELE, je devrais plus justement dire l'Islande et la Norvège. Pour l'État voisin du Liechtenstein, une solution a, en effet, été négociée et inscrite dans l'accord intercantonal sur le domaine suisse des hautes écoles ainsi que dans l'ordonnance sur le domaine des écoles polytechniques fédérales.
La minorité est bien consciente de la portée réelle de l'amendement, qui concerne peu d'étudiants, mais est d'avis qu'il s'agit d'une question de principe, celui de s'assurer de la garantie de l'égalité de traitement pour nos ressortissants dans nos relations bilatérales.
Je vous remercie de suivre la minorité I (Chassot).
Stark Jakob (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Thurgau)
Die Anpassung von Artikel 34d aufgrund des Änderungsprotokolls zum Freizügigkeitsabkommen ist stossend; stossend, weil eine Gesetzesänderung rückgängig gemacht wird, die unser Parlament genau vor zwei Jahren beschlossen hat. Es handelt sich um den Grundsatz, dass für ausländische Studierende höhere Studiengebühren festgelegt werden müssen und diese mindestens das Dreifache der bekannterweise sehr tiefen Gebühren für Inländer betragen müssen. Der Fokus lag bei unserem Entscheid auf den Mehreinnahmen im Zusammenhang mit der Entlastung des Bundeshaushalts und bei der offensichtlich grossen Attraktivität der Schweizer Hochschulen, insbesondere der ETH in Zürich oder der EPFL in Lausanne. Sie haben es heute Morgen gehört, sie sind im Ranking führend in Europa - führend in Europa!
Qualität darf und muss etwas kosten. Nun sollen zwei Kategorien von Ausländern geschaffen werden: jene aus den EU-Staaten und jene aus den übrigen ausländischen Staaten. Es wird in Zukunft also zwei Klassen von ausländischen Studierenden geben in der Schweiz, eine Zweiklassengesellschaft, was wohl bald Vorwürfe der Diskriminierung und weitere Forderungen auslösen wird.
Die Studierenden aus den EU-Staaten müssen neu, wir haben es gehört, zwingend gleich behandelt werden wie die Inländer, weil die Personenfreizügigkeit mit dem Stabilisierungsabkommen auf sie ausgeweitet wird. Das betrifft die ETH, die EPFL, die kantonalen Universitäten und die kantonalen Fachhochschulen. Die Mindereinnahmen bei der ETH und der EPFL betragen auf der Basis von 2023 und 2024 23,6 Millionen Franken, das dürfte noch steigen. Bei den kantonalen Universitäten und Fachhochschulen sind es 21,8 Millionen Franken.
Ein zweiter wichtiger Punkt der Gebührenerhöhung für ausländische Studierende war es, für eine gewisse Reduktion der Attraktivität unserer Hochschulen, vor allem von ETH und EPFL, zu sorgen. Auch das wird durch diese Gesetzgebung rückgängig gemacht, sodass die in den letzten Jahren explodierenden Studierendenzahlen weiterhin stark wachsen werden. Das hat Auswirkungen auf die Kosten der Hochschulen und auf die Qualität der Ausbildung.
Vielleicht haben Sie den "Tagesanzeiger" von gestern Dienstag gelesen. Darin gab es einen Artikel über die Studierendenzahlen. (Der Redner zeigt die Zeitung und liest daraus vor) Der Titel heisst: "Teure Stadt, tiefe Studiengebühren - Zürich ist bei Studierenden aus dem Ausland beliebt." Nur ein Beispiel der vielen Zahlen: An der ETH gibt es 26 000 Studierende. Davon sind 10 000 aus dem Ausland. Die Attraktivität ist hoch. Und es wäre richtig, wenn man die Attraktivität mit höheren Gebühren eben ein kleines bisschen einschränken würde.
Nun ist es ja nicht so, und das ist mir wichtig, dass wir keinen Spielraum hätten, beim geltenden Recht zu bleiben. Wo es uns wirklich wichtig ist, können wir abweichen, wie es die Befürworterinnen und Befürworter des Stabilisierungsabkommens ja immer wieder betonen. Sie können meinem Antrag also nicht nur mit guten Gründen, sondern auch mit gutem Gewissen zustimmen. Es ist keine Torpedierung des Verhandlungsergebnisses. Sonst müssten mir die Befürworterinnen und Befürworter sagen, wo die rechtliche Verknüpfung ist. Es ist keine Torpedierung. Es ist unser gutes Recht, hier zu legiferieren.
Was wäre die Folge? Die EU könnte tatsächlich eine Vertragsverletzung feststellen und deshalb das im Stabilisierungsabkommen festgelegte Verfahren einleiten; das könnte sie. Zuerst müsste sie versuchen, im gemischten Ausschuss eine Lösung zu finden. Verliefe dies erfolglos, könnte die EU das Schiedsgericht anrufen. Käme das Schiedsgericht dann zum Schluss, dass die höheren Gebühren für Studierende aus den EU-Staaten gegen das Stabilisierungsabkommen verstossen, könnte das Schiedsgericht eine Ausgleichsmassnahme verfügen. Diese müsste jedoch verhältnismässig sein, dürfte also maximal so teuer sein wie die zusätzlichen Studiengebühren der Schweiz, also 45,4 Millionen Franken pro Jahr. Wäre die Ausgleichsmassnahme teurer oder anderweitig übertrieben, so könnte die Schweiz ihrerseits das Schiedsgericht anrufen und die Prüfung der Verhältnismässigkeit verlangen.
Der Vollzug der Ausgleichsmassnahme würde sodann bis zum Entscheid des Schiedsgerichtes aufgeschoben. Ich habe Ihnen hier das Verfahren in der ganzen Breite vorgestellt, damit Sie sehen, in welchem Rechtsraum wir uns befinden und wohin wir uns bewegen. Das Risiko, beim zielführenden geltenden Recht zu bleiben, ist überschaubar. Es ist da, aber es ist überschaubar. Aber dieses Parlament wird sich an diese Situation gewöhnen müssen. Wenn nämlich diese Verträge genehmigt werden, wird genau diese Situation immer wieder eintreten. Und ich möchte Ihnen deshalb auch empfehlen, auch grundsätzlich, die im Abkommen festgelegten Verfahren eben von Anfang an zu nutzen, weil sie in der zukünftigen Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit der EU unter dem neuen Regelwerk einen grossen Stellenwert haben werden, dies hinsichtlich - ganz wichtig - einer gelebten Partnerschaft zwischen der EU und der Schweiz, der Partnerschaft und des gegenseitigen Respekts.
Unter diesen Aspekten bitte ich Sie, der Minderheit II zu folgen. Ich möchte es nochmals sagen: Qualität darf auch etwas kosten.
Crevoisier Crelier Mathilde (Sozialdemokratische Fraktion, Jura)
Dans le cadre du dernier message FRI, en septembre 2024, nous avions décidé de tripler le montant des taxes d'études pour les étudiantes et étudiants étrangers. Jusque-là, cette fixation du montant des taxes ressortait du Conseil des EPF, qui avait toujours renoncé à discriminer en la matière les personnes étrangères. Ce triplement des taxes pour les étudiants de l'Union européenne n'étant plus compatible avec la libre circulation des personnes en vertu du principe de non-discrimination - c'est l'article 2 de l'accord en question -, il a donc été supprimé dans le cadre de la révision de cet accord. C'est pourquoi le Conseil fédéral a réintroduit dans la loi sur les EPF le principe selon lequel le montant des taxes d'études est identique pour les étudiants et étudiantes suisses et pour les ressortissants de l'Union européenne, tout en ménageant la possibilité de fixer des taxes plus élevées pour les étudiants d'États extérieurs.
La majorité de la commission, dont je fais partie, a souhaité aller plus loin que le Conseil fédéral sur deux points. D'une part, en étendant explicitement le principe de non-discrimination aux étudiants et étudiantes de l'AELE, afin de garantir qu'ils ne soient pas assimilés à des ressortissants d'États tiers qui restent soumis au triplement des taxes selon la proposition de la majorité. Cette disposition garantit, par exemple, qu'une étudiante du Liechtenstein ne paie pas, à l'avenir, trois fois plus que son homologue autrichienne pour étudier à l'EPFZ. Ce complément entre dans le champ de l'application de la Convention instituant l'AELE, comme l'a dit Mme Isabelle Chassot, et non de l'Accord sur la libre circulation des personnes, mais il est compatible avec la convention en vigueur qui n'impose pas aux parties le principe de l'égalité de traitement. Nous pouvons donc anticiper dès maintenant le futur écart qui s'appliquerait entre étudiants européens de l'Union européenne et étudiants européens hors Union européenne, et étendre donc les dispositions de mise en oeuvre à l'espace AELE. Une mise à jour de l'annexe K de la convention serait effectivement nécessaire pour introduire la réciprocité de ce traitement, mais il est important de relever que, dans les faits, l'Islande, la Norvège et le Liechtenstein appliquent déjà volontairement les mêmes tarifs aux étudiants suisses qu'aux étudiants nationaux et de l'Union européenne.
D'autre part, la majorité de la commission a souhaité réintroduire l'obligation du triplement des taxes qui avait été décidé il y a deux ans dans le cadre du message FRI et qui sera désormais limité aux étudiants et étudiantes hors Union européenne. La commission a en effet regretté que le Conseil fédéral soit revenu en arrière par rapport à cette décision. Il n'y a pas de minorité sur ce point, dans la mesure où cette décision, bien que nous l'ayons combattue à l'époque, en appelant de nos voeux l'application de taxes d'études identiques pour l'ensemble du corps estudiantin, a été prise et actée par le Parlement. Rien n'empêche toutefois, à quiconque estime que ce triplement des taxes et cette discrimination des étudiants d'États extraeuropéens, notamment au regard du coût de la vie extrêmement élevé dans notre pays, est injustifié, de soutenir la version du Conseil fédéral.
Enfin, j'ajoute encore un mot sur la minorité II (Stark). Je suis ravie d'entendre que vous ne souhaitez pas créer des classes différentes parmi les étudiants étrangers, et que vous militez pour ne pas différencier entre elles les personnes étrangères et pour appliquer le même traitement à tous. Cela étant, avec votre proposition, vous le savez, nous entrons en contradiction avec les révisions de l'Accord sur la libre circulation des personnes que les négociateurs ont adoptées avec l'Union européenne. Cela créerait une divergence problématique.
Dès lors, je vous invite à ne pas créer un problème là où il ne doit pas y en avoir. Cette situation va se faire à la satisfaction de tous et toutes. Je vous invite à suivre la majorité de la commission.
Würth Benedikt (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., St. Gallen)
Ich glaube, das Votum von Kollege Stark darf nicht unwidersprochen bleiben. Ich bin mit Ihnen einverstanden, wenn Sie sagen, die Schweiz sei attraktiv, das ist ja auch gut, das ist ein Asset der Schweiz, und Attraktivität zieht an. Aber wir haben zwei Steuerungsmöglichkeiten, Kollege Stark. Die eine ist das Element der Studiengebühren, die andere - wie der Kommissionsberichterstatter ausgeführt hat - das Element der quantitativen Beschränkungen, und diese Massnahmen können wir weiterhin wahrnehmen. Artikel 16a, Zulassungsbeschränkungen, haben wir mit dem Kommissionsantrag noch präzisiert. Wir sagen ausdrücklich, dass die Schweiz auch aus Qualitäts- und aus finanziellen Gründen bei der Zulassung zur ETH Begrenzungen machen kann.
Wenn Sie mit den Kosten argumentieren, dann schauen Sie sich das ETH-Immobilienprogramm an; dort fallen die Kosten an. Das Wachstum an sich ist ein Kostentreiber, die Studiengebühren decken hingegen nur einen kleinen Teil der Vollkosten und sind letztendlich für die Gesamtfinanzierung des ETH-Bereichs nicht relevant. Sie haben die Zahlen in der Kommission erhalten. Vor diesem Hintergrund muss ich sagen, dass die Schweiz weiterhin steuern kann, eben quantitativ, und bei den Studiengebühren musste eine Konzession gemacht werden.
Nun, diese Konzession, das wissen wir alle - die Verhandlung fand auf dem Marktplatz der Öffentlichkeit statt -, wurde gemacht, nachdem die Schweiz gesagt hat, sie wolle eine Schutzklausel in dieses Vertragswerk integrieren. Und wie es bei Verhandlungen läuft, die eine Partei hat diese Interessen, die andere Partei hat jene Interessen, und es ist klar, dass, wenn wir etwas wollen, die anderen auch etwas wollen. Das war eigentlich das Gegenstück. Nun, wenn Sie sagen, dass uns das nicht kümmere, dann ist das Ihr gutes Recht. Aber dann müssen Sie sich in diesem Fall im Klaren sein, dass bei den Ausgleichsmassnahmen logischerweise wieder die Schutzklausel das Thema sein wird. Ausgleichsmassnahmen - eigentlich ist der englische Begriff "rebalancing measures" besser - gründen darauf, dass die Vertragsparteien davon ausgehen, dass bei Vertragsabschluss ein ausgeglichenes, ein ausbalanciertes Ergebnis besteht. Wenn nun eine Vertragspartei sagt, wir machen es jetzt doch anders, dann ist es logisch, dass die andere Vertragspartei sagt, sie nehme ihre Konzession auch zurück. So läuft das. Das ist völlig klar. Wollen Sie das wirklich im Ernst in Kauf nehmen?
Ich glaube, dass wir gestern beim Schutzklauselmechanismus - gerade auch mit den Verschärfungen, die wir getroffen haben - ein gutes Ergebnis erzielt haben. Ich möchte das nicht aufs Spiel setzen und hier eine neue Baustelle eröffnen.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, der Mehrheit oder auch der Minderheit I (Chassot) zu folgen; das spielt nicht so eine Rolle, ob Mehrheit oder Minderheit I. Sicher müssen wir den Antrag der Minderheit II (Stark) ablehnen.
Bei Mehrheit und Minderheit I muss ich noch eine Bemerkung zum Votum von Frau Crevoisier Crelier machen. Was Liechtenstein anbelangt - ich kenne das relativ gut -, ist es so, dass wir das Thema des Zugangs zu den kantonalen Universitäten und Fachhochschulen mit der interkantonalen Universitätsvereinbarung erledigt haben. Für Liechtenstein brauchen wir die Variante der Mehrheit nicht, es wären also nur Island und Norwegen betroffen. Dasselbe gilt auch bei der ETH, es gibt im Rahmen der ETH-Verordnung auch eine Regelung für Liechtenstein. Dieser Fall ist also klar, und daher ist es eine Geschmackssache, ob man der Mehrheit oder der Minderheit I (Chassot) folgen will; aber sicher müssen wir den Antrag der Minderheit II (Stark) ablehnen.
Brüngger Severin (FDP-Liberale Fraktion, Schaffhausen)
Ich unterstütze die Minderheit II (Stark), mein Name ist ja dort auch notiert. Herr Stark hat eben recht: Dieses System ist mit unserem Schweizer System und unseren Universitäten nicht kompatibel.
Herr Würth sagt, wir könnten quantitativ steuern. Ja, das steht da geschrieben, aber ich bezweifle es. Sie können dann eben nur bei den Nicht-EU-Ländern quantitativ steuern. Diverse Universitäten aus Ländern der Europäischen Union haben versucht, quantitativ zu steuern - das wurde vom EU-Gerichtshof abgelehnt.
Ich bitte Sie, die Minderheit II (Stark) zu unterstützen.
Stark Jakob (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Thurgau)
Nur ganz kurz zwei Punkte zum Votum des geschätzten Kollegen Würth: Herr Brüngger machte Ausführungen zur quantitativen Begrenzung. Da wird die Gleichbehandlung ein grosses Problem sein, und da werden Sie wahrscheinlich Ihr blaues Wunder erleben, obwohl ich natürlich mit Ihnen einig bin, dass es möglich sein muss.
Aber das Zweite möchte ich schon noch betonen: Auf der einen Seite haben wir die Gleichbehandlung von EU-Studierenden in Bezug auf die Studiengebühren, auf der anderen Seite die Schutzklausel. Herr Würth, ich muss Sie einfach fragen: Haben Sie wirklich das Gefühl, dass sich hier zwei Elemente gegenüberstehen, die sich die Waage halten? Die Schutzklausel auszurufen, ist doch eine viel grössere und stärkere Massnahme als diese relativ unbedeutende, sage ich, Gleichbehandlung bei den Studiengebühren. Deshalb muss man unbedingt dem Antrag meiner Minderheit II zustimmen, damit wir über den Mechanismus, den ich ausführte, uns die Verhältnismässigkeit einmal ansehen müssen; denn das steht in keinem Verhältnis. Es mag von unseren Verhandlungsführern gut gemeint gewesen sein - sie haben das eigentlich wirklich gut gemacht -, aber hier haben sie einfach zwei Sachen genommen, die nicht im Gleichgewicht sind.
Vielleicht war es auch gut verhandelt, ich weiss es nicht, aber wenn man sich das ansieht und die Verhältnismässigkeit betrachtet, dann muss man feststellen, Herr Würth, dass es sicher nicht so ist, dass die Schutzklausel hier irgendwo in Gefahr wäre, überhaupt nicht.
Ich bitte Sie, üben Sie Ihr Recht als Ständerätin und Ständerat aus. Es ist unser Recht, hier zu entscheiden. Wir dürfen das mit gutem Gewissen tun.
Fivaz Fabien (Grüne Fraktion, Neuenburg)
Je ne voulais pas intervenir dans ce débat, mais la remarque de M. Brüngger m'oblige à le faire. C'est faux : la possibilité que s'est ménagée le Conseil fédéral lors des négociations avec l'Union européenne, c'est justement pour pouvoir agir, par exemple, sur l'immatriculation des étudiantes et des étudiants issus de l'Union européenne. C'est typiquement ce qu'a fait l'EPFL. Aujourd'hui, elle a créé spécifiquement une forme de numerus clausus pour les étudiants qui viennent en particulier de France voisine, en convenant qu'au niveau bachelor, on limite le nombre d'étudiants. Par contre, ce qu'il a fallu faire comme - on va dire - concession, c'est celle de ne pas augmenter les taxes d'études pour ces mêmes personnes. C'est de cette manière que cela a été négocié. C'est aussi pour cela que c'est un paquet que je vous propose d'accepter.
J'aimerais encore dire quelque chose sur un point dont on n'a pas tellement parlé : c'est la question de la réciprocité. Aujourd'hui, on parle d'un ou une étudiante qui viendrait d'Allemagne étudier à l'EPF à Zurich, mais c'est la même chose dans l'autre sens. Cela permettra à des étudiantes et des étudiants suisses d'aller étudier au sein de l'Union européenne dans les très nombreuses hautes écoles de très bonne qualité qui y existent et de ne pas être discriminés par des taxes d'études qui pourraient être exorbitantes suivant les établissements.
C'est aussi dans ce sens que je vous propose de vous rallier soit à la minorité I (Chassot) soit à la majorité, afin que l'on ait une égalité de traitement avec les étudiants de l'Union européenne. Je vous remercie de suivre la majorité.
Michel Matthias (FDP-Liberale Fraktion, Zug)
Ich gehe kurz auf drei Punkte ein. Erstens: Herr Kollege Stark hat es selber erwähnt, jetzt wird noch quasi das Positivum, dass man so gut verhandelt hat, indem man mehr rausgeholt hat, als gegeben wird, ins Gegenteil verkehrt. Das finde ich relativ absurd. Man stelle sich vor, es wäre umgekehrt gewesen.
Zweitens, damit das noch gesagt ist: Es wurde auch eine Stabilisierung der Studenten- und Studentinnenzahl aus der EU auf heutigem Niveau vereinbart. Die Furcht vor unbegrenztem Wachstum ist also nicht gerechtfertigt.
Drittens, Kollege Fivaz hat das gesagt, und ich sage es auch noch deutsch und deutlich: Es ist gegenseitig. Wenn heute eine Studierende an die TU München geht, bezahlt sie 6000 Euro, in Zukunft würde sie praktisch nichts mehr bezahlen, d. h. so wenig wie eine Studierende aus einem EU-Mitgliedstaat. Wir erhalten hier also eine Gegenseitigkeit; das sei noch gesagt.
Parmelin Guy (Waadt)
On le voit, le domaine des hautes écoles est lui aussi concerné par les adaptations réalisées dans l'Accord sur la libre circulation des personnes à l'issue des négociations avec l'Union européenne (UE). Dès que le protocole d'amendement de l'accord sera entré en vigueur, les hautes écoles universitaires et les hautes écoles spécialisées devront en effet percevoir les mêmes taxes d'études auprès des étudiants suisses et des étudiants de l'UE. Le Conseil des écoles polytechniques fédérales (EPF) applique déjà la disposition actuelle de la loi sur les EPF prévoyant des taxes d'études trois fois plus élevées pour les étudiants étrangers.
Ce que le Conseil fédéral propose, c'est donc d'adapter, dans la loi sur les EPF, la disposition relative aux taxes d'études afin de pouvoir, par la suite, mettre en oeuvre le principe d'égalité de traitement entre les étudiants suisses et les étudiants de l'UE. Concrètement, il propose d'ajouter une disposition portant sur l'égalité de traitement des étudiants de l'UE et une autre disposition - et c'est aussi important - qui donnerait au Conseil des EPF la compétence de fixer lui-même le montant des taxes d'études pour les autres étudiants étrangers. Le Conseil fédéral estime que, par ce mode de faire, "cette compétence résiduelle" respecte l'autonomie du domaine des EPF.
Toutefois, et vous l'avez vu, le Conseil fédéral a précisé dans son message qu'il attendait du Conseil des EPF qu'il continue de tenir compte de la décision de l'Assemblée fédérale d'imposer des taxes d'études plus élevées aux étudiants étrangers.
Je tiens encore à faire deux remarques concernant les propositions de votre commission. En vertu de la réglementation proposée par le Conseil fédéral, le Conseil des EPF serait libre d'appliquer le principe d'égalité de traitement aux étudiants de l'AELE, à l'instar des étudiants de l'UE, comme le souhaite la majorité de la commission. La proposition de la minorité II (Stark) va à l'encontre des résultats des négociations, car elle obligerait les EPF à imposer à tous les étudiants étrangers, y compris aux étudiants de l'UE, des taxes d'études trois fois plus élevées que celles des étudiants suisses.
À l'issue de cette discussion, je me dois de faire la remarque suivante : je vous invite vivement à soutenir le projet du Conseil fédéral qui, après les échanges et les discussions entre les partisans des différentes positions, me semble être, comme toujours, la meilleure solution.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Minderheit I WBK-S ... 22 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit WBK-S ... 20 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Minderheit I WBK-S ... 41 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 3 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Minderheit I WBK-S ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II WBK-S ... 20 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Ziff. 5 Art. 47 Abs. 1bis
Antrag der Mehrheit WBK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit II WBK-S
(Stark, Brüngger, Poggia)
Streichen
Ch. 5 art. 47 al. 1bis
Proposition de la majorité CSEC-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité II CSEC-E
(Stark, Brüngger, Poggia)
Biffer
Michel Matthias (FDP-Liberale Fraktion, Zug)
Haben wir diesen Entscheid nicht gerade eben schon getroffen? War das nicht ein Konzept?
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Ich frage Herrn Stark, ob er es genau so interpretiert wie der Berichterstatter, nämlich, dass es sich um ein Konzept handelt.
Stark Jakob (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Thurgau)
Das ist kein Konzept. Es geht hier nur darum, wie die Kosten verteilt werden. Der Bund soll die Kosten der Kantone übernehmen. Das bestreite ich mit meinem Streichungsantrag. Ich kann meinen Minderheitsantrag gerne begründen.
Da Sie jetzt ja leider diese Bestimmung beschlossen haben, geht es hier noch um die Kostenverteilung.
Die Mehrkosten für die Kantone aufgrund der Senkung der Studiengebühren für Studierende aus den EU-Staaten betragen 21,8 Millionen Franken - dies auf der Basis der Jahre 2023 und 2024. Der Betrag wird deshalb noch etwas steigen. Mit der hier beantragten Anpassung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) werden diese Kosten vollständig vom Bund übernommen. Ich sage Ihnen, dies ist finanzpolitisch unverantwortlich, denn der Bundeshaushalt ist sehr angespannt, während die Finanzlage der Kantone im Allgemeinen deutlich besser ist.
Bei der Beratung des Entlastungspakets hat dieses Parlament um viel tiefere Beträge stundenlang gerungen. Hier sollen nun mehr oder weniger mit einem Achselzucken einfach jährlich 21,8 Millionen Franken mehr ausgegeben werden. Dies ist mehr als unverständlich. Es deprimiert - ich sage das Wort nochmals: es deprimiert - alle, die sich intensiv für eine Verbesserung des Bundeshaushalts eingesetzt haben, ich habe zu ihnen gehört, und immer noch einsetzen.
Hinzu kommt, dass sich die Kantone klar für das Stabilisierungsabkommen ausgesprochen haben. Ist es zu viel verlangt, dass ihnen dafür auch gewisse Mehrausgaben zugemutet werden? Wer A sagt, soll bitte auch B sagen. Oder endet bei den Kantonen jede Überzeugung bei den finanzpolitischen Konsequenzen?
Ich bitte Sie, den Anträgen meiner Minderheit zuzustimmen.
Michel Matthias (FDP-Liberale Fraktion, Zug)
Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit - es ist die gleiche wie vorher -, die Minderheit II (Stark) abzulehnen. Dieses Ergebnis, also die Gleichbehandlung, wurde den Kantonen quasi aufoktroyiert, verhandelt hat es aber der Bund. Wer befiehlt, zahlt - Sie kennen dieses Thema aus dem Finanzausgleich. Die Kantone haben das Ergebnis zwar akzeptiert, aber irgendwie zähneknirschend, weil sie das Gesamtpaket gutheissen. Gleichzeitig mit diesem Akzept haben sie gefordert, dass der Bund sich an den Kosten beteiligt, die infolge der Mindereinnahmen entstehen. Ich glaube, es wurde eine gute Lösung gefunden: Befristet auf vier Jahre beteiligt sich der Bund nun daran - nachher aber nicht mehr. Nachher sind die Kantone auf sich gestellt.
Ich bitte Sie, diesen innerstaatlichen, föderalen Kompromiss zu akzeptieren und den Antrag der Minderheit II abzulehnen.
Regazzi Fabio (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Tessin)
Das Thema der Gleichbehandlung bei den Studiengebühren ist auch für die Kantone sehr wichtig; das wurde erwähnt. Die Forderung, die Gebühren für europäische Bürgerinnen und Bürger denjenigen für Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichzustellen, wurde von der EU während den Verhandlungen eingebracht. Dieses Thema war jedoch nie Gegenstand von Diskussionen mit den Kantonen, insbesondere nicht im Rahmen des Verhandlungsmandats.
Der Bundesrat schlägt im Entwurf gemäss Botschaft vor, den Beitrag an die Hochschulen im ersten Jahr zu 80 Prozent gemäss ihren konkreten Einbussen und zu 20 Prozent gemäss dem Anteil von Studierenden, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, auszurichten. In den drei Folgejahren sollen sich diese Anteile zugunsten des Kriteriums Studierendenanteil entwickeln. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, würden dadurch die grossen Universitäten gegenüber kleineren Institutionen, zu welchen beispielsweise die Università della Svizzera italiana in Lugano gehört, begünstigt. Dies würde zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, die der Kanton nicht kompensieren könnte, insbesondere angesichts der aktuellen angespannten finanziellen Situation und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Thema vor Beginn der Verhandlungen nie Gegenstand der vorangegangenen Diskussionen gewesen ist.
J'aimerais demander au Conseil fédéral s'il entend effectivement modifier progressivement cette clé de répartition au cours des trois prochaines années en accordant davantage de poids au nombre d'étudiants en provenance de l'UE. Si tel est le cas, pour quelles raisons et par quelles mesures le Conseil fédéral entend-il garantir que les universités de plus petite taille ne soient pas désavantagées par la clé de répartition ?
Je remercie M. le président de la Confédération de bien vouloir apporter les précisions nécessaires à ce sujet.
Würth Benedikt (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., St. Gallen)
Selbstverständlich muss ich als Vertreter meines Kantons hier auch ein paar Worte sagen. Zuerst einfach nochmals zur Steuerung im Hochschulbereich: Wir haben vorhin über die Gebühren gesprochen, und wir haben über die Mengensteuerung gesprochen. Es wird ja immer gesagt, man lese die Verträge nicht. Lesen Sie Artikel 7b des Änderungsprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit. Dort steht es explizit drin, klarstellend wird in Absatz 2 Buchstabe b festgehalten, "dass der vorstehende Satz keine Verpflichtung für die Vertragsparteien mit sich bringt, ihre jeweiligen Zulassungssysteme zu ändern". Wir können weiterhin so steuern, das ist staatsvertraglich abgesichert.
In unserem Fall ist die Situation so: Wir haben das, wenn Sie so wollen, vorbildlich gemacht, wir haben die Gebühren für Bildungsausländer relativ hoch angesetzt und haben gleichzeitig auch noch mengenmässig gesteuert. Beim Übergang gemäss Verhandlungspaket sind wir in der gleichen Situation wie der Kanton Tessin. Wir können nur noch mengenmässig steuern und müssen die Studiengebühren ausgleichen.
Ich glaube, vor diesem Hintergrund ist diese innerschweizerische Begleitmassnahme gerechtfertigt. Ähnlich wie bei anderen Sektoralpolitiken braucht dieses Paket diese innenpolitischen Begleitmassnahmen.
Insofern bitte ich Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
Parmelin Guy (Waadt)
Les présentes modifications de la loi sur l'encouragement et la coordination des hautes écoles (LEHE) portent sur la mesure d'accompagnement qui est relative au principe d'égalité de traitement des étudiants de l'UE en matière de taxes d'études. Cette mesure permet à la Confédération d'atténuer, au moyen de contributions fédérales et pendant quatre ans - n'oubliez pas, dans quatre ans, quand certainement les cantons viendront pleurer en disant qu'il faut la prolonger, qu'on a décidé cela pour une durée de quatre ans, c'est la première chose que je dois dire - les pertes des hautes écoles cantonales résultant du principe d'égalité de traitement en matière de taxes d'études. Cela a été dit, nous avons eu de longues discussions avec les cantons, et les cantons entre eux - M. Regazzi vient d'évoquer le cas du Tessin, il y avait aussi le cas de la haute école de Saint-Gall - en fonction du pourcentage d'étudiants. Je ne veux pas, Monsieur Regazzi, entrer dans les détails ; cela a été discuté, c'est du "fine-tuning" interne. Maintenant les décisions ont été prises, et la Confédération ne va pas rouvrir les négociations. La Confédération soutient les cantons et leurs hautes écoles pendant la phase de transition. Elle leur donne le temps d'optimiser leur stratégie de financement et d'internationalisation pendant quatre ans. Encore une fois, cela a été élaboré en étroite concertation avec les cantons. Ce n'était pas très simple d'en arriver là. Il faut, à un moment ou à un autre, admettre cet aspect, et les cantons, à la fin, l'ont admis. Il y a eu la volonté de négocier, d'avoir une égalité de traitement, mais, à un moment, il faut assumer ce que l'on a décidé de faire. La Confédération a simplement dit aux cantons, "ok, vous devez aussi financer, et on est prêts, pendant quatre ans, à amortir le choc pour vous donner le temps de vous adapter, ni plus ni moins".
Je vous invite à suivre le projet du Conseil fédéral.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit WBK-S ... 26 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II WBK-S ... 16 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abstimmung
Ausgabenbremse - Frein aux dépenses
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Ausgabe ... 31 Stimmen
Dagegen ... 10 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Das qualifizierte Mehr ist erreicht
La majorité qualifiée est acquise
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Ziff. 5 Art. 48 Abs. 2 Bst. c; Gliederungstitel nach Art. 61; Art. 61a
Antrag der Mehrheit WBK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit II WBK-S
(Stark, Brüngger, Poggia)
Streichen
Ch. 5 art. 48 al. 2 let. c ; titre suivant l'art. 61 ; art. 61a
Proposition de la majorité CSEC-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité II CSEC-E
(Stark, Brüngger, Poggia)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit WBK-S
Adopté selon la proposition de la majorité CSEC-E
Ziff. 9
Antrag WBK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 9
Proposition CSEC-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Michel Matthias (FDP-Liberale Fraktion, Zug)
Ich habe diese Anpassung bereits gestern im Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen kommentiert. Die Kommission hat dieser Anpassung oppositionslos zugestimmt, was ich Ihnen hiermit ebenfalls beantrage.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Angenommen - Adopté
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Wir sind am Ende des Blocks im Zuständigkeitsbereich des WBF. Ich darf Sie verabschieden, Herr Bundespräsident, und Ihre Anwesenheit und Ihre Verfügbarkeit im Rat verdanken.
Anhang 3 - Annexe 3
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Ich begrüsse Herrn Bundesrat Cassis. Bei Anhang 3 beraten wir das Bundesgesetz über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa. Das Wort hat die Berichterstatterin, Frau Roth, für eine einleitende Bemerkung.
Roth Franziska (Sozialdemokratische Fraktion, Solothurn)
Die Verstetigung des Schweizer Kohäsionsbeitrages ist ein integraler Bestandteil des Verhandlungspaketes. Der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Unsicherheiten kommt grosse Bedeutung für die Stabilität und den Zusammenhalt zwischen allen am Binnenmarkt teilnehmenden Staaten zu. Der Bundesrat betonte in Ihrer Kommission, dass der Schweizer Beitrag weniger als ein finanzieller Aufwand, sondern als eine Investition in wachsende Märkte und stabile wirtschaftliche Beziehungen zu betrachten ist. Wir schaffen damit aussenpolitisch viel Goodwill und verstärken das Interesse am Schweizer Know-how vor Ort. Als Land, das sektoriell in hohem Masse in den Binnenmarkt integriert ist und von diesem mehr als mancher EU-Mitgliedstaat profitiert, hat die Schweiz bisher zweimal einen Kohäsionsbeitrag angenommen und ihm zugestimmt. Zuerst tat sie dies im Rahmen der Bilateralen II als Erweiterungsbeitrag zugunsten der zehn im Jahre 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2009 gab es dann einen zweiten Beitrag, dessen Rechtsgrundlage aber im Jahr 2024 ausgelaufen ist. Deshalb braucht es zur Verstetigung nun ein neues Abkommen, ein neues Umsetzungsgesetz und dann im zweiten Schritt auch neue Kredite. Ihre Kommission hatte sich also in dreifacher Hinsicht mit dem Kohäsionsbeitrag zu befassen: mit dem Abkommen zur Verstetigung des Beitrags, mit dem dazugehörenden innerstaatlichen Umsetzungsgesetz und mit drei Verpflichtungskrediten für die dritte Beitragsperiode in den sieben Jahren von 2030 bis und mit 2036 und einer Überbrückung.
Am wenigsten Diskussionen gab es in Ihrer Kommission über die Genehmigung des Abkommens mit der EU über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU. Dieses Abkommen gehört zum Stabilisierungsteil des Pakets. Es ist nicht möglich, separat darüber abzustimmen. Es kann nicht aus dem Paket gebrochen werden. Bekanntlich geht der Paketansatz auf einen Wunsch der Schweiz zurück, und die EU hat diesen Wunsch erfüllt. Entsprechend haben die Schweiz und die EU die Verhandlungen über das Paket je mit einer einzigen Unterschrift abgeschlossen. Das Paket bildet eine Einheit, und Sie stimmen dem Abkommen über die Verträge des Kohäsionsbeitrages also im Rahmen Ihrer Genehmigung des Gesamtpakets "Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III)" zu. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, mit Ihrem Ja zum Bundesbeschluss über die Stabilisierung von fünf bestehenden Abkommen, zu zwei neuen Binnenmarktabkommen und zu einem neuen Kooperationsabkommen auch dem Abkommen über den Kohäsionsbeitrag zuzustimmen, das eben zum Stabilisierungsteil gehört.
Mehr zu reden gab in Ihrer Kommission das innerstaatliche Umsetzungsgesetz, das Bundesgesetz über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa. Das Kohäsionsbeitragsgesetz hält fest, wie die Schweiz die Programme und Projekte im Rahmen des Beitrags unterstützt. Es regelt die Zusammenarbeit mit Dritten, die Auswahl von Schweizer Partnern, die Finanzierung der Beiträge sowie die Zuständigkeiten. Zudem enthält es Bestimmungen zur Evaluation und Berichterstattung. Ihre Kommission trat an ihrer April-Sitzung auf das neue Kohäsionsbeitragsgesetz ein und befasste sich an zwei weiteren Sitzungen im Mai und August mit den Einzelheiten. Dazu unterbreitete Ihre Kommission der Verwaltung und dem Bundesrat zahlreiche Fragen. Sie betrafen die Konsultation des Parlamentes zu den Themenbereichen, die der Bundesrat dem gemischten Ausschuss vorlegen möchte, die laufende Berichterstattung über den Stand der Umsetzung des jeweils laufenden Beitrages, das Verhältnis des Kohäsionsbeitrages zum gesetzlichen Rahmen über das öffentliche Beschaffungswesen und die Finanzhilfe - der immer vorgeht -, den geplanten Überwachungsmechanismus der Schweiz, damit der Schweizer Beitrag auf allen Ebenen ordnungsgemäss umgesetzt wird, und, ganz wichtig, die Zusammenarbeit mit dem Schweizer Privatsektor und der Wissenschaft, die gezielt gefördert werden soll. Darunter fällt auch der Bereich der Berufsbildung, weil auch Schweizer Unternehmen ein genuines Interesse an Fachkräften vor Ort haben. Zudem wurden auch Fragen zu den in Artikel 11 verankerten periodischen Evaluations- und Wirksamkeitsberichten gestellt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verwaltung all diese Fragen zur Befriedigung Ihrer Kommission beantwortet hat. Namentlich bekräftigte der Bundesrat, dass er bereits über das Parlamentsgesetz verpflichtet ist, Ihre Kommission zu den Prioritäten zu konsultieren, wie er den Kohäsionsbeitrag in seinem Memorandum of Understanding mit der EU umsetzen will.
Kritische Fragen löste der überraschende Antrag des Bundesrates aus, von der bewährten Zusammenarbeit des SECO und der DEZA bei der Umsetzung des Schweizer Kohäsionsbeitrages abzuweichen. Der Bundesrat hat die Zerschlagung dieser Zusammenarbeit am 24. Juni 2026 beschlossen, zeitlich gesehen also zwischen unseren beiden Kommissionssitzungen zur Beratung des Umsetzungsgesetzes. Wichtige Fragen konnten damit nicht wirklich vertieft werden. Im Vernehmlassungsverfahren war die gemeinsame Zuständigkeit von SECO und DEZA ja noch unbestritten gewesen. Entsprechend sah der Bundesrat in seiner Botschaft und im Gesetzesentwurf vom März 2026 in Artikel 10 vor, an der gemeinsamen Zuständigkeit von EDA, unserem Aussendepartement, und WBF, unserem Wirtschaftsdepartement, festzuhalten. Das ergibt auch Sinn, geht es doch beim Kohäsionsbeitrag sowohl um Aussenpolitik als auch um Wirtschaftspolitik.
In der Kommission beantragte der Bundesrat aber, die explizite Erwähnung des EDA in Artikel 10 zu streichen und stattdessen in Artikel 9 und 11 die alleinige Zuständigkeit des SECO zur Umsetzung des Kohäsionsbeitrages vorzusehen. Zwar wurde uns gesagt, das EDA solle auf einer politisch-strategischen Ebene weiterhin mitreden können. Genau dies strich der Bundesrat aber aus seinem ursprünglichen Entwurf, was zu intensiven Diskussionen Anlass gab.
Fragen warf auch das Verhältnis zur Botschaft über die internationale Zusammenarbeit ab 2029 auf, die ja noch gar nicht vorliegt. So ist die DEZA in mehreren Beitrittskandidaten der EU engagiert, was im Fall des Beitritts zu neuen Problemen führen könnte, wenn gesetzlich vorgeschrieben ist, nur noch das SECO dürfe zuständig sein. Dann gibt es die Migrationsprogramme, die teilweise auch über den Kohäsionsbeitrag finanziert werden, für die heute aber das SEM zuständig ist.
Ein Kommissionsmitglied schlug deshalb vor, im Gesetz einfach von den zuständigen Behörden zu sprechen und offen zu lassen, wer wann was macht. Denn üblicherweise ist es nicht Sache des Gesetzgebers, sondern des Bundesrates, in diesem Detaillierungsgrad Zuständigkeiten zu definieren.
Zu reden gab auch die fehlende Information an die Öffentlichkeit über die Abänderung der Zuständigkeiten. Botschaften und Finanztabellen enthalten nun Angaben, die gar nicht mehr zutreffen. Der Bundesrat sieht dennoch nicht vor, das nachzuholen. Zwar liegt Ihnen dazu kein Antrag vor, möglicherweise wird sich der Nationalrat aber noch mit diesen Fragen befassen.
Auf Wunsch der Verwaltung fügte Ihre Kommission ferner den neuen Absatz 4 bei Artikel 2 ein: Es seien bei der Umsetzung der Schweizer Beiträge die strategischen Interessen der Schweiz zu berücksichtigen. Der Bundesrat hat sich dieser Selbstverständlichkeit dann nicht widersetzt. Der im neuen Artikel 147a des Parlamentsgesetzes vorgesehene Legislaturbericht über den Stand der Beziehung zur EU wird zum Kohäsionsbeitrag ein explizites Kapitel über die Wirkung des Mitteleinsatzes und die Zielerreichung aufweisen, was dort dann noch ergänzt werden soll.
Im Ergebnis beantragt Ihnen die Kommission dann schlussendlich mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung Zustimmung zum Kohäsionsbeitragsgesetz.
Cassis Ignazio (Tessin)
Sie haben es gehört: Die Verstetigung des Schweizer Beitrags ab 2030 ist ein notwendiges Element des Pakets Schweiz-EU. Es ist aber letztlich auch nichts Neues. Mit dem Schweizer Beitrag beteiligt sich unser Land seit 2007 an der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der EU sowie an der Stärkung des Migrationsmanagements. Wir investieren damit in die Stabilität und den Zusammenhalt in Europa und vertiefen gleichzeitig die bilateralen Beziehungen mit den EU-Mitgliedern.
Die Europäische Union fordert grundsätzlich von allen Staaten, die am Binnenmarkt der EU teilnehmen, einen Beitrag an die Kohäsion. Entsprechend leisten auch die EWR-Mitglieder Island, Liechtenstein und Norwegen seit 1994 einen regelmässigen Beitrag. Dieser beträgt derzeit rund 440 Millionen Franken pro Jahr, wobei Norwegen 97 Prozent davon zahlt; selbstverständlich, Island und Liechtenstein sind auch kleinere Staaten. Auch mit dem Vereinigten Königreich verhandelt die EU aktuell über einen Kohäsionsbeitrag.
Als Teil des Pakets schafft das Beitragsabkommen einen klaren, vorhersehbaren Rahmen für einen regelmässigen Schweizer Beitrag an die Kohäsion und die Bewältigung wichtiger gemeinsamer Herausforderungen wie zum Beispiel im Bereich der Migration. Der Beitrag gliedert sich in Beitragsperioden von jeweils sieben Jahren, für den ersten Beitrag wäre das die Periode 2030-2036. Zu diesem ersten Beitrag enthält das Beitragsabkommen bereits einzelne Elemente, darunter die Höhe des Beitrags von 350 Millionen Franken pro Jahr für die Schweiz.
Die Mittel fliessen wie bisher nicht ins EU-Budget in Brüssel. Sie werden direkt in den Partnerstaaten für gemeinsam vereinbarte Programme und Projekte eingesetzt, genau wie es seit zwanzig Jahren passiert. Die thematischen Schwerpunkte werden zusammen mit den Partnerstaaten festgelegt. Dabei wird die Schweiz ihre strategischen Interessen und ihre Expertise, wie beispielsweise in der dualen Berufsbildung, aktiv einbringen.
Le projet de loi sur les contributions à la cohésion fait partie intégrante du projet. Cette loi est nécessaire en tant que nouvelle base juridique pour la mise en oeuvre de l'accord dans le domaine de la cohésion.
Vous vous rappelez : la loi fédérale sur la coopération avec les États d'Europe de l'Est, qui constituait jusqu'à présent la base juridique des contributions, n'est plus en vigueur depuis fin 2024. Cette nouvelle loi définit la manière dont la Suisse soutient les programmes et les projets dans le cadre de la contribution. Elle régit la coopération avec des tiers, la sélection des partenaires suisses, le financement des contributions ainsi que les compétences. Elle contient en outre des dispositions relatives à l'évaluation et à l'établissement de rapports.
Dans le cadre de la consultation, la nécessité d'une implication accrue des partenaires suisses dans la mise en oeuvre de la contribution a été soulignée. Il y a donc un peu plus de "Swissness" avec l'article 2 alinéa 4. Le Conseil fédéral a donné suite à ces demandes : la loi prévoit des procédures simplifiées en vue de la promotion ciblée de partenariats avec les acteurs suisses.
Der Schweizer Beitrag ist ein notwendiges Element des Pakets Schweiz-EU, er stärkt die Präsenz und Sichtbarkeit der Schweiz in den Partnerstaaten. Eine verbesserte soziale und wirtschaftliche Entwicklung in diesen Ländern kommt auch der Schweiz zugute. Der Schweizer Beitrag ist keine Einbahnstrasse, er stärkt europäische Volkswirtschaften und schafft gleichzeitig Vorteile für die Schweiz durch mehr Handel, mehr Investitionen und engere wirtschaftliche Verflechtungen.
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb, dem Kohäsionsbeitragsgesetz zuzustimmen.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Über die Verpflichtungskredite sprechen wir bei den Bundesbeschlüssen 5 bis 9.
Germann Hannes (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Schaffhausen)
Ich kann es hier kurz machen. Konsequenterweise muss man das ja eigentlich auch ablehnen, wenn man bei den Verpflichtungskrediten dann im Sinne der Minderheit Friedli Esther votiert und diese streicht. Aber inhaltlich ist nichts dagegen einzuwenden. Im Gegenteil: Ich begrüsse ebenfalls, dass gemäss Artikel 2 Absatz 4 bei der Umsetzung der Schweizer Beiträge die strategischen Interessen unseres Landes berücksichtigt werden sollen. Das ist sicher eine positive Ergänzung.
Aber trotzdem werde ich konsequenterweise auch diesen Gesetzeserlass ablehnen, dies im Zusammenhang mit den folgenden Finanzierungsbeschlüssen 5 bis 9. Danke für diese Kenntnisnahme.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Titel und Ingress, Art. 1
Antrag APK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1
Proposition CPE-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag APK-S
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Bei der Umsetzung der Schweizer Beiträge berücksichtigt der Bund die strategischen Interessen der Schweiz.
Art. 2
Proposition CPE-E
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Lors de la mise en oeuvre des contributions suisses, la Confédération prend en considération les intérêts stratégiques de la Suisse.
Angenommen - Adopté
Art. 3-8
Antrag APK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition CPE-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 9
Antrag APK-S
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann völkerrechtliche ...
Art. 9
Proposition CPE-E
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Le Secrétariat d'Etat à l'économie (SECO) peut conclure ...
Cassis Ignazio (Tessin)
Ich glaube, es ist wichtig, dass dieser Rat diesbezüglich auch die Meinung des Bundesrates hört, nachdem die Berichterstatterin der Kommission die dortige Diskussion korrekt wiedergegeben hat.
Le 24 juin de cette année, le Conseil fédéral a décidé d'opérer un recentrage des activités de la coopération internationale selon le principe "un pays, un office". Ce recentrage concerne aussi le domaine de la cohésion de la contribution suisse. Ainsi, à partir du 1er janvier 2028, la direction opérationnelle de la mise en oeuvre de la contribution dans le domaine de la cohésion incombera au DEFR, et, au sein de ce département, au SECO. Ce sera désormais le SECO qui sera chargé de la mise en oeuvre de l'intégralité de la contribution à la cohésion, alors qu'auparavant, c'était une répartition 50-50 entre le SECO et la DDC. Mon département, le DFAE, restera en charge du suivi de la politique étrangère et du travail diplomatique qui va avec, mais il laissera l'exécution des activités aux collègues du SECO. Cette décision n'a aucune incidence sur les crédits d'engagement relatifs à la contribution suisse 2030-2036. Elle nécessite toutefois des modifications dans le projet de loi sur les contributions à la cohésion. L'article 10 établit désormais la compétence exclusive du DEFR pour la mise en oeuvre de la contribution à la cohésion, et les articles 9 et 11, celle du SECO.
Ich bin mit der Berichterstatterin darin einig, dass dieser Detaillierungsgrad in einem Bundesgesetz vielleicht tatsächlich etwas zu viel des Guten ist. Man hätte dies auch einfach dem Bundesrat überlassen können; es ist eine interne Angelegenheit.
Einfach ausgedrückt: Gemäss dem Prinzip "Ein Land, ein Amt" hat der Bundesrat entschieden, diese Kohäsionsgelder nicht mehr hälftig von DEZA und SECO bearbeiten zu lassen, sondern die Umsetzung dem SECO zu überlassen. Die Umsetzung ist nur ein Teil der Arbeit. Das Memorandum of Understanding, die politische Einordnung usw. bleiben weiterhin im EDA; dies nicht aufgrund dieses Gesetzes, das die Umsetzung betrifft, sondern aufgrund der grundlegenden Regeln, gemäss denen die Zuständigkeiten auf die Departemente verteilt werden. So viel zur Erklärung dieser Tatsache.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Bundesrat verzichtet auf eine Abstimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag APK-S
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ist für die Umsetzung ...
Art. 10
Proposition CPE-E
Le Département fédéral de l'économie, de la formation et de la recherche répond de la mise ...
Angenommen - Adopté
Art. 11
Antrag APK-S
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Das SECO überprüft regelmässig ...
Art. 11
Proposition CPE-E
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Le SECO évalue régulièrement ...
Angenommen - Adopté
Art. 12
Antrag APK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition CPE-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag APK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition CPE-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Cassis Ignazio (Tessin)
Die Anpassung in Ziffer 2 ist an die Hauptumsetzung gebunden und daher eine logische Folgerung.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Angenommen - Adopté
Anhang 6 - Annexe 6
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Bei Anhang 6 beraten wir die Änderung anderer Erlasse. Das Wort hat der Berichterstatter, Herr Caroni, für eine einleitende Bemerkung zur beantragten Änderung des Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes.
Caroni Andrea (FDP-Liberale Fraktion, Appenzell A.-Rh.)
Diese Bestimmung schafft die gesetzliche Grundlage für eine Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf die Mitwirkung der Kantone bei der Weiterentwicklung des einschlägigen EU-Rechts. Die entsprechende Vereinbarung besteht auch bereits. Die KdK paraphierte sie im März 2026, und der Bundesrat stimmte ihr im April 2026 zu. Sie lag auch Ihrer Kommission vor. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass das Paket grosso modo wie damals bekannt angenommen wird.
Inhalt der Vereinbarung ist zum einen die Information der Kantone, zum anderen deren Mitwirkung beim Decision Shaping, bei der Streitbeilegung und beim hochrangigen Dialog Schweiz-EU. Die Kantone taten an der Anhörung in unserer Kommission am 29. Juni kund, dass sie sowohl mit der Gesetzesbestimmung als auch mit der Vereinbarung einverstanden sind. Ihre Kommission trägt diese Gesetzesanpassung diskussions- und oppositionslos mit, und ich empfehle Ihnen, das ebenso zu tun.
Cassis Ignazio (Tessin)
Vous vous penchez maintenant sur la thématique de la participation des cantons, du Parlement et du public dans le cadre du paquet suisse-UE et, en particulier, sur les éléments institutionnels prévus dans les accords relatifs au marché intérieur et, par analogie, dans l'accord sur la santé.
De façon générale, la proposition du Conseil fédéral dans ce domaine vise à assurer la plus grande transparence et inclusivité possible, à définir des processus clairs et prévisibles ainsi qu'à créer de la confiance. Vu ces objectifs, le Conseil fédéral propose des adaptations à la loi fédérale sur la participation des cantons à la politique extérieure de la Confédération, à la loi sur le Parlement et à la loi sur l'organisation du gouvernement et de l'administration. Je présenterai ces propositions dans l'ordre du dépliant.
Les commissions en charge de l'examen préliminaire ont déjà discuté de ces éléments de façon intensive et fait des propositions supplémentaires que vous voyez sur le dépliant. Ces propositions vont globalement dans la même direction que celles prévues par le Conseil fédéral. Nous y reviendrons plus tard point par point, mais d'abord, je vais vous présenter celles du Conseil fédéral. J'ai déjà rappelé les points clés des éléments institutionnels lors du débat d'entrée en matière. Je n'y reviendrai donc pas ici.
Der Bundesrat sieht vor, die Mitwirkung der Kantone im Bereich des Pakets Schweiz-EU in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen zu regeln, analog zur bestehenden Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Schengen/Dublin-Assoziierung. Die Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen zum Paket Schweiz-EU wurde von der Bundesverwaltung und der Konferenz der Kantonsregierungen ausgearbeitet. Der Bundesrat hat den Entwurf an seiner Sitzung vom 22. April 2026 genehmigt und veröffentlicht. Damit die Vereinbarung in Kraft treten kann, braucht es aber eine Kompetenzgrundlage im Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes. Entsprechend ist in Anhang 6 des Bundesbeschlusses 1 ein Vorschlag für einen neuen Artikel 5a dieses Bundesgesetzes enthalten. Materiell bleibt die Vereinbarung im Rahmen des geltenden Bundesgesetzes und des Artikels 55 der Bundesverfassung.
Zu den Vorschlägen des Bundesrates betreffend die Mitwirkung des Parlamentes: Im Parlamentsgesetz schlägt der Bundesrat die Schaffung zweier neuer Bestimmungen, nämlich Artikel 147a und Artikel 152a, sowie formelle Änderungen des bestehenden Artikels 148 vor. Mit dem neuen Artikel 147a des Parlamentsgesetzes sieht der Bundesrat vor, dem Parlament einmal pro Legislaturperiode im Rahmen seines Berichtes zu den Beziehungen mit der EU ein Monitoring über die Funktionsweise der institutionellen Elemente des Pakets Schweiz-EU vorzulegen. Zudem schlägt der Bundesrat vor, alle Informationen zu den aussenpolitischen Berichten in diesem neuen Artikel 147a zusammenzufassen, was zu Änderungen des bestehenden Artikels 148 führt.
Der Bundesrat beabsichtigt zudem, die Rolle des Parlamentes bei allen institutionellen Mechanismen sicherzustellen und klare interne Prozesse zu definieren. Die Grundlage für diesen Ansatz des Bundesrates ist die Informationsplattform. Auf dieser Plattform werden alle für das Decision Shaping öffentlichen Dokumente der EU veröffentlicht werden. Auch das Parlament wird auf diese Dokumente Zugriff haben. Diese Veröffentlichungspflicht ist in einem neuen Artikel 40a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vorgesehen; ich werde darauf zurückkommen.
Basierend auf dieser totalen Transparenz sieht der Bundesrat in Bezug auf die Mitwirkung des Parlamentes vor, einen neuen Artikel 152a ParlG zu schaffen. Dieser soll die Informations- und Konsultationsprozesse und -rechte des Parlamentes im Rahmen des Decision Shaping spezifisch regeln. In diesem Rahmen werden die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen sowie neu auch die anderen kompetenten Fachkommissionen mit einbezogen. Zudem will der Bundesrat die Mitwirkung des Parlamentes an den weiteren Prozessen der institutionellen Elemente - dynamische Rechtsübernahme, Streitbeilegung und Ausgleichsmassnahmen - im Rahmen des bestehenden Artikels 152 ParlG sicherstellen. Die genauen Modalitäten der Mitwirkung des Parlamentes auf der Grundlage von Artikel 152 und 152a ParlG werden in einer Weisung des Bundesrates geregelt werden. Die Weisung soll parallel zur Beratung dieses Pakets unter Einbezug der Ratspräsidien, der zuständigen Kommissionen und der Parlamentsdienste erarbeitet werden. Diese Konsultation wurde bereits am 13. März dieses Jahres lanciert.
Mit diesen Vorschlägen will der Bundesrat die geltende Kompetenzordnung und die bewährten Prozesse auch im Bereich der institutionellen Elemente beibehalten. Konkret: Die bestehenden, in der Praxis bewährten Kriterien, die eine Information des Parlamentes bei wichtigen Entwicklungen und eine Konsultation des Parlamentes zu wesentlichen Vorhaben und bedeutenden Verhandlungen vorsehen, sollen auf die verschiedenen Etappen der institutionellen Elemente angewendet werden. Im Bereich des Decision Shaping und der dynamischen Rechtsübernahme sieht der Bundesrat auch bei wichtigen Rechtsakten eine Information der zuständigen parlamentarischen Kommissionen sowie bei wesentlichen Rechtsakten eine Konsultation vor. Wichtig sind Rechtsakte, die in den Kompetenzbereich des Parlamentes fallen. Wesentlich sind Rechtsakte von einer zusätzlichen besonderen Wichtigkeit und/oder politischen Sensibilität.
Pro memoria: Die Übernahme von EU-Rechtsakten in das jeweils betroffene Abkommen muss am Schluss vom Parlament genehmigt werden, sofern dieses die Kompetenz dafür nicht in einem Bundesgesetz an den Bundesrat delegiert. Das ist eine sehr wichtige Bemerkung, auch für die Souveränitätsdebatte.
Der Bundesrat schlägt auch vor, dass das Parlament bei wichtigen und wesentlichen Etappen des Streitbeilegungsverfahrens inklusive Ausgleichsmassnahmen informiert bzw. konsultiert wird. Sie sehen also immer diese zwei Schienen, je nach Wichtigkeit der Information.
Zusätzlich gestützt auf Artikel 152 Absatz 5 ParlG und den neuen Artikel 152a Absatz 4 ParlG kann das Parlament bereits heute und in Zukunft jederzeit eine Information oder eine Konsultation verlangen. Die Veröffentlichung aller öffentlichen Dokumente der EU betreffend das Decision Shaping wird es dem Parlament erlauben, den Überblick über die Rechtsentwicklungen im Binnenmarktbereich und beim Gesundheitsabkommen zu behalten und sich eigenständig einzubringen.
Schliesslich zur Mitwirkung der Öffentlichkeit: Wie bereits erwähnt, will der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Decision Shaping Transparenz und Inklusivität schaffen. In Artikel 40a RVOG schlägt er daher die Veröffentlichung aller für das Decision Shaping relevanten öffentlichen Dokumente der EU an einem zentralen Ort vor, eine sogenannte elektronische Informationsplattform. Die ständigen Teilnehmer an den Vernehmlassungsverfahren und die weiteren interessierten Kreise sollen zusätzlich über die Veröffentlichung benachrichtigt werden. Die Arbeiten, die die Gestaltung dieser Informationsplattform betreffen, sind bereits in Gang. Die Schaffung dieses neuen Artikels 40a RVOG würde eine Änderung des Titels des bestehenden Artikels 40 zur Folge haben.
Zusammengefasst: Der Bundesrat misst der innerstaatlichen Umsetzung des Pakets Schweiz-EU und insbesondere der institutionellen Elemente eine grosse Bedeutung zu. Wie ich zu Beginn meiner Ausführungen erwähnt habe, haben seine Vorschläge im Bereich der Mitwirkung der Kantone, des Parlamentes und der Öffentlichkeit zum Ziel, grösstmögliche Transparenz und Inklusivität sicherzustellen, klare und vorhersehbare Prozesse zu definieren sowie Vertrauen zu schaffen. Gleichzeitig ist es wichtig, dass der geltenden Kompetenzordnung und den in der Praxis bewährten Prozessen grundsätzlich Rechnung getragen wird und dass in diesem Zusammenhang kein Bürokratiemonster geschaffen wird.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Ziff. 1
Antrag SPK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1
Proposition CIP-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Appenzell I.-Rh.)
Ich bin damit einverstanden, dass der Bund mit den Kantonen eine Vereinbarung abschliesst, und ich bin auch damit einverstanden, dass das Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes entsprechend ergänzt wird. Aber ich muss Ihnen, Herr Bundesrat, und auch zuhanden der Kantonsregierungen und der KdK, der Konferenz der Kantonsregierungen, etwas ganz Grundlegendes sagen. Die Bundesverfassung sieht in Artikel 54 Absatz 1 vor, dass die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind, und die Bundesverfassung sieht weiter vor, in Artikel 54 Absatz 3, dass der Bund Rücksicht nimmt auf die Zuständigkeiten der Kantone; und in Artikel 55 Absatz 1 heisst es dann wörtlich: "Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen."
Die Bundesverfassung spricht von den Kantonen und nie von der Konferenz der Kantonsregierungen. Die Konferenz der Kantonsregierungen ist keine Institution, die eine verfassungsrechtliche Grundlage hat. Meines Wissens gibt es notabene auch keine Kantonsverfassung, welcher der Konferenz der Kantonsregierungen die Kompetenz gibt, für die Kantone mit dem Bund Vereinbarungen abzuschliessen. Betrachtet man dann das Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes, ist auch nur von den Kantonen die Rede und nie von der Konferenz der Kantonsregierungen.
Nun habe ich zur Kenntnis genommen, dass die KdK aufseiten der Kantone diese Vereinbarung paraphiert hat. Das habe ich so zur Kenntnis genommen. Das kann sie von mir aus tun. Aber die KdK kann diese Vereinbarung nicht abschliessen. Es sind die Kantone, die zustimmen müssen, ob sie diese Vereinbarung mit dem Bund so wollen. Ich beziehe mich dabei auch auf die Vereinbarung der Kantone über die Konferenz der Kantonsregierungen vom 8. Oktober 1993. Die KdK wurde gegründet, so ist es im Zweckartikel formuliert, um die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern und um die erforderliche Koordination und Information der Kantone sicherzustellen, unter anderem in der Aussen- und Integrationspolitik, aber es geht um Koordination und Information.
Nun gehe ich davon aus, dass die KdK der Auffassung ist, sie könne mit einem qualifizierten Mehr von 18 Stimmen - dieses qualifizierte Mehr sieht die KdK-Vereinbarung vor - über diese Vereinbarung abstimmen. Das wäre vereinbarungswidrig innerhalb der Konferenz der Kantonsregierungen, weil das qualifizierte Mehr von 18 Stimmen gemäss Artikel 10 der KdK-Vereinbarung nur für Stellungnahmen und nicht für Vereinbarungen gilt.
Ich sage einfach und bestehe darauf, dass Sie als Bundesrat mit den Kantonsregierungen eine Vereinbarung abschliessen müssen. Die Kantonsregierungen vertreten die Kantone und nicht die KdK. Und ich appelliere an dieser Stelle an die KdK, dies zu respektieren und sich nicht über die Kompetenzen der Kantonsregierungen, der einzelnen Kantonsregierungen, hinwegzusetzen.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 64 Abs. 3
Antrag APK-S
Die Parlamentsdienste führen eine Dienststelle bei der Mission der Schweiz in der Europäischen Union.
Antrag Friedli Esther
Streichen
Ch. 2 art. 64 al. 3
Proposition CPE-E
Les Services du Parlement gèrent un service auprès de la Mission de la Suisse auprès de l'Union européenne.
Proposition Friedli Esther
Biffer
Ziff. 2 Art. 68 Abs. 2
Antrag APK-S
Der Beizug erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei. Für den Beizug der Bundesverwaltung durch die in Artikel 64 Absatz 3 geregelte Dienststelle erlässt die Verwaltungsdelegation eine Weisung nach Anhörung des Bundesrats.
Antrag Friedli Esther
Gemäss geltendem Recht
Ch. 2 art. 68 al. 2
Proposition CPE-E
Ils font appel à ces services d'entente avec le département compétent ou avec la Chancellerie fédérale. Après avoir entendu le Conseil fédéral, la Délégation administrative édicte une directive régissant l'implication de l'administration fédérale par le service visé à l'article 64 alinéa 3.
Proposition Friedli Esther
Selon droit en vigueur
Würth Benedikt (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., St. Gallen)
Ich glaube, wir reden hier bei diesem Abschnitt doch über sehr wesentliche Fragen, und Ihre Kommission hat sich sehr intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Stellung des Parlamentes bei diesen neuen Verfahren gestärkt werden kann.
Staatsverträge, die die Schweiz abschliesst, bilden für uns neues Völkerrecht. Dieses Völkerrecht wird Teil der schweizerischen Rechtsordnung. Das ist das Prinzip des Monismus, das kennen wir. Ich verweise weiter auf Artikel 190 BV: "Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend." Wie sehen nun in Bezug auf die bilateralen Verträge die Prozesse der Entwicklung von neuem Völkerrecht aus? Welche Stellung nimmt insbesondere das Parlament gegenüber dem Bundesrat ein? Das sind die zentralen Kernfragen, die wir klären müssen.
Im Rahmen der heutigen Rechtsübernahme arbeiten wir, Herr Bundesrat Cassis hat es bereits erwähnt, mit dem geltenden Artikel 152 des Parlamentsgesetzes. Dort sollen gemäss Bundesrat Modifikationen erfolgen.
In der APK-S wurde auch die Frage gestellt, wie viele Rechtsübernahmen wir im Rahmen der Bilateralen I und II bis jetzt vollzogen haben. Ich erwähne dies, damit Sie ein Gesamtbild der Situation bekommen. Im Rahmen der Binnenmarktabkommen der Bilateralen I hat die Schweiz seit 2001 folgende Zahl von Rechtsübernahmebeschlüssen gefasst: 25 Abkommen über die technischen Handelshemmnisse, 33 im Bereich Landwirtschaft zuzüglich 10 im Veterinärbereich, 42 im Bereich Luftverkehr, 24 im Bereich Landverkehr, 10 im Bereich Personenfreizügigkeit. Gesetzesanpassungen waren laut Aussage der Vertretung der Verwaltung bei rund 25 Prozent dieser Rechtsübernahmebeschlüsse erforderlich, also bei 25 Prozent war das Parlament aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzordnung im Spiel. In dieser Phase der Rechtsübernahme hatten wir bekanntlich noch kein Decision Shaping, es war mehr ein Decision Observing, wir waren also nicht formal eingebunden. Ein Referendum gegen eine Rechtsübernahme im Rahmen der Binnenmarktabkommen der Bilateralen I wurde seit deren Inkraftsetzung nie ergriffen; dies im Unterschied zum Schengen-Abkommen - Sie erinnern sich an die Abstimmungen zum biometrischen Pass, zum Waffenrecht und zu Frontex.
Noch in der Vernehmlassungsvorlage ging der Bundesrat davon aus, dass das geltende Parlamentsrecht genüge. Das führte zu Kritik im Rahmen der Vernehmlassungen, und aufgrund dieser Situation hat der Bundesrat reagiert und uns eine Änderung des Parlamentsgesetzes zugeleitet. Wir haben diese Änderungen kritisch geprüft. Ihre APK ist der Meinung, dass diese Änderungen noch nicht ausreichen, klar nicht ausreichen, und dass deutlich mehr Absicherungsmassnahmen getroffen werden müssen.
Wir reden ja neu von der sogenannten dynamischen Rechtsübernahme. Das Element der Dynamik bedeutet, dass wir neu auch ein Streitbeilegungsverfahren haben. Das bedeutet also konkret: Die Übernahme von EU-Recht erfordert die Zustimmung der Schweiz, und zwar völlig unabhängig davon, ob die Äquivalenzmethode oder die Integrationsmethode zur Anwendung kommt. Das hat damit gar nichts zu tun. Die Zustimmung der Schweiz im gemischten Ausschuss erfordert die Zustimmung durch das zuständige Organ der Schweiz. Herr Bundesrat Cassis hat das am Montag auch nochmals dargelegt. An dieser innerstaatlichen Kompetenzordnung ändert sich nichts. Wir können diese aber auch anpassen, wenn wir das für richtig halten. Also jeder dieser Beschlüsse in den gemischten Ausschüssen stellt einen eigenständigen völkerrechtlichen Vertrag dar, der eine Änderung des massgeblichen Abkommens bezweckt und somit die Zustimmung der Schweiz erfordert.
Für Vertragsänderungen gelten in Bezug auf die Genehmigung dieselben Regeln wie für Vertragsabschlüsse. Jeder entsprechende Beschluss des gemischten Ausschusses muss deshalb vom innerstaatlich zuständigen Organ genehmigt werden. Ich verweise auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung. Dort heisst es, die Bundesversammlung "genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist." Hier greift also wieder diese innerstaatliche Zuständigkeitsordnung. Und in Artikel 24 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes heisst es, die Bundesversammlung "genehmigt den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, soweit nicht der Bundesrat nach den Artikeln 7a und 7bbis des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [...] den Vertrag selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen kann." Diese Bestimmungen sind wichtig, und nach wie vor wichtig für das Gesamtverständnis dieser institutionellen Anpassungen, die wir hier vornehmen. Es stand ja die Befürchtung im Raum, in diesen gemischten Ausschüssen rutsche etwas durch. Dieses Narrativ hat sich teilweise festgemacht. Die APK hat aufgrund des Gesagten klar festgestellt: Es rutscht nichts durch. Diese Prozesse sind transparent, erst recht, wenn es um Gesetzesanpassungen geht, aber natürlich auch dann, wenn der Bundesrat zuständig ist.
Aus Sicht des Parlamentes stellt sich aber natürlich bei der bundesrätlichen Zuständigkeit die Frage, wie wir mitwirken, wie wir also unsere Überlegungen in den Prozess einbringen können. Sie kennen das auch aus der innerstaatlichen Kompetenzordnung. Uns interessiert selbstverständlich auch das Verordnungsrecht, auch wenn wir formell die Zuständigkeit für Verordnungssetzung beim Bundesrat haben. Es kommt dazu, und das haben wir in der APK auch berücksichtigt, dass wir neu ein sogenanntes Streitbeilegungsverfahren mit Schiedsgericht haben. Auch hier sehen wir Bedarf, dass das Parlament sich einbringen kann und einbringen soll. Das Schiedsgericht entscheidet bekanntlich eigenständig. Es macht eine Anrufung beim EuGH, wenn es das für die Entscheidfindung als relevant und notwendig erachtet und wenn es um die Auslegung von EU-Rechtsbegriffen geht. Der EuGH kann nicht von sich aus einen Fall an sich ziehen, auch das muss nochmals deutlich in Erinnerung gerufen werden. Und dann wiederum erfolgt die mögliche Abweichung der Schweiz von einem Schiedsspruch. Das Potenzial oder die Möglichkeit einer Ausgleichsmassnahme haben wir auch hinlänglich diskutiert. In Ihrer Kommission haben wir in diesem ganzen Kontext diskutiert, ob es allenfalls sinnvoll wäre, ein entsprechender Antrag lag vor, dass wir den Bundesrat verpflichten, vorab in Bezug auf eine potenzielle Ausgleichsmassnahme mit der EU zu sondieren, wie in etwa diese Ausgleichsmassnahme aussehen könnte, also welche Kosten vielleicht auf uns zukommen könnten und dergleichen. Wir haben aber von einem solchen Antrag abgesehen - er wurde zurückgezogen -, weil dieser kontraproduktiv wäre. Denn es wäre ja wahrscheinlich rein verhandlungstaktisch so, dass die EU das Preisschild relativ hoch ansetzen würde und somit der Effekt dissuasiv wäre und somit nicht im Interesse der Schweiz.
Die Kommission hat sich auch informieren lassen, wie andere Staaten sich bei diesen Rechtsfortentwicklungen einbringen. Wir haben uns für einen Schweizer Weg entschieden. Wie sieht dieser im Wesentlichen aus?
Im Grunde genommen müssen Sie fünf Phasen unterscheiden:
Phase 1 ist die Vorphase, bevor eine formelle Notifizierung eines EU-Rechtsetzungsvorhabens erfolgt. In dieser Vorphase geht es darum, zu hören und zu sichten, was im ganzen EU-Kosmos passiert. Es geht darum, Entwicklungen zu antizipieren. Hierfür haben wir selbstverständlich die Schweizer Mission, die gute Arbeit leistet; hierfür haben auch die Kantone seit Langem einen Vertreter in der Schweizer Mission. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob nicht auch das Parlament selbst eine Vertretung in der Mission haben sollte, damit wir einen eigenständigen und direkten Zubringer in das Parlament, in die Kommissionen haben. Diese institutionelle Frage stellt sich im Rahmen der Beratung dieses Pakets. Wir sagten: doch, das sei notwendig und richtig. Wir evaluierten verschiedene Modelle und kamen zur Auffassung, dass das KdK-Modell das richtige ist. Wir sollten nicht eine separate Übung veranstalten, sondern die Vertretung in der Mission integriert ansiedeln, gleichzeitig aber trotzdem die direkte Zubringerrolle zuhanden des Parlamentes sicherstellen. Das ist Phase 1, dafür beantragen wir Änderungen am Parlamentsgesetz (ParlG).
Phase 2 beginnt dann, wenn eine Notifizierung erfolgt. Eine Notifizierung seitens der EU passiert dann, wenn ein EU-Rechtsetzungsvorhaben formell gestartet wird. Das ist auch der Moment, in dem die Information, die bereits Herr Bundesrat Cassis erwähnte, im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Datenpools erfolgt. Diese Datenplattform scheint uns wichtig zu sein, nicht nur für das Parlament und die Kommissionen, sondern insbesondere auch für weitere interessierte Kreise wie Verbände usw. Diese Transparenz erscheint uns wichtig, auch vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips. Diesbezüglich ergeben sich Änderungen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, darauf wird Kollege Caroni nachher zurückkommen.
Wenn dieses ganze Decision Shaping durch ist, wird irgendwann in der EU ein Beschluss erfolgen. Dort sind wir selbstverständlich nicht dabei, weil wir kein Mitglied sind. Nach erfolgtem Beschluss kommt die Vorlage auf den Tisch des gemischten Ausschusses, dann sind wir in Phase 3. In dieser Phase ist es unseres Erachtens sehr wichtig, dass das Parlament auf die Prozesse im gemischten Ausschuss gezielt Einfluss nehmen kann.
Phase 4 ist dann ein mögliches Streitbeilegungsverfahren, das ist selbstverständlich für den ganzen Prozess auch relevant.
Ich komme nun zu den entsprechenden Anpassungen. Für die Phase 1, für die Vorsondierung respektive Vorphase, finden Sie in Artikel 64 ParlG einen neuen Absatz 3: "Die Parlamentsdienste führen eine Dienststelle bei der Mission der Schweiz in der Europäischen Union." In Artikel 68, dem Beizug der Bundesverwaltung, regelt ein neuer Absatz 2, dass die Verwaltungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates eine Weisung für die in Artikel 64 Absatz 3 geregelte Dienststelle erlässt. Diese beiden Anpassungen beschloss die Kommission mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Ihnen liegt ein Einzelantrag Friedli Esther auf Streichung dieser Änderungen vor.
In der Phase 2, beim Decision Shaping, geht es darum, dass die Kommissionen nicht nur am Anfang dieser Phase Empfehlungen gegenüber der Verwaltungsdelegation und dem Bundesrat machen können, sondern dass sie auch während des Decision Shaping informiert werden und mitwirken können. Insbesondere, und das bedarf einer Ergänzung von Artikel 152a ParlG, muss der Bundesrat informieren, wenn Differenzen mit Empfehlungen einer zuständigen Kommission absehbar werden. Das ist ziemlich wichtig. Wenn parlamentarische Kommissionen in dieser Phase des Decision Shaping direkt Einfluss nehmen, braucht es eine Interaktion zwischen Bundesrat und Kommission, sonst funktioniert es nicht.
Bei diesen Bestimmungen erscheint ein neuer und wichtiger Begriff: "die zuständige Kommission". Wir reden also nicht mehr nur von der aussenpolitischen Kommission, sondern eben auch von den Sachbereichskommissionen. Wenn wir über den Strom reden, ist dies die UREK, wenn wir über den Verkehr reden, die KVF, etc. In gleicher Art und Weise, wie wir nun dieses Paket behandeln, wird es auch in der Praxis laufen müssen, allerdings ist das ja bereits heute der Fall. Wichtig ist hier auch die Ergänzung in Artikel 152a Absatz 2: In der Phase des Decision Shaping unterbreitet der Bundesrat der zuständigen Kommission die Eckwerte der Schweiz zur Konsultation. Das ist zentral.
Wie bereits erwähnt: Wenn das Decision Shaping beendet ist und die EU also irgendwann zu einem Beschluss kommt bzw. ein EU-Rechtsakt beschlossen wird, dann kommt diese in Phase 3 auf den Tisch des gemischten Ausschusses. Dazu haben wir nun neu einen eigenständigen Artikel 152b in das Parlamentsgesetz eingeführt. Insbesondere bei Absatz 2 geht es darum, dass der Bundesrat die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen sowie die anderen zuständigen Kommissionen zur Positionierung der Schweiz in den gemischten Ausschüssen betreffend die Übernahme von Rechtsakten der Europäischen Union, die wesentlich sein könnten, konsultiert.
Das ist nun wirklich der Kern der Mitwirkung, das ist zentral. Der Bundesrat konsultiert insbesondere dann, wenn er die Übernahme eines Rechtsakts der EU ablehnen will. Für das Verfahren im Parlament ist in diesem Kontext auch die Frage wichtig, wie die Kommissionen oder wir als Parlamentarierinnen und Parlamentarier in dieser Phase aktiv Einfluss nehmen können. Hier stellt sich die Frage, ob das geltende Recht im Bereich der Motion etwas nützt oder ob es nichts nützt.
In Artikel 120 des Parlamentsgesetzes wird das Motionsrecht geregelt. Wir haben in der Kommission diskutiert, ob es tatsächlich eine Anpassung braucht oder nicht. Eigentlich braucht es nicht zwingend eine Anpassung, wir waren aber der Ansicht, dass es bei Artikel 152b Absatz 5 der Transparenz dienlich ist, dies explizit auszuformulieren: "Verlangt die Bundesversammlung mittels einer Motion eine Massnahme, die inhaltlich oder formell die Beschlussfassung eines Gemischten Ausschusses zur Übernahme von Rechtsakten der EU betrifft, so trifft der Bundesrat die notwendigen Vorkehrungen."
Wenn das Parlament mittels einer Motion zum Ausdruck bringt, der Bundesrat solle die Übernahme eines EU-Rechtsakts ablehnen oder teilweise annehmen, dann ist das in dieser Phase des gemischten Ausschusses ein direkter Auftrag an den Bundesrat. Wesentlich ist auch, dass wir mit dem Motionsrecht auch Bestimmungen in Verordnungen beschlagen können, im Prinzip können wir also dem Bundesrat relativ weitreichende Vorgaben machen, was sein Verhalten im gemischten Ausschuss anbelangt. Wenn die Schweiz abweicht und es am Ende zu einer Streitbeilegung kommt, dann sind wir in Phase 4. Wir haben es als richtig und notwendig erachtet, dass wir auch hier mit einem neuen Artikel 152c, "Information und Konsultation im Rahmen der Streitbeilegung", eine spezifische Anpassung machen. Darin halten wir fest, dass der Bundesrat die aussenpolitischen Kommissionen und die anderen zuständigen Kommissionen über die wichtigen Verfahrensschritte in der Streitbeilegung informieren muss, und dass er diese Kommissionen auch zu den inhaltlichen Erwägungen der Schweiz im Rahmen eines solchen Verfahrens konsultiert. Diese Ergänzung wurde mit 7 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen. Bei Artikel 152b, das habe ich noch unterlassen zu sagen, hat die Kommission mit 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt. Also auch hier ist es wesentlich, dass wir uns einbringen können.
Dann noch zur Frage der sogenannten Verweistechnik - diese gehört ebenfalls in den Kontext der Stärkung des Parlamentes -; Herr Michel hat dazu im Rahmen der Beschlussfassung im Bereich der Bildung bereits Ausführungen gemacht: Die WBK-S und die UREK-S haben Gesetzesentwürfe auf dem Tisch, in denen regelmässig auf bestimmte EU-Rechtsakte verwiesen wird. In der WBK-S haben wir entschieden - man darf sagen, dass auch die UREK-S so entschieden hat -, dass in den jeweiligen Verweisen in den Fussnoten auch das Gültigkeitsdatum der massgeblichen Beschlussfassung im Gemischten Ausschuss ergänzt wird. Das ist sehr wichtig, nicht nur für das Parlament, sondern auch für die Volksrechte.
Was bedeutet das? Das bedeutet, dass die entsprechende Fussnote in jedem Fall - auch in Fällen, in denen nach heutiger Zuständigkeitsordnung der Bundesrat im Gemischten Ausschuss zuständig wäre - angepasst werden muss, in dem es zu einer Gesetzesänderung und somit auch zu einer Vorlage zuhanden des Parlamentes, zu einem fakultativen Referendumsrecht und allenfalls zu einer Volksabstimmung kommt. Das ist wesentlich; das ist ein Ausbau gegenüber dem Status quo.
Ich hatte bereits erwähnt, dass im heutigen Zustand der Rechtsübernahme etwa 25 Prozent der Rechtsübernahmebeschlüsse in Gesetzesrecht gekleidet sind. Neu würden es mit dieser Verweistechnik deutlich mehr werden. Das bedeutet aber auch, dass sich das Parlament - dessen müssen wir uns bewusst sein, beispielsweise im Lebensmittelrecht -, mit relativ vielen Details befassen muss. Wir haben damit jedoch eine Sicherung, und wir können hier unsere Kontrolle und Hoheit ausüben. Das Volk hat über das fakultative Referendum somit ebenfalls wesentlich mehr Einflussmöglichkeiten. Das ist doch massgeblich.
Eine letzte Anpassung hat Kollegin Roth vorhin schon erwähnt. Sie betrifft Artikel 147a und hängt mit der Kohäsion zusammen. Wir wollen, dass die Bundesversammlung im Vierjahresbericht zur Aussenpolitik auch über Zielerreichung und Wirksamkeit der Kohäsionsbeitragsprojekte informiert wird. Das ist wichtig, weil die Periode bis zur nächsten Information über die Kohäsionsbeitragsprojekte andernfalls sieben Jahre dauern würde.
Ich komme zu zwei Schlussbemerkungen. Es wird gelegentlich argumentiert, dass die Verfahren zur dynamischen Rechtsübernahme die Initiativ- und Antragsrechte des Parlamentes einschränken würde. Ich bin der klaren Auffassung, dass davon mit den entsprechenden Anpassungen, die wir vorgenommen haben, nicht die Rede sein kann, insbesondere nicht, wenn man dies mit dem Status quo vergleicht. Der Status quo - ich hatte es ausgeführt - bedeutet, dass wir zig Rechtsübernahmebeschlüsse gefasst haben, und zwar ohne die Mitwirkungsrechte, die wir jetzt ausbauen, und ohne das Decision Shaping, das wir neu haben werden. Das ist die erste Bemerkung.
Die zweite Bemerkung ist folgende: Die dynamische Rechtsübernahme - ein neues Verfahren, ein neuer Prozess, auf den wir uns einstellen müssen - wird exakt in den Bereichen angewendet, über die verhandelt wurde und die vertraglich geregelt wurden. Es ist nicht so, dass es andere Verträge geben würde, bei denen dann auf einmal ebenfalls die dynamische Rechtsübernahme gelten würde, sondern es muss in den entsprechenden Verträgen klar geregelt werden, ob eine dynamische Rechtsübernahme stattfinden soll oder - wie heute - eine statische Rechtsübernahme.
Natürlich wird dieses Verfahren bei der Weiterentwicklung von neuen bilateralen Abkommen zur Anwendung kommen; dessen muss man sich bewusst sein. Das ist ja gerade der Punkt bei dieser institutionellen Erneuerung. Wenn wir in der Schweiz also über das Stromabkommen, das Gesundheitsabkommen, das Lebensmittelabkommen hinaus weitere offensive Interessen haben und in irgendeinem Bereich neue Abkommen wollen, werden diese Prozesse aller Voraussicht nach zur Anwendung kommen. Gerade darum ist es wichtig, dass wir uns parlamentsrechtlich darauf vorbereiten.
Ich glaube, die Anpassungen der APK-S dienen dieser Sache, stärken gegenüber dem Status Quo massgeblich das Parlament, stärken auch massgeblich die Volksrechte, und ich bitte Sie in diesem Sinne, der APK-S zu folgen. Meine Ausführungen sind etwas länger geworden, aber die Bedeutung der Angelegenheit ist schon wichtig, da sich beim Parlamentsrecht nicht der Bundesrat als hauptzuständig fühlt, es ist das Parlament selbst. Darum habe ich mir erlaubt, das zu Handen der Materialien etwas breiter auszuführen.
Germann Hannes (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Schaffhausen)
Kollege Würth hat gewissenhaft die fünf Phasen erläutert und Ausführungen dazu gemacht. An der Länge seines Votums können wir erkennen, wie komplex und kompliziert das alles ist. Ich kann aus dem Vertragswerk allerdings nicht dieselben fünf Phasen herauslesen. Kollege Würth hat vor allem gar nicht unterschieden, was nach welcher Methode zu geschehen hat. Bei der Integrationsmethode spielt das Decision Shaping eben nicht, und die betroffenen Rechtsakte werden von der Schweiz grundsätzlich direkt angewendet. Sie müssen also nicht ins Landesrecht überführt werden, das schreibt auch der Bundesrat in seiner Botschaft so.
Darum wundere ich mich, wenn wir jetzt ein System aufbauen, das uns die Einbindung des Parlamentes weismachen will. Natürlich können wir eine Kommission oder eine Vertretung des Parlamentes nach Brüssel schicken. Nur frage ich mich, was das bewirken soll. Allein das Lebensmittelsicherheitsabkommen - worüber wir ja noch sprechen werden; Würth hat ebenfalls darauf referenziert - hat 61 Rechtsakte, die wir von der EU übernehmen wollen. Ich wünsche dem Ausschuss viel Glück, wenn er sich damit befassen muss.
Grundsätzlich ist es ja so, dass die Erlasse dann übernommen werden und der gemischte Ausschuss dort eine Schlüsselrolle spielt. Und in den gemischten Ausschüssen sehe ich nun beileibe nichts von einer parlamentarischen Vertretung. Wir delegieren also ganz klar unsere gesetzgeberische Kompetenz in weiten Teilen an die Verwaltung, an die Diplomaten. Ich habe schon Vertrauen in diese Menschen, aber sie sind nun mal nicht vom Volk gewählt. Wir hier drin sind vom Volk gewählt, und wir haben die Verantwortung zu übernehmen. Jetzt lassen wir diese Prozesse einfach laufen. Wir kennen die Maschinerie in Brüssel. Der Gesetzgebungstakt ist sehr, sehr hoch, und vieles müssen wir, wie gesagt, direkt übernehmen.
Die Integrationsmethode ist wirklich ein weitgehender staatspolitischer Schritt für die Schweiz. Die Rechtsübernahme nach diesem Modell funktioniert auf besondere Weise; wir müssen die Regeln in der Schweizer Rechtsordnung eben direkt übernehmen, also ohne landesrechtliche Umsetzung. Dass der Bundesrat das kaum thematisiert, wundert mich nicht. Es ist natürlich etwas unangenehm, wenn man feststellen muss, dass die Demokratie hier eigentlich in ihren Grundfesten geschwächt wird.
Zum gemischten Ausschuss will ich jetzt keine weiteren Ausführungen machen. Wir führen hier ja keine Grundsatzdebatte. Ich will einfach die Ausführungen, die jetzt gemacht worden sind, etwas relativieren. Die Entscheide sind bindend. Natürlich haben wir Streitbeilegungsmechanismen; aber was nützen die, wenn Rechtsakte direkt übernommen werden müssen? Ich glaube, hier machen wir uns einfach etwas vor.
Ich bin nicht grundsätzlich dagegen, dass wir versuchen, wie Herr Würth darauf verwiesen hat, uns mit dieser Dienststelle in den Prozess einzubringen. Aber ehrlich gesagt: Bei der Kadenz, die Brüssel vorlegt, sind wir als Milizparlament ohnehin hoffnungslos überfordert. Auch unsere Verwaltung wird hoffnungslos überfordert sein, es sei denn, wir produzieren mit diesem Vertrag Wachstum; wir würden aber nicht Wirtschaftswachstum produzieren, sondern ein gigantisches Beamtenwachstum. Das alles will ja irgendwie auch verarbeitet werden. Diese Gedanken sind mir einfach noch gekommen bei den Ausführungen von Kollege Würth, und ich habe jetzt ja nicht so lange gesprochen. Ich habe auch nicht über die fünf Phasen gesprochen, sondern eine einfache Erklärung abgegeben.
Stark Jakob (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Thurgau)
Ich erlaube mir, auch ganz kurz auf Herrn Würth zu antworten. Ich denke, dass das auch legitim ist, nachdem Herr Würth zwar gut, aber auch lange gesprochen hat und weil die Themen wichtig sind. Ich habe eine Bemerkung und eine Frage.
Zur Bemerkung: Herr Würth hat gesagt, das Parlament und die Volksrechte würden gestärkt. Dem möchte ich einfach ganz klar entgegentreten. Es ist eine defensive Position, die wir zu vertreten haben. Es sind defensive Massnahmen, die wir treffen. Es geht also darum, die Parlamentsrechte einigermassen zu erhalten und sie nicht zu schwächen. Und es geht darum, die Volksrechte einigermassen zu erhalten. Sie werden aber so ohnehin geschwächt. Das ist meine Bemerkung, Herr Würth.
Und meine Frage ist: Dieser Einbezug des Parlamentes ist ehrenwert und auch notwendig. Aber, Herr Würth, könnten Sie noch erläutern, wie Sie den Mehraufwand dieses Parlamentes einschätzen, wenn wir in all diesen fünf Schritten einbezogen werden? Wie machen wir das? Wie viele Male müssen wir direkt nach Brüssel reisen, um diese Dinge überhaupt zu verstehen? Wie schätzen Sie die Mehrbelastung des Parlamentes ein? Und wie können wir sicherstellen, Herr Würth, dass der Milizcharakter dieses Parlamentes, der immer noch sehr wertvoll ist und uns wichtige Entscheidungen einträgt und möglich macht, überhaupt aufrechterhalten wird?
Und ich möchte Sie auch noch etwas zu den Zuständigkeiten fragen. Es ist auch gut, wenn man alle einbezieht. Aber, Herr Würth, haben wir nicht mit diesen Bestimmungen, die Sie jetzt bringen, eine Zuständigkeitsproblematik? Und am Schluss sind wir so langsam, dass das Tempo der EU, die ein Tempo einfordert, uns völlig überfahren und die Zuständigkeitsproblematik uns sozusagen lahmlegen wird.
Sommaruga Carlo (Sozialdemokratische Fraktion, Genf)
Après les interventions de nos collègues Germann et Stark, on ne peut pas rester sans rien dire. J'ai présidé les travaux de notre commission. D'abord, j'aimerais indiquer qu'il ne s'agit pas du tout d'une position défensive. Il s'agit d'une position offensive visant à renforcer les droits du Parlement à tous les stades du processus de négociation, du développement futur du droit européen. Cependant, il ne s'agit pas ici du droit européen dans son ensemble, mais uniquement du droit européen sur les accords d'accès au marché. Il ne s'agit que de ces domaines.
Je le rappelle - cela a été dit de manière très complète dans le rapport de notre collègue Würth - : ce sont trois domaines dans lesquels on renforce les droits. Premièrement, il s'agit du "decision shaping", domaine extrêmement important : on peut participer, aux côtés du Conseil fédéral, pour donner notre impulsion parlementaire. Deuxièmement, la reprise dynamique du droit : on peut participer à la définition de la mise en oeuvre de ce qui a été négocié. Troisièmement, élément extrêmement important aussi : la participation aux procédures de règlement des différends, domaine dans lequel nous pouvons, en tant que Parlement, influencer le Conseil fédéral avec nos impulsions. Nous voyons donc que c'est important.
On vient nous dire aussi : mais on ne saura qu'au dernier moment ce qui va se passer. Non, la commission a décidé - et c'est extrêmement important - d'avoir un délégué à Bruxelles qui peut justement examiner quelles tendances se dessinent, que ce soit à la Commission ou au Parlement européens, sur des thèmes relatifs aux accords d'accès au marché qui concernent la Suisse. Est-ce quelque chose de nouveau ? Non, je rappelle que ce processus existe pour Schengen-Dublin, mais nous n'avons pas de participation parlementaire. Les commissions sont-elles dépassées ? Non, la Commission des institutions politiques suit toutes les évolutions soumises au Parlement et elle fait son travail - et ce, même si nous sommes des parlementaires de milice -, parfois en relevant des éléments critiques, parfois en appuyant la proposition soumise.
Je ne crois pas qu'il faille peindre le diable sur la muraille. La proposition de la commission soumise aujourd'hui, et qui a été très bien expliquée, techniquement, par notre collègue Würth, ne fait que renforcer nos droits. On ne peut pas en même temps déplorer l'absence de participation dans le processus avec l'Union européenne et, lorsqu'il y a une volonté de renforcer les droits, les critiquer et dire que cela ne sert à rien.
Je vous invite à soutenir les propositions de la Commission de politique extérieure.
Caroni Andrea (FDP-Liberale Fraktion, Appenzell A.-Rh.)
Ihre SPK hat sich an mehreren Sitzungen auch mit dem Decision Shaping vertieft befasst. Es geht dabei nicht nur um die geplante Mitwirkung bei den EU-Organen bei der Ausgestaltung künftigen zu übernehmenden Rechts, sondern um den ganzen Prozess, wie ihn jetzt auch Herr Kollege Würth für die APK beschrieben hat.
Wir waren im Bereich des Parlamentsgesetzes zum Mitbericht an die APK-S eingeladen. Wir haben einen Mitbericht verfasst, den wir mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung verabschiedet haben. Darin haben wir sechs Punkte angeregt. Drei wurden voll umgesetzt, einer wurde implizit umgesetzt, und zwei wurden nicht umgesetzt. Ich möchte ganz kurz diese sechs Punkte durchgehen.
Erstens haben wir angeregt, man möge prüfen, eine Dienststelle der Parlamentsdienste im Gesetz zu verankern. Dies wurde vollständig umgesetzt. Zweitens haben wir gesagt, dass der Informations- und Konsultationsprozess den gesamten Prozess der dynamischen Rechtsübernahme erfassen solle, nicht nur einen ausgewählten Schritt des Decision Shaping. Auch das wurde umgesetzt. Drittens haben wir gesagt, es solle eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Kommissionen geben, wenn von den Empfehlungen einer Kommission abgewichen werden soll. Auch dies wurde vollständig umgesetzt.
Unser brisantester Vorschlag war der vierte, ein Interventionsrecht der Kommissionen. Wir haben gesagt, die APK-S möge ein Interventionsrecht der Kommissionen analog zu Artikel 152 Absätze 3bis und 3ter des Parlamentsgesetzes prüfen. Dort geht es um die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, und die Kommissionen haben die Möglichkeit, diese zu stoppen. Hier wäre es analog um die Konstellation gegangen, dass der Bundesrat einem Beschluss des Gemischten Ausschusses zustimmen möchte, ohne Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung. Nun, diese Regelung wurde so nicht übernommen, wie Sie jetzt auf der Fahne sehen. Zugegebenermassen ging sie auch ziemlich weit. In anderen Fällen, in denen der Bundesrat einen völkerrechtlichen Vertrag selbst genehmigt und nicht dem Parlament vorlegt, gibt es auch keine solche Notbremse des Parlamentes. Es gibt sie nur bei der erwähnten provisorischen Anwendung, weil es dort sonst zu spät wäre. Wir haben gesehen, dass die APK-S stattdessen in Artikel 152b Absatz 5 auch eine Art Korrekturmechanismus eingebaut hat, nämlich, dass das Parlament per Motion hier auf den Bundesrat einwirken können soll. Diese Idee lag uns nicht vor, und darum gestatte ich mir, nur kurz meine eigene Einschätzung abzugeben. Es scheint mir unklar, wie diese Regel funktionieren soll oder was sie zusätzlich bringen soll. Zum einen ist unklar, was der Inhalt einer solchen Motion wäre. Dann ist auch die Frage offen, ob das nötige Tempo erreicht werden könnte. Beide Räte müssten ja übereinstimmend beschliessen, dass sie eine gewisse Motion wollen, mit vorberatenden Kommissionen. Bis dahin wäre der Mist in Brüssel wohl geführt, und der Bundesrat hätte auch bei einer angenommenen Motion zwei Jahre Zeit, sie umzusetzen. Mir erscheinen also der Inhalt und das Tempo unklar. Unklar scheint mir auch die Verbindlichkeit, ob das denn genügend stark ist, um auf den Rechtsetzungsprozess wirksam einzuwirken. Denn der Bundesrat kann eine Motion auch jederzeit zur Abschreibung vorschlagen, und wenn es in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ist, kann er auch auf die Umsetzung verzichten und dem Parlament einfach Rechtsgrundlagen zur Anpassung unterbreiten. Ganz zum Schluss scheint mir auch unklar, was denn die Rechtsfolgen der notwendigen Vorkehrungen sein sollen. Seitens Verwaltung wurde umgekehrt in der APK-S ausgeführt, das Parlament könne gestützt auf Artikel 120 des Parlamentsgesetzes schon heute per Motion verlangen, dass ihm ein gewisser Akt der dynamischen Rechtsübernahme zur Genehmigung unterbreitet werde, weshalb es diese Regelung nicht brauche. Ist also diese Norm nun überflüssig, oder ist sie umgekehrt zu schwach? Ich möchte gerne den Nationalrat einladen, dieses Problem und seine Lösung noch einmal eingehend zu prüfen. Es ist wie gesagt ein Thema, das auch die SPK aufgenommen hat.
Fünftens geht es um die Berichterstattung. Wir haben gesagt, die Berichterstattungspflicht soll erweitert werden. Der Bundesrat soll nicht nur alle vier Jahre eine Tour d'Horizon machen, sondern einmal jährlich konkret über den Stand der dynamischen Rechtsübernahme und der allfälligen Streitbeilegung informieren. In der APK-S gab es einen ähnlichen Antrag, der dann aber mit der Begründung zurückgezogen wurde, dass die vergangene Rechtsübernahme ohnehin in den bestehenden jährlichen aussenpolitischen Berichten abgebildet würde und dass die prospektiven möglichen Rechtsübernahmen neu laufend ohnehin gegenüber Parlament, aber auch gegenüber der Öffentlichkeit proaktiv kommuniziert würden, gestützt auf die Gesetze, die wir heute auch beraten. Ich verstehe das so, dass das Anliegen der SPK-S umgesetzt wird, namentlich jährlich im aussenpolitischen Bericht und im Bericht über die abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, also nicht nur einmal pro Legislatur.
Sechstens hat die SPK-S als letzten Punkt das Thema der Bestimmung der Schweizer Schiedsrichter aufgebracht. Wir haben angeregt, eine parlamentarische Mitwirkung bei deren Auswahl zu prüfen. Die Idee kommt in den Unterlagen der APK-S nicht vor, aber es gibt sicher auch Gründe, das nicht weiter zu verfolgen, nämlich Aspekte der Gewaltenteilung, der nötigen Geschwindigkeit und vielleicht auch des Präjudizes für andere Schiedsgerichte mit Schweizer Beteiligung. Aber auch das könnte der Nationalrat nochmals anschauen.
Summa summarum wurden also vier unserer Anregungen umgesetzt. Bei den anderen zwei gab es sicher Gründe, das einmal anders zu versuchen. Wir haben noch einen Zweitrat, und wir haben unsererseits als Kommission keine Anträge gestellt.
Würth Benedikt (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., St. Gallen)
Es ist mir bewusst, dass während Monaten ein Trommelfeuer einer Kampagne auf uns hereingeprasselt ist und dass es dann vielleicht schwierig ist, sich wieder auf die sachlichen, faktenbezogenen Anpassungen zu fokussieren.
Sie haben sich gefragt, wie das bezüglich Mehrbelastung zu prästieren ist. Ich sehe die Mehrbelastung nicht. Ich habe erwähnt, wie bereits heute in den Kommissionen gearbeitet wird. Die WAK ist zuständig für die technischen Handelshemmnisse, für die Landwirtschaft, teilweise für den Veterinärbereich. In der KVF behandeln sie den Luftverkehr und Landverkehr, in der SPK behandeln sie die Freizügigkeit und so weiter. Sie haben dort schon jetzt viele Vorlagen auf dem Tisch, die letztlich auch aufgrund der geltenden bilateralen Verträge indiziert sind; das sind diejenigen Verträge, die bestehend sind. Neu gibt es sicher bei der UREK, wenn wir das Stromabkommen beschliessen sollten, mehr Aufwand, das ist selbstverständlich; potenziell auch bei der WBK im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht. Das scheint mir aber machbar zu sein. Ich sehe eigentlich das Problem nicht. Das ist das Thema der Belastung.
Dann die Frage der Stärkung: Ich habe erwähnt, dass ich gegenüber dem Status quo referenziere und habe gesagt, dass, wenn Sie diesen Weg, der nun von der WBK und der UREK eingeschlagen wurde, konsequent zu Ende gehen und die Verweistechnik anpassen, deutlich mehr Umsetzungsgesetzgebung ins Parlament kommt. Da müssen Sie natürlich entscheiden, ob Sie im Zuge der bilateralen Verträge mehr mitbestimmen wollen oder ob Sie nicht wollen. Ich habe immer gemeint, dass Sie mehr wollen. Wir haben ja nur gemacht, was wir gehört haben; insofern ist es jetzt etwas seltsam, wenn Sie sagen, dass Sie das nun trotzdem nicht wollen. Aber das müssen Sie entscheiden. Sie können ja die Anpassung beim Lebensmittelgesetz ablehnen, wenn Sie wollen. Dann haben Sie weniger zu tun; Wir haben gefunden, dass es sinnvoll wäre, das so zu machen.
Dann noch ein Letztes zu Kollege Caroni - das ist auch für die Materialien und für den Nationalrat wichtig -, das Thema der Kommissionsintervention: Wir haben dort ein grundsätzliches parlamentsrechtliches Problem. Die Kommissionen können sich eigentlich nicht über das Plenum stellen. Darum führt der Ausweg über die Motion. Eine Motion muss mit Zustimmung beider Kammern beschlossen werden. Eine Motion beauftragt nach geltendem Recht, nach Artikel 120 des Parlamentsgesetzes, den Bundesrat, einen Erlass vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. Entsprechend kann man mit einer Motion natürlich auch einen Prozess im Decision Shaping anvisieren. Das ist selbstverständlich.
Zum Tempo: Wir sind hier beim Gemischten Ausschuss. Der Gemischte Ausschuss ist nicht Brüssel; der Gemischte Ausschuss ist EU-Schweiz. Somit haben wir auch einen Einfluss auf das Tempo; das ist offensichtlich. Insofern ist das meines Erachtens nicht so matchentscheidend. Hingegen ist der Punkt der SPK-S - oder Ihr persönlicher Punkt, Sie haben in Ihrem Namen gesprochen - der Verbindlichkeit natürlich ein Thema. Grundsätzlich ist eine Motion für den Bundesrat verbindlich. Es ist dann vielleicht ein Infight, ein Clinch, den wir mit dem Bundesrat haben, wenn er eine beschlossene Motion auf dem Tisch hat und sich in einem Gemischten Ausschuss entsprechend bewegen muss. Ich räume ein, das ist ein Punkt, der durchaus vom Zweitrat nochmals vertieft angeschaut werden kann.
Cassis Ignazio (Tessin)
Ich habe in meinem Eintrittsvotum die Vorschläge des Bundesrates dargelegt. Sie sehen, dass es ziemlich viele Differenzen mit dem Parlament gibt, vor allem beim Parlamentsgesetz. Dies verlangt natürlich auch für die Materialien einen Kommentar des Bundesrates.
Da Herr Ständerat Germann auf die Botschaft des Bundesrates referenziert hat, möchte ich aber zuerst doch noch kurz auf seine Aussage eingehen, dass es bei der Integrationsmethode bei einer Rechtsübernahme keine explizite Zustimmung seitens der Schweiz brauche. Das ist falsch, Herr Ständerat Germann. Jede Rechtsänderung braucht eine explizite Zustimmung der Schweiz. Ohne explizite Zustimmung der Schweiz ändert sich in der Schweiz nichts. Das nennt man eben dynamische Rechtsübernahme.
Wie wir die Rechtsänderungen dann konkret umsetzen - ob wir also ein neues Gesetz schreiben, das zur Regelung in der EU äquivalent ist, oder ob wir die fein regulierte Normierung der EU tel quel übernehmen, weil das zum Beispiel im Lebensmittelbereich die einfachste Methode ist -, ist uns überlassen; das entscheiden wir, wie wir wollen. Wir haben das mit der Europäischen Union auch entsprechend verhandelt. Eines ist jedoch klar: Es gibt keine Integration, es gibt keine Äquivalenz, wenn wir nicht entscheiden, das Recht zu übernehmen. Das muss einfach sehr klar gesagt werden, sonst entsteht ein Gefühl der automatischen Rechtsübernahme, und darum geht es hier nicht.
Ich gehe der Reihe nach. Zuerst zum Parlamentsgesetz: Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 sind neu.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Herr Bundesrat, darf ich Sie unterbrechen? Ich möchte Sie bitten, die Position des Bundesrates in die Bereinigung dieses Artikels einzubringen.
Cassis Ignazio (Tessin)
Ja, Herr Präsident, nur, Sie haben keine Differenzen im Parlament. Sie haben Differenzen mit dem Bundesrat.
Würth Benedikt (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., St. Gallen)
Ich habe den Sinn dieser Anpassung schon erläutert und verzichte deshalb auf weitere Ausführungen dazu.
Friedli Esther (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, St. Gallen)
Ich glaube, wir sind hier in einem sehr zentralen Bereich der neuen Verträge und vor allem der Umsetzung in unserem Land. Die Ausführungen des Kommissionssprechers und meines geschätzten Standeskollegen haben aufgezeigt, welche Auswirkungen die neuen Verträge auf unsere Institutionen haben werden. Ich habe es am Montag bei der Eintretensdebatte gesagt, und auch nach den Ausführungen des Kommissionssprechers ist mir nochmals klar geworden, dass Bilaterale III der komplett falsche Name für die neuen Verträge ist. Wir haben nämlich jetzt mit diesen neuen Verträgen wirklich Auswirkungen auf unser politisches System. Wir diskutieren jetzt über Änderungen im Parlamentsgesetz, wir diskutieren darüber, wie die Kantone neu eingebunden werden. Es gibt also einen wichtigen institutionellen Faktor. Wir werden wahrscheinlich heute Nachmittag noch darüber sprechen, aber alleine vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf unsere Institutionen ist das obligatorische Referendum aus meiner Sicht erforderlich. Die Ausführungen des Kommissionssprechers mit diesen fünf Phasen haben aufgezeigt, wie komplex die Zukunft der dynamischen Rechtsübernahme sein wird.
Es wurde ausgeführt, wie das Parlament in Zukunft einbezogen werden soll. Das unterstütze ich grundsätzlich. Ich lehne aber all diese Elemente, diese institutionellen Elemente, diese dynamische Rechtsübernahme, dieses Decision Shaping und dann vor allem auch das Streitbeilegungsverfahren, im Grundsatz ab.
Jetzt nochmals zu diesem Decision Shaping, einfach zur Einordnung: Die Europäische Union beschäftigt 60 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Europäische Kommission beschäftigt in Brüssel 32 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es arbeiten etwa 40 000 Leute in Brüssel für die Europäische Union. Darüber hinaus, und das sind nicht Mitarbeiter der EU, arbeiten etwa zwischen 25 000 und 29 000 Lobbyisten in Brüssel. Und dann haben wir das Gefühl, wir könnten mit einem oder zwei Mitarbeitern in Brüssel irgendwie unsere Interessen einbringen und uns dort über dieses Decision Shaping beteiligen. Ich finde das eigentlich fast schon naiv, und ich kann das einfach nicht unterstützen.
Ich glaube, wir machen uns hier etwas vor. Es ist eben auch von der Dimension her, die wir sehen, klar. Wir sind konfrontiert, ich habe es gesagt, mit 32 000 EU-Beamten, die dort arbeiten, und es sind etwa 30 000 Lobbyisten, die sich dort tummeln; und schön, dass sich auch noch die Kantone dort beteiligen möchten. Ich glaube nicht daran, ich glaube nicht an dieses Konstrukt, und vor diesem Hintergrund lehne ich auch eine Dependance des Schweizer Parlamentes in Brüssel ab. Genau das zeigt doch auch, dass es eben nicht Bilaterale III sind. Es ist eigentlich ein Assoziierungsvertrag mit der Europäischen Union. Es ist der Vorhof zum Beitritt zur Europäischen Union, einfach ohne Stimm- und Wahlrecht.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Wir werden uns über dieses Decision Shaping auch mit ein oder zwei Mitarbeitenden dort nicht wirklich einbringen können. Daher bitte ich Sie, meinen Einzelantrag zu unterstützen.
Schwander Pirmin (Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, Schwyz)
Die verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen von Kollege Würth haben mich in meiner persönlichen Haltung, vor allem bezüglich den verfassungsrechtlichen Erkenntnissen, bestärkt. Deshalb möchte ich Sie bitten, den Einzelantrag Friedli Esther zu unterstützen. Warum? Ich komme zu einem anderen Schluss als Kollege Würth. Ich komme zum Schluss, dass die Rechte und Kompetenzen der Bundesversammlung, die Rechte und Kompetenzen der Kommissionen, die Rechte und Kompetenzen von jeder einzelnen Parlamentarierin und jedem einzelnen Parlamentarier gemäss den Artikeln 163 f. der Bundesverfassung eingeschränkt werden. Ich komme sogar zur verfassungsmässigen Erkenntnis, dass die Artikel 163 f. BV umgangen werden - umgangen werden! Massgebend ist nicht der Status quo, massgebend ist die dynamische Rechtsübernahme. Wir machen nicht mehr Bundesgesetze gemäss den Artikeln 163 f. BV. Das machen wir nicht mehr, das wurde vorgestern auch nicht bestritten, als ich das gesagt habe. Wir behandeln künftig nicht mehr Bundesgesetze gemäss den Artikeln 163 f. BV, sondern wir behandeln völkerrechtliche Verträge. Das ist etwas anderes; und deshalb werden unsere Rechte und Kompetenzen umgangen.
Wir müssten zuerst eigentlich die ganze Verfassung revidieren, wenn wir unsere Rechte und Kompetenzen umgehen wollen. Und wenn wir schon bereit sind, alle Rechte und Kompetenzen zu umgehen, dann würde ich, Herr Bundesrat, eigentlich eine innerstaatliche Ausgleichsmassnahme erwarten, und zwar jetzt schon, und zwar eine materielle. Ich schlage Ihnen eine innerstaatliche Ausgleichsmassnahme vor.
Wir könnten ja vereinbaren, dass die Verordnungskompetenz des Bundesrates an die Bundesversammlung abgetreten würde, dann wäre ich wieder einverstanden. Dann hätten wir wieder einigermassen eine Kompetenzordnung in diesem Lande; aber so sicher nicht. So umgehen wir die Artikel 163 f. der Bundesverfassung, und das kann ich nicht akzeptieren. Ich kann dem nicht zustimmen, wenn wir das nicht konkret ansprechen, sondern einfach die Verfassung umgehen und keine Ausgleichsmassnahmen treffen.
Ich bitte Sie, den Einzelantrag Friedli Esther zu unterstützen.
Cassis Ignazio (Tessin)
Ich möchte hier nur sagen, dass der Bundesrat bei Artikel 64 Absatz 3 und bei Artikel 68 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes einverstanden ist. Das Modell einer administrativen Einbettung bei der Mission der Schweiz in Brüssel ohne Weisungsbefugnis des Missionschefs steht zur Verfügung. Wir haben bereits eine positive Erfahrung mit der Dienststelle der Kantone bei der Mission gemacht. Der Bundesrat ist insofern mit dem Antrag der APK-S einverstanden.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag APK-S ... 28 Stimmen
Für den Antrag Friedli Esther ... 15 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Ziff. 2 Art. 147a
Antrag APK-S
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2bis
Er informiert im Bericht nach Absatz 2 zudem über die Umsetzung des Abkommens vom 2. März 20261 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union, insbesondere hinsichtlich Zielerreichung und Wirksamkeit der Beiträge.
Abs. 3
Er unterbreitet der Bundesversammlung nach Vorliegen ...
Ch. 2 art. 147a
Proposition CPE-E
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2bis
Dans le rapport visé à l'alinéa 2, il rend également compte de la mise en oeuvre de l'Accord du 2 mars 2026 entre la Confédération suisse et l'Union européenne relatif à la contribution financière régulière de la Suisse visant à réduire les disparités économiques et sociales au sein de l'Union européenne, notamment en ce qui concerne la réalisation des objectifs et l'efficacité des contributions.
Al. 3
Il adresse à l'Assemblée fédérale, une fois ...
Würth Benedikt (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., St. Gallen)
Es geht hier vor allem um die Mitwirkung beziehungsweise die Berichterstattung seitens des Bundesrates. Es geht dabei insbesondere darum, jene Projekte zu evaluieren und zu prüfen, die mit Kohäsionsmitteln finanziert werden. Die Laufzeit beträgt ansonsten, wenn wir nichts machen, sieben Jahre. Wenn wir wenigstens alle vier Jahre eine konkrete Berichterstattung über diese Projekte haben und so sehen, was gemacht wird, gerade auch punkto Zielerreichung usw., ist das sicher sinnvoll. Dieser Antrag wurde im Laufe der Diskussion zusammen mit der Verwaltung entwickelt.
Cassis Ignazio (Tessin)
Ich kann bestätigen, dass der Bundesrat mit dem Antrag der APK-S für einen neuen Absatz 2bis bei Artikel 147a einverstanden ist.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 148 Abs. 3, 3bis, 3ter, 4
Antrag APK-S
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 148 al. 3, 3bis, 3ter, 4
Proposition CPE-E
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 152a
Antrag APK-S
Abs. 1
... die wichtig sein könnten. Er informiert während der ganzen Phase der Mitwirkung angemessen über deren Fortgang. Eine Information erfolgt insbesondere, wenn Differenzen mit Empfehlungen der zuständigen Kommissionen vorliegen oder absehbar sind.
Abs. 2
... die wesentlich sein könnten. In diesem Fall unterbreitet er den zuständigen Kommissionen die Eckwerte zur Haltung der Schweiz zur Konsultation.
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 152a
Proposition CPE-E
Al. 1
... visés à l'article 147a alinéa 2. Il les informe de l'avancement de la phase de participation pendant toute celle-ci. Une information a notamment lieu lorsqu'il y a ou aura vraisemblablement des divergences par rapport aux recommandations des commissions compétentes.
Al. 2
... susceptibles d'être principaux. Dans ce cas, il soumet aux commissions compétentes pour consultation les grandes lignes de la position suisse.
Al. 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Cassis Ignazio (Tessin)
Ich möchte hier eine allgemeine Aussage über die Artikel 152a, 152b und 152c machen, weil es um ein Konzept geht. Das Konzept heisst "Mehr Mitwirkung, mehr Mitbestimmung des Parlamentes", zum einen - aus Sicht des Bundesrates - mit einer gewissen Redundanz von Normen, die ohnehin schon im Parlamentsgesetz vorgesehen sind. Ich gehe jetzt nicht auf Details ein. Zum andern spürt man, dass das Parlament bei jeder dieser fünf Phasen, die der Berichterstatter erwähnt hat, mitbestimmen will.
Es gibt eine einzige Differenz, die problematisch ist. Darauf komme ich zurück, wenn wir dort sind.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Bundesrat schliesst sich dem Antrag der APK-S an.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 152b
Antrag APK-S
Titel
Information und Konsultation zur Übernahme von Rechtsakten der Europäischen Union
Abs. 1
Der Bundesrat informiert die Ratspräsidien, die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und die anderen zuständigen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Diskussionen und Beschlüsse in den Gemischten Ausschüssen betreffend die in den Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 vorgesehene Übernahme von Rechtsakten der Europäischen Union, die wichtig sein könnten.
Abs. 2
Er konsultiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und die anderen zuständigen Kommissionen zur Positionierung der Schweiz in den Gemischten Ausschüssen betreffend die Übernahme von Rechtsakten der Europäischen Union, die wesentlich sein könnten. Er konsultiert insbesondere dann, wenn er die Ablehnung der Übernahme eines Rechtsakts der Europäischen Union beabsichtigt.
Abs. 3
In dringlichen Fällen konsultiert er die Präsidentinnen oder die Präsidenten der für die Aussenpolitik zu ständigen Kommissionen und der anderen zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.
Abs. 4
Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen oder andere zuständige Kommissionen können vom Bundesrat verlangen, dass er sie informiert oder konsultiert.
Abs. 5
Verlangt die Bundesversammlung mittels einer Motion eine Massnahme, die inhaltlich oder formell die Beschlussfassung eines Gemischten Ausschusses zur Übernahme von Rechtsakten der Europäischen Union betrifft, so trifft der Bundesrat die notwendigen Vorkehrungen.
Ch. 2 art. 152b
Proposition CPE-E
Titre
Information et consultation sur la reprise d'actes juridiques de l'Union européenne
Al. 1
Le Conseil fédéral informe de façon régulière, rapide et complète les collèges présidentiels des conseils, les commissions compétentes en matière de politique extérieure et les autres commissions compétentes des discussions menées et des décisions prises au sein des comités mixtes sur la reprise d'actes juridiques de l'Union européenne qui sont susceptibles d'être importants, telle que prévue dans les accords visés à l'article 147a alinéa 2.
Al. 2
Il consulte les commissions compétentes en matière de politique extérieure et les autres commissions compétentes sur la position de la Suisse au sein des comités mixtes en ce qui concerne la reprise d'actes juridiques de l'Union européenne qui sont susceptibles d'être principaux. Il les consulte en particulier lorsqu'il a l'intention de refuser la reprise d'un acte juridique de l'Union européenne.
Al. 3
En cas d'urgence, il consulte les présidents des commissions compétentes en matière de politique extérieure et des autres commissions compétentes. Ceux-ci informent immédiatement leur commission.
Al. 4
Les commissions compétentes en matière de politique extérieure ou d'autres commissions compétentes peuvent demander au Conseil fédéral qu'il les informe ou les consulte.
Al. 5
Si l'Assemblée fédérale adopte une motion portant sur une mesure qui concerne, sur le fond ou la forme, la décision qui est prise au sein d'un comité mixte concernant la reprise d'actes juridiques de l'Union européenne, le Conseil fédéral prend les mesures nécessaires.
Würth Benedikt (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., St. Gallen)
Ich habe das bereits erläutert. Es braucht keine weiteren Ergänzungen.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Bundesrat schliesst sich dem Antrag der APK-S an.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 152c
Antrag APK-S
Titel
Information und Konsultation im Rahmen der Streitbeilegung
Abs. 1
Bei einem formellen Streitbeilegungsverfahren informiert der Bundesrat die Aussenpolitischen Kommissionen und die anderen zuständigen Kommissionen über die wichtigen Verfahrensschritte.
Abs. 2
Er konsultiert die Aussenpolitischen Kommissionen und die anderen zu ständigen Kommissionen zu den inhaltlichen Erwägungen der Schweiz im Rahmen eines solchen Verfahrens.
Ch. 2 art. 152c
Proposition CPE-E
Titre
Information et consultation dans le cadre du règlement des différends
Al. 1
En cas de procédure formelle de règlement des différends, le Conseil fédéral informe les Commissions de politique extérieure et les autres commissions compétentes des étapes importantes de la procédure.
Al. 2
Il consulte les Commissions de politique extérieure et les autres commissions compétentes sur les considérations de fond de la Suisse dans le cadre d'une telle procédure.
Cassis Ignazio (Tessin)
Hier möchte der Bundesrat einfach den Ständerat darauf aufmerksam machen, dass Artikel 152c Absatz 2 problematisch sein könnte.
Dans la pratique, le Parlement n'est pas consulté sur le contenu des observations de la Suisse dans le cadre de telles procédures internationales de règlement des différends.
Wir sind bei der Streitbeilegung: Wir müssen dort mitwirken. Es wird verlangt, dass die Aussenpolitischen Kommissionen konsultiert werden. Dieser Mechanismus ist jedoch eher zu langsam und zu komplex, um ein Mitwirkungsverfahren überhaupt zu ermöglichen. Wir haben versucht, diesbezüglich Kompromissvorschläge zu machen. Ich will diese Diskussion heute nicht führen, aber für die Materialien festhalten, dass diese Diskussion dann im Nationalrat geführt werden soll.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Verlangen Sie eine Abstimmung, Herr Bundesrat?
Cassis Ignazio (Tessin)
Ich glaube, der Bundesrat kann auf diese Abstimmung verzichten. Es geht eher darum, dass man weiss, dass im Nationalrat diesbezüglich noch diskutiert wird.
Engler Stefan (Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP., Graubünden)
Angenommen - Adopté
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
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