AB 2009 S 961•Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Genehmigung und Umsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Genehmigung und Umsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens
AB 2009 S 961ch-parlament23 set 2009
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Genehmigung und Umsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens
Janiak Claude (Sozialdemokratische Fraktion, Basel-Landschaft)
Dieses Geschäft war in der Kommission für Rechtsfragen vollkommen unbestritten. Wenn ich das Protokoll konsultiere, sehe ich, dass es lediglich ein Votum von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf gab. Die Kommission ist ohne Diskussion auf das Geschäft eingetreten, und auch bei der Detailberatung gab es keine Wortmeldungen. Ich muss also aufpassen, dass ich jetzt nicht alles sage, was Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf anschliessend sagen will. Ich versuche mich deshalb kurz zu fassen.
Es geht um die Ratifikation des revidierten Übereinkommens von Lugano vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Dieses Abkommen ersetzt das gleichnamige Abkommen aus dem Jahr 1988. Gleichzeitig sind Anpassungen im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen. Sie alle haben das Ziel, das schweizerische Vollstreckungsrecht an das revidierte Übereinkommen anzupassen. Es gibt auch Anpassungen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG); dort geht es darum, Gerichtsstandsnormen mit den Normen der ZPO und denjenigen des Übereinkommens abzustimmen.
Das ursprüngliche Lugano-Übereinkommen gilt für die Schweiz seit dem 1. Januar 1992. Damals waren achtzehn weitere europäische Staaten beteiligt. Mit der Revision wird der räumliche Anwendungsbereich ausgedehnt; mittlerweile sind dreissig Staaten daran beteiligt.
Für schweizerische Unternehmen ist das Übereinkommen von grosser Bedeutung - ich würde sagen: von existenzieller Bedeutung -, denn es geht um den rechtlichen Schutz im Geschäftsverkehr mit diesen Staaten. Mit den Änderungen im Gerichtsstandsrecht soll der Anwendung moderner Kommunikationsmittel Rechnung getragen werden. Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sollen Missbräuche vermieden werden. Einfachste Formfehler sollen künftig nicht mehr genügen, um die Vollstreckbarkeit eines Urteils im Ausland zu hemmen. Neu ist, dass nicht mehr die einzelnen Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind; Vertragspartnerin der Schweiz ist also die EU.
Wie ich bereits erwähnt habe, kommt es zu punktuellen Anpassungen im SchKG und in der ZPO. Die ZPO erleidet damit das Schicksal, dass sie mehrfach geändert wird, ehe sie überhaupt in Kraft getreten ist. Das hängt damit zusammen, dass sie erst im Jahr 2011 in Kraft tritt. Bei diesen Änderungen im SchKG und in der ZPO geht es unter anderem um das Ziel, eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden. Ohne die vorgesehenen Anpassungen hätten Gläubiger mit ausländischen Urteilen raschere und wirksamere Mittel zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung als Gläubiger mit einem Schweizer Urteil. Bei den Anpassungen im IPRG geht es schliesslich darum, die Gerichtsstandsbestimmungen des IPRG mit denen der ZPO und denen des Übereinkommens in Einklang zu bringen.
Wie ich bereits eingangs erwähnt habe, beantragt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.
Widmer-Schlumpf Eveline (Graubünden)
Auch ich versuche, mich kurz zu fassen, zumal das Wesentliche von Herrn Ständerat Janiak gesagt worden ist. Es geht um die Ratifikation eines Übereinkommens, des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007, das ein fast analoges Abkommen von 1988 ersetzt. Es geht auch um Anpassungen im SchKG, in der ZPO und im IPRG.
Das Lugano-Übereinkommen ist für die Schweiz wichtig und gilt als wichtige Stütze der Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden europäischen Handel. Es regelt die Zuständigkeit der Gerichte, die Zirkulation und Vollstreckbarkeit von Entscheiden von einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat. Es bringt - das hat Herr Ständerat Janiak gesagt - eine Erweiterung auf 30 Staaten.
Das Lugano-Übereinkommen hat sich in der Praxis bewährt. Darum fehlt es an sich an grundsätzlichen Neuerungen; es handelt sich hier um eine Fortschreibung und um eine Anpassung an die heutige Situation. Herr Ständerat Janiak hat darauf hingewiesen, dass seit einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofes von 2006 die EU umfassende Kompetenzen im Bereich des internationalen Privatrechtes wahrnimmt, was nun für die Schweiz - das ist jetzt neu - zur Folge hat, dass sie nicht mehr mit den einzelnen Staaten verhandelt, sondern in diesem Bereich eben mit der EU bilaterale Verträge abschliesst. Das geltende Lugano-Übereinkommen ist ein Abkommen mit der EU.
Es sind punktuelle Anpassungen im SchKG und in der ZPO vorgesehen. Heute ist es nach dem Lugano-Übereinkommen so, dass Gläubiger mit einem ausländischen Urteil raschere und wirksamere Mittel zur Sicherung und Durchsetzung ihrer Ansprüche haben; da will man nun das schweizerische Recht anpassen, damit es nicht zu einer Inländerdiskriminierung kommt. Im Übrigen hat Herr Ständerat Janiak auf die Neuerungen im Bereich ZPO und IPRG hingewiesen, sodass ich darauf verzichten kann.
Ich möchte Sie bitten einzutreten.
Berset Alain (Sozialdemokratische Fraktion, Freiburg)
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Arrêté fédéral portant approbation et mise en oeuvre de la Convention de Lugano révisée concernant la compétence judiciaire, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière civile et commerciale
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1-4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 26 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
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