EDÖB 31. Tätigkeitsbericht 2023/2024•31. Tätigkeitsbericht 2023/2024
31. Tätigkeitsbericht 2023/2024
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31. Tätigkeitsbericht 2023/24 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Tätigkeitsbericht 2023/2024
des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
Der EDÖB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird veröffentlicht (Art. 57 DSG).
Der vorliegende Bericht deckt für den Bereich Datenschutz den Zeitraum zwischen 1. April 2023 und 31. März 2024 ab. Für den Bereich Öffentlichkeitsprinzip entspricht er dem Kalenderjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2023.
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Vorwort
Nachdem das neue Datenschutzgesetz am 1. September 2023 in Kraft treten konnte, setzte unsere Behörde die Publikation von Merkblättern und Auslegungshilfen für die Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Behörden fort. Bald werden unsere Arbeiten zum Übergang vom alten zum neuen Recht indessen abgeschlossen sein, sodass die vom Parlament gesprochenen zusätzlichen Stellen schwerpunktmässig für die Durchführung von Untersuchungen eingesetzt werden können.
Ungeachtet der hohen praktischen Bedeutung der rechtstechnischen Neuerungen, die es mit Blick auf das neue Datenschutzrecht zu beachten gilt, sollte nicht übersehen werden, dass die menschengerechte Bearbeitung von Personendaten ein Grundverständnis der Eigenarten des Datenschutzes voraussetzt. Ich möchte deshalb in dieser Ausgabe des Tätigkeitsberichts mit den Antworten auf sieben Fragen, die mir in den zwei ersten Legislaturen meiner Amtsdauer immer wieder gestellt wurden, einen Beitrag zu diesem Grundverständnis leisten.
Adrian Lobsiger
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Bern, den 31. März 2024
- Tätigkeitsbericht 2023/24
Inhaltsverzeichnis
Aktuelle Herausforderungen ... 6
Datenschutz
1.1 Digitalisierung und Grundrechte ... 14
- Cloud-Strategie Bund: Projekt CEBA der Bundeskanzlei
- Digitale Transformation im Gesundheitswesen: Personenidentifikator
- Epidemiengesetzgebung: Verwendung der AHV-Nummer
- Elektronische Identität: EDÖB aktiv an Ausarbeitung des E-ID-Gesetzes beteiligt
- Gesetzgebung: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Informationssicherheit
Schwerpunkt ... 20
Das neue Datenschutzgesetz
1.2 Justiz, Polizei, Sicherheit ... 26
- Untersuchungen gegen fedpol, BAZG und Xplain: RIPOL-Zugriffe und Datensicherheitsverletzung
- Hackerangriff: Vorabklärungen betreffend die Firma Concevis
- Polizeidatenbank: EDÖB fordert datenschutzkonforme Digitalisierung der polizeilichen Amtshilfe
1.3 Wirtschaft und Gesellschaft ... 31
- Onlinekampagne «Pfarrer-Check»: Untersuchung gegen den Verein Bürgerforum Schweiz
- Bewerbungsformular für Mietwohnungen: Vorabklärung bei einer Immobilienverwaltung
- Auktionsplattform Ricardo: Schlussbericht mit Empfehlungen des EDÖB
- Kundendaten: Untersuchung bei Digitec Galaxus
- Dating-App: Abschluss der Sachverhaltsabklärung bei der Once Dating AG
- Tracking-Technologien: Bedenken gegen Oracle America ausgeräumt: Einwohnende der Schweiz sind von fraglichen Datenbearbeitungen nicht betroffen
- Transparenz juristischer Personen: Einführung eines Registers wirtschaftlich berechtigter Personen
- Wirtschaft: Neues Gesetz zur Überprüfung ausländischer Investitionen
1.4 Gesundheit ... 38
-
Aufsicht im Krankenversicherungswesen: Austausch zwischen EDÖB und BAG
-
Impfdaten: Projekt Datenrettung «meineimpfungen.ch»
-
Medizinische Praxis: Unterzeichnen einer neuen Einwilligungserklärung durch Patientinnen und Patienten
-
Weiterverwendung von Daten: Verhältnis zwischen Datenschutzgesetz und Humanforschungsgesetz
-
Elektronisches Patientendossier: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier
1.5 Arbeit ... 44
- Arbeitsrecht: Vorgaben bei der Führung von Personaldossiers
- Arbeitsrecht: Datenschutzrechtliche Qualifikation von Pensionskassen
1.6 Verkehr ... 46
- Zahlreiche Projekte: Beratungen und Ämterkonsultationen im Bereich Mobilität
- PNR-Daten: Ämterkonsultation Flugpassagierdatengesetz (FPG)
1.7 International ... 49
- Europäische Union: Angemessenheitsbeschluss der EU
- Data Privacy Framework: Rahmenwerk für die Datenbekanntgabe in die USA
- Europarat: Konvention 108+ ratifiziert
- Europa: Treffen mit ICO und EDSA
- European Case Handling Workshop: Internationales Treffen in der Schweiz
- Joint Statement: Gemeinsame Erklärung zu «Data Scraping» und Datenschutz
- International: OECD
- Schengen: BTLE und EDSA
- Schengen: Aufsichtskoordinationsgruppen über die Informationssysteme SIS II, VIS und Eurodac
- Schengen: Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden
- Schengen: Tätigkeiten auf nationaler Ebene
- Internationales Treffen: Französischsprachige Vereinigung der Datenschutzbehörden
- Internationale Zusammenarbeit: Privacy Symposium in Venedig
- Globale Fragestellungen: Internationale Konferenz der Datenschutzbeauftragten
- Europa: Europäische Konferenz der Datenschutzbeauftragten in Budapest
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Inhaltsverzeichnis
Öffentlichkeitsprinzip
2.1 Allgemein ... 62 2.2 Zugangsgesuche – erhebliche Zunahme im 2023 ... 64 2.3 Schlichtungsverfahren – leichte Zunahme der Schlichtungsanträge ... 68 – Anteil einvernehmlicher Lösungen – Dauer der Schlichtungsverfahren – Anzahl hängiger Fälle 2.4 Gesetzgebungsverfahren ... 72 – Finanzen: Überführung der CS-Notverordnung ins Bankengesetz – Archivierung: Teilrevision Archivierungsverordnung – Finanzkriminalität: Neues Bundesgesetz über die Transparenz von juristischen Personen – Gebührenregelung: Kostenlosigkeit als Grundsatz – Gebühren bei besonderem Aufwand – Bericht der GPK-S: Stellungnahme des Bundesrates 2.5 Spezialgesetzliche Vorbehalte nach Art. 4 BGÖ ... 78
Der EDÖB
3.1 Aufgaben und Ressourcen ... 82 – Leistungen und Ressourcen im Bereich Datenschutz – Leistungen und Ressourcen im Bereich Öffentlichkeitsgesetz – DPO und ISBO: Der EDÖB verbessert seine Selbstkontrolle 3.2 Kommunikation ... 86 – Neue Website mit Meldeportalen – Zahlen – Weitere Themen 3.3 Statistiken ... 88 – Statistiken über die Tätigkeiten des EDÖB vom 1. April 2023 bis 31. März 2024 (Datenschutz) – Übersicht der Zugangsgesuche nach Öffentlichkeitsgesetz vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 – Statistiken über Zugangsgesuche nach Öffentlichkeitsgesetz vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 – Zugangsgesuche 2023 mit Corona-Bezug – Anzahl Schlichtungsgesuche nach Kategorien der Antragstellenden – Zugangsgesuche der gesamten Bundesverwaltung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 3.4 Organisation EDÖB ... 98 – Organigramm – Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des EDÖB Abkürzungsverzeichnis ... 100 Abbildungsverzeichnis ... 101 Impressum ... 102 Umschlag – Kennzahlen – Anliegen des Datenschutzes
- Tätigkeitsbericht 2023/24
Aktuelle Herausforderungen
Aktuelle Herausforderungen
I Datenschutz
Die Dynamik der Digitalisierung hat zu einer gewissen Fixierung der öffentlichen Diskussion auf technologische Phänomene geführt, für deren datenschutzrechtliche Einschätzung sich technologische Kenntnisse zwar als nützlich, ohne ein Grundverständnis der Eigenarten des Datenschutzes aber meist als unzureichend erweisen. Vor diesem Hintergrund erscheint es uns hilfreich, nachfolgend auf sieben, häufig gestellte Verständnisfragen zum Datenschutz zu antworten:
1. Welche Daten schützt der «Datenschutz»?
Der Datenschutz schützt die Persönlichkeit und die Grundrechte von natürlichen Personen, indem er die Bearbeitung von Personendaten regelt und die Betroffenen vor Bearbeitungen schützt, mit denen der Staat in deren Grundrechte oder private Unternehmen in deren Privatsphäre und selbstbestimmte Lebensführung eingreifen.
Datenschutz bezweckt also nicht direkt den «Schutz von Daten», da Letztere gar nicht Träger von Rechten sein können. Er schützt auch kein Dateneigentum, resp. nicht exklusive Rechte an Daten wie das Immaterialgüterrecht. Auch die von Privaten unter dem Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis gehüteten Informationen oder polizeiliche und militärische Geheimnisse des Staates sind in der
Regel nicht datenschutzrelevant, weil sich das Interesse an deren Geheimhaltung typischerweise auf den sachlichen Informationsgehalt wie z. B. ein Braurezept oder eine Waffentechnologie beziehen.
2. Was ist die menschliche «Persönlichkeit» und wovor wird sie geschützt?
Die menschliche Persönlichkeit als eigentlicher Kern des Datenschutzes ist das, was Kinder, bald nachdem sie ihren Namen sagen können, mit «ICH» benennen. Das menschliche «ICH» rechtlich zu definieren, stellt eine Herausforderung dar. In der Bundesverfassung, im Zivilgesetzbuch und im Datenschutzgesetz steht zwar, dass die Persönlichkeit rechtlich geschützt ist, nicht aber wie Letztere zu definieren ist. Aus der juristischen Lehre und der Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass mit der «Persönlichkeit» die individuellen Besonderheiten, das Innerste des Menschen gemeint sind, welche ihn als solchen charakterisiert und gleichzeitig von allen Mitmenschen abgrenzt.
3. Wo beginnen die Privat- und Intimsphären und wie weit reichen sie?
Das menschliche «ICH» definiert sich über Körper, Gesicht, Stimme und Verhalten. Medizinisch betrachtet befindet sich das menschliche «ICH» in inneren Organen wie dem Gehirn. Von dort erstreckt sich die Kernzone der menschlichen Intim- und Privatsphäre auf die äussere Körperhülle und die persönlich bewohnten Räume des Individuums. In dieser Kernzone verhindert oder erschwert der Datenschutz intrusive Mittel der Datenbeschaffung wie Lügendetektoren oder Neuroimplantate. Aber auch Geräte wie kamerabestückte Drohnen, Teleobjektive und Sensoren, die das Verhalten von Menschen in dieser Zone beobachten, sind dem Grundsatz nach unzulässig.
Im digital geprägten Alltag erzeugen oder hinterlassen Menschen als Konsumentinnen, Passanten, Passagierinnen oder Patienten eine Vielzahl elektronischer Spuren, die Rückschlüsse auf ihre Person technisch möglich machen. Demzufolge erstreckt sich deren Intim- und Privatsphäre und der Datenschutz vom Körper über die Wohnung bis ins Smartphone und von dort in die Cloud, wo die privaten Betreiber von Rechenzentren unermesslich viele Text- und Sprachnachrichten, Bilder und Metadaten zu besuchten Internetseiten oder geführten Telefongesprächen bzw. Chats, bearbeiten. Auch in dieser erweiterten Zone
«Die menschliche Persönlichkeit ist der Kern des Datenschutzes.»
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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Aktuelle Herausforderungen
der Privat- und Intimsphäre setzt der Datenschutz der Bearbeitung von Daten und deren Verknüpfung Grenzen.
4. Können mündige Erwachsene auf ihre Datenschutzrechte verzichten?
Der Schutz der Privatsphäre ist ein verfassungsmässig garantiertes Grundrecht (Art. 13 BV). Bezüglich staatlicher Bearbeitungen von Personendaten gibt es dem Grundsatz nach keinem freiwilligen Verzicht auf Datenschutzrechte. Der Zweck, Umfang und die Intensität staatlicher Bearbeitungen ergeben sich aus gesetzlichen Grundlagen, die für die Behörden verbindlich sind und von deren Einhaltung sie im konkreten Anwendungsfall nicht rechtswirksam entbunden werden können.
In private Personendatenbearbeitungen, welche die Persönlichkeit der Betroffenen verletzen, können Letztere hingegen einwilligen. Ihr Verzicht ist jedoch datenschutzrechtlich nur dann wirksam, wenn sie vorher vollständig und adressatengerecht informiert wurden und ihr Verzicht wirklich ihrem freien Willen entspricht. Ob das Einverständnis, sich einer konkreten Datenbearbeitung zu unterziehen, noch als freiwillig gelten kann oder
nicht, hängt von den Lebensumständen ab. So z. B. den finanziellen Möglichkeiten der Nutzerinnen und Nutzer digitaler Angebote. Nicht alle von ihnen können es sich ökonomisch leisten, auf hohe Rabatte zu verzichten, den private Anbieter von Waren und Dienstleistungen gegen die Preisgabe persönlicher Informationen im Rahmen von digitalen Kundenprogrammen anbieten. Auch bei Bewerbungen für Arbeits-, Miet- oder Versicherungsverträge darf eine hohe Nachfrage nicht für exzessive Eingriffe in die Privatsphäre missbraucht werden, indem von den Bewerbenden vermeintlich freiwillige Auskünfte über deren Privatsphäre verlangt werden. Entsprechende Einwilligungen der Betroffenen können sich datenschutzrechtlich als unwirksam erweisen.
5. Ist der Datenschutz ein Auslaufmodell? In den sozialen Netzwerken geben ja immer mehr Menschen alles von sich preis.
Es gibt Millionen von Menschen, die ihr Leben mit Text-, Bild- und Sprachnachrichten dokumentieren und tagtäglich über das Internet mit Freunden oder einer zahlenden Kundschaft teilen oder gar der breiten Öffentlichkeit zugänglich machen. Allerdings gilt es zu beachten, dass mündige Erwachsene, die vermeintlich freizügig vor einem breiten Publikum posieren, meist Wert darauflegen, sich und ihr Leben in
einem von ihnen selbst inszenierten Kontext zu präsentieren. Die allermeisten von ihnen zeigen sich verletzlich und verwahren sich energisch dagegen, wenn ungefragt Daten aus ihrer realen Intimsphäre beschafft und verbreitet werden.
Es besteht somit nicht ein abnehmendes, sondern wachsendes Bedürfnis nach Datenschutz, der u. a. auch darüber wacht, dass die Betreiber sozialer Netzwerke ihre Nutzungsbedingungen einhalten und dass sie Personendaten, welche die Nutzerinnen und Nutzer nicht oder nur selektiv teilen, nicht zu eigenen Zwecken bearbeiten und z. B. an Dritte veräussern.
6. Gibt es verbotene Datenbearbeitungen?
Bei der Regelung behördlicher Bearbeitungen von Personendaten ist das gesetzgebende Parlament dem grundrechtlichen Anspruch auf Achtung der Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung verpflichtet, mit dem die Bundesverfassung den Menschen ein privates und selbstbestimmtes Leben garantiert. Wenn Gesetze staatliche Datenbearbeitungen einführen wollten, die zu einer Aushöhlung grundrechtlicher Positionen wie der
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Aktuelle Herausforderungen
freien politischen Meinungsäusserung oder Mitwirkung führten, würden diese mit der Verfassung kollidieren.
Leider werden die Vorgaben von Verfassung und Demokratie von den Promotoren behördlicher Digitalisierungsprojekte nicht immer verstanden. Die Datenschutzbehörden müssen bei der Beaufsichtigung solcher Vorhaben immer wieder darauf hinwirken, dass machtbegrenzende Mechanismen des demokratischen Rechtsstaates wie die Aufteilung der Verwaltungsmacht auf fachlich spezialisierte Fachämter, die Gewaltenteilung oder der Föderalismus nicht unbesehen als «alte Zöpfe» beseitigt, sondern in die Automatisierung von Datenflüssen rechtzeitig einbezogen werden.
Anders verhält es sich bei privaten Bearbeitungen von Personendaten. Sie sind in der Schweiz dem Grundsatz nach erlaubt. Ab wann die von ihnen ausgehenden Eingriffe in die Persönlichkeit der Betroffenen ein Mass erreichen, das sich weder durch Einwilligung noch überwiegende Interessen
rechtfertigen lässt, beantwortet das auf Prinzipien basierende Datenschutzrecht nur generell-abstrakt.
Eine eher graduelle Grenze des Zulässigen setzt das Datenschutzrecht, indem es Einwilligungen in Beschaffungen von Personendaten die rechtliche Verbindlichkeit versagt, wenn sie unter Ausnützung von Unwissenheit oder Abhängigkeitsverhältnissen das Mass des für die Bearbeitung Nötigen überschreiten. Eine absolute Grenze wird dort erreicht sein, wo sich jemand mit seiner Einwilligung seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem die Rechtsordnung als Ganzes oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken würde, wie es das Zivilgesetzbuch ausdrückt.
7. Wie politisch ist Datenschutz?
Der Datenschutz lässt sich historisch auf das staatspolitische Grundmodell des Liberalismus zurückführen.
In liberalen Rechtsstaaten wie der Schweiz gibt der Daten- und Persönlichkeitsschutz dem Individuum einen über ein blosses Existenzrecht hinausgehenden Anspruch auf ein privates und selbstbestimmtes Leben. Mit dieser Prämisse hebt sich die liberale Gesellschaft zum einen von totalitären Regierungs- und Gesellschaftsmodellen
len ab, welche das Individuum zum Objekt kollektiv begründeter Herrschaft machen. Zum andern steht ein Gesellschaftsmodell, das sich am Anspruch auf individuelle Lebensfreude durch Selbstverwirklichung orientiert, in Kontrast zu leistungsfähigen Organisationsformen anderer Lebensformen wie Insekten oder toter Technik wie künstlicher Intelligenz.
Eine gänzliche Aushöhlung der Freiheit und das Ende des Datenschutzes würde etwa mit einer staatlichen und wirtschaftlichen Gesellschaftsordnung vollzogen, welche die Menschen durch permanente Selbstvermessung und lückenlose Überwachung zum blossen Objekt kollektiver Ziele wie der Erreichung einer absoluten gesundheitlichen, ökonomischen und polizeilichen Sicherheit oder etwa auch einer absoluten ökologischen Nachhaltigkeit machen würden.
Ungeachtet dieser historischen Herleitung des Datenschutzes nehmen Datenschutzbehörden ihre gesetzlichen Aufgaben im demokratischen Rechtsstaat apolitisch wahr.
«Mündige Erwachsene, die vermeintlich freizügig vor einem breiten Publikum posieren, legen meist Wert darauf, sich in einem selbst inszenierten Kontext zu präsentieren.»
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Aktuelle Herausforderungen
II Aktuelle Herausforderungen im Öffentlichkeitsprinzip
Bearbeitungsdauer von Zugangsgesuchen und Schlichtungsverfahren
Das steigende Interesse am Öffentlichkeitsprinzip führt zu mehr Gesuchen um Zugang zu Verwaltungsdokumenten. Die grosse Anzahl der Gesuche wirkt sich teilweise nachteilig auf die Dauer der Bearbeitung der Gesuche aus – sodass die Gesuchstellenden länger auf einen Zugang warten müssen. Auch wenn das BGÖ klare gesetzliche Vorgaben für die einzelnen Verfahrensschritte enthält, zeigt sich in der Praxis, dass es Verwaltungsstellen nicht in jedem Fall gelingt, diese Fristen einzuhalten.
Dies gilt ebenso für die Schlichtungsverfahren: Die gesetzliche Bearbeitungsdauer von 30 Tagen konnte der Beauftragte im Berichtsjahr nur in gut einem Viertel der Verfahren einhalten (s. Kap. 2.3). Zu längeren Verfahren führen namentlich umfangreichere Gesuche, welche häufig die über längere Zeiträume geführte E-Mail-Kommunikation betreffen, und kom-
komplexe juristische Fragestellungen. So erfordern Abgrenzungsfragen bezüglich der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes mitunter umfangreiche Abklärungen, bevor allenfalls eine Beurteilung in der Sache erfolgen kann. Auch der Einbezug von Rechtsvertretungen im Schlichtungsverfahren (sowohl auf Seiten der Gesuchstellenden oder Dritten wie auch bei der Verwaltung) führt in der Mehrheit der Fälle zu längeren Verfahren. Angesichts des wohl auch in Zukunft wachsenden Interesses am Zugang zu Informationen der Verwaltung und damit einer steigenden Anzahl von Anträgen
dürfte die zeitnahe Durchführung von Schlichtungsverfahren herausfordernd bleiben.
Wachsende Anzahl spezialgesetzlicher Ausnahmen vom BGÖ
Auch in diesem Berichtsjahr gab es Bestrebungen der Verwaltung, Teilbereiche ihrer Tätigkeit oder bestimmte Kategorien von Dokumenten vom Öffentlichkeitsprinzip auszunehmen. Der EDÖB hat in den jeweiligen Ämterkonsultationen kritisch Stellung bezogen, da die Einführung solcher Vorbehalte zu einer Schwächung des Öffentlichkeitsprinzips und der damit bezweckten Verwaltungstransparenz führt. Ob einer Gesetzesbestimmung Vorrang im Sinne einer Spezialbestimmung gemäss Art. 4 BGÖ zukommt, ist jeweils für den konkreten Fall durch Auslegung der betreffenden Normen zu ermitteln.
Angesichts der wachsenden Anzahl der spezialgesetzlichen Ausschlüsse des BGÖ publiziert der EDÖB wie schon im letzten Tätigkeitsbericht eine Tabelle mit dem aktuellen Stand dieser Ausschlüsse (s. Kap. 2.5), die auch auf der Webseite des EDÖB zu finden ist.
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Aktuelle Herausforderungen
III Nationale und internationale Kooperation
International
Mitte Januar 2024 hat die Europäische Kommission die seit Langem erwartete Angemessenheit des Schweizer Datenschutzniveaus bestätigt. Personendaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können weiterhin in die Schweiz übermittelt werden, ohne dass zusätzliche Garantien zur Sicherstellung eines ausreichenden Datenschutzniveaus erforderlich sind. Für die Unternehmen der Schweiz wie auch der EU und des EWR ist dies von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Auch im vergangenen Geschäftsjahr nahmen die Expertinnen und Experten des EDÖB in relevanten Arbeitsgruppen auf internationalem
Niveau teil und nutzten dabei die Gelegenheit, sich mit ihren ausländischen Partnern persönlich auszutauschen. Zudem organisierte der EDÖB Anfang November den jährlich stattfindenden European Case Handling Workshop in Bern, wo 80 Vertreterinnen und Vertreter aus 37 Datenschutzbehörden ihr praktisches Knowhow teilten.
Der EDÖB nahm an den regelmässigen Sitzungen der Datenschutzgremien des Europarates (beratender Ausschuss der Konvention 108) und der OECD (Arbeitsgruppe für Data-Governance und Schutz der Privatsphäre in der digitalen Wirtschaft), an
den beiden Datenschutzkonferenzen – der europäischen und der internationalen – sowie an der Konferenz der französischsprachigen Vereinigung der Datenschutzbehörden teil. Auch beim privat organisierten Privacy Symposium, das einen Tag der modernisierten Datenschutzkonvention des Europarates widmete, war er anwesend. Weil die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten international weiterhin heikle Rechtsfragen aufwirft, ist der direkte Austausch unter den Datenschutzbehörden wichtig. Verschiedene Behörden schlossen rechtlich nicht bindende Memoranda of Understanding (MoU) ab, in der die Absicht ihre Zusammenarbeit zu intensivieren.
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Aktuelle Herausforderungen
Zusammenarbeit mit den Kantonen
Um eine wirksame und umfassende Aufsicht zu gewährleisten, haben die Datenschutzbehörden von Bund und Kantonen ihre Zusammenarbeit intensiviert (s. 30. TB, Kap. III). So hat sich der EDÖB im Berichtsjahr mit den kantonalen Partnerbehörden über die von den Verwaltungen von Bund und Kantonen gleichermassen angestrebte Auslagerung von Personendaten in
Rechenzentren ausgetauscht, die vom privaten Unternehmen Microsoft betrieben werden.
Ein weiteres Thema war die Abgrenzung der Zuständigkeiten und die Frage, wann die Datenschutzgesetzgebungen des Bundes und wann jene der Kantone zur Anwendung gelangen. Einer näheren rechtlichen Analyse bedurften insbesondere folgende Konstellationen: so wenn kantonale oder kommunale öffentliche Organe private Datenbearbeiter beiziehen, wenn private oder öffentliche Organisationen sowohl privatrechtlich als auch hoheitlich handeln oder wenn kantonales Recht das DSG des Bundes als anwendbares Datenschutzrecht erklärt.
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