BJ Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG (Nichtbekanntgabe einer Betreibung)•Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG (Nichtbekanntgabe einer Betreibung)
Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG (Nichtbekanntgabe einer Betreibung)
BJ Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG (Nichtbekanntgabe einer Betreibung)ch-federal-office-of-justice23 gen 2026
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Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)
Vom 18. Oktober 2018 und 19. Oktober 2019, geändert am 17. Dezember 2025
A. Hintergrund der Revision von Art. 8a SchKG
1. Die Eidgenössischen Räte haben am 16. Dezember 2016 eine Änderung der Art. 8a, 73 und 85a SchKG beschlossen (BBl 2016 8897). Diese Änderung trat auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Die am 16. Dezember 2016 beschlossenen Änderungen sind auf eine parlamentarische Initiative vom 11. Dezember 2009 (p.I. Abate, 09.530, Löschung ungerechtfertigter Zahlungs- befehle) zurückzuführen. Diese parlamentarische Initiative hatte eine Gesetzesänderung ver- langt mit dem Ziel, ungerechtfertigte Betreibungen rascher und einfacher zu löschen bzw. dem Einsichtsrecht Dritter zu entziehen.
Im Entscheid 5A_927/2020 hat das Bundesgericht ein Gesuch auf Nichtbekanntgabe der Be- treibung, welches nach Ablauf eines Jahres (nach Einleitung der Betreibung, und im Nachgang zu einem abgewiesenen Rechtsöffnungsgesuch) gestellt wurde, mit der Begründung abgewie- sen, dass nach Ablauf dieser Frist das entsprechende Gesuch nicht mehr zu Verfügung stehe. In BGE 147 III 41 stellte das Bundesgericht fest, dass, dass das Unterliegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren keinen Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung darstelle.1
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates reagierte auf die genannten Entscheide und kam zum Schluss, dass die Regelung betreffend die Nichtbekanntgabe von Beitreibungs- einträgen (Art. 8a SchKG) präzisiert werden müsse und beschloss einstimmig, zwei Kommis- sionsinitiativen einzureichen. Eine (22.400) zielte darauf ab, klarzustellen, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe auch erst nach Ablauf eines Jahres stellen kann. Eine weitere (22.401) sah vor, dass auch das Unterliegen des Gläubigers im Rechtsöffnungs- verfahren ein Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung ist. Beiden Initiativen folgen die Räte und verabschiedeten am 21. März 2025 eine revidierte Fassung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, BBl 2025 1096). Am 20. August 2025 entschied der Bundesrat, die Änderungen auf den 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen.
2. Die vorliegende Weisung hat folgende Zwecke:
- Information über den wesentlichen Inhalt von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG.
1 Vgl. die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 28.9.2021.
Bundesamt für Justiz BJ Dienststelle Oberaufsicht SchKG Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 58 464 81 17 oa-schkg@bj.admin.ch http://www.bj.admin.ch
- Förderung einer einheitlichen Anwendung der betreffenden Bestimmung, insbesondere in Bezug auf die vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fragen.
- Anpassung der Weisung Nr. 4 (einfacher Betreibungsregisterauszug 2016).
- Berücksichtigung der auf den 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Anpassungen sowie der bis anhin ergangenen, noch gültigen Rechtsprechung.
B. Weisungen zur einheitlichen Anwendung von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG
1. Allgemeines
3. Das Kernstück der Änderungen vom 16. Dezember 2016 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bildet der revidierte Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG. Dieser lautet wie folgt:
Art. 8a Abs. 3 Bst. d Einsichtsrecht
3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
d. der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Mona- ten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84) ein- geleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
4. Gemäss dieser Bestimmung, die den Katalog der Tatbestände einer Löschung eines Be- treibungseintrags (Bst. a-c) erweitert, kann ein Schuldner, welcher der Ansicht ist, die gegen ihn gerichtete Betreibung sei ungerechtfertigt, und der daher wünscht, dass diese Betreibung künftig für Dritte nicht einsehbar ist, wie folgt vorgehen:
- Der Schuldner hat zunächst drei Monate ab der Zustellung des Zahlungsbefehls abzu- warten.
Für die Berechnung dieser Frist ist Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 2 ZPO massge- bend.2 Ein mehr als zwei Tage vor Ablauf dieser Frist eingereichtes Gesuch kann das Amt abweisen. Massgebend ist das Datum des Eingangs des Gesuchs.
- Hat der Gläubiger während dieser drei Monate (oder jederzeit danach) kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (provisorische oder definitive Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage) eingeleitet oder ist ein solches rechtskräftig abgewiesen worden, so kann der Schuldner ein Gesuch stellen, dass die betreffende Betreibung Dritten fortan nicht mehr zur Kenntnis gebracht wird (Vgl. unten Ziff. 5). Er hat dieses Gesuch an das Betreibungsamt zu richten, bei welchem die beanstandete Betreibung eingereicht worden ist. Ein unzuständiges Amt hat ein entsprechendes Gesuch nach Art. 32 SchKG an das zuständige Amt weiterzuleiten. Für das Gesuch kann (muss aber nicht) das in Anhang II aufgeführte Formular verwenden werden. Das angerufene Amt kann die Behandlung des Gesuchs von der Bevorschussung der Pauschalgebühr nach Art. 12b GebV SchKG (vgl. hinten Ziff. 8) abhängig machen.
- Hat das Amt zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs (und allenfalls der Bezahlung der vorgenannten Gebühr) Kenntnis davon, dass betreffend die beanstandete Betrei- bung ein nicht rechtskräftig abgewiesenes Gesuch um Beseitigung des Rechtsvor- schlags eingeleitet oder erfolgreich ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist, lehnt
2 Vgl. BGE 150 III 367 E. 5.4.
das Amt das Gesuch ab. Hat das Amt davon keine Kenntnis, so fordert das Amt den betreibenden Gläubiger umgehend auf, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Das Amt verwendet für diese Mitteilung das hierzu vorgesehene obligatorische Formular (vgl. hinten Ziff. 15).
- Ist daraufhin nach Ablauf der vorgesehenen 20-tägigen Frist (vgl. zur deren Berech- nung nachfolgend Ziff. 5) keine Mitteilung des Gläubigers eingetroffen, wonach dieser Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags, welches nicht rechtskräftig abgewie- senen worden ist, eingeleitet oder erfolgreich ein Fortsetzungsbegehren eingereicht hat, so gibt das Amt dem Gesuch statt und macht die betreffende Betreibung fortan für Dritte nicht mehr sichtbar. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Verfahren auf Beseitigung des Rechtsvorschlages zwar eingeleitet wurde, auf dieses jedoch nicht eingetreten wurde.3 Das Amt teilt dem Gesuchsteller die Gutheissung des Gesuchs mit.
- Ist das eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren zwar rechtskräftig abgewiesen worden, wurde jedoch daraufhin eine (nicht rechtskräftig abgewiesene) Anerkennungsklage eingeleitet, so ist das Gesuch abzuweisen.4
- Der Nachweis der Einreichung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags kann sich aus einer Postaufgabe- oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechts- öffnung oder der Anerkennungsklage ergeben, in einzelnen Kantonen aufgrund einer Rechnung (bzw. stets auch einer entsprechenden Kopie). Reicht der Gläubiger dem Amt einen solchen Nachweis ein, so wird die Betreibung Dritten fortan wieder zur Kenntnis gebracht (Art. 8a SchKG). Erfolgt diese Mitteilung noch während der Frist von Art. 8a Abs. 3 Bst. d (vgl. nachfolgend Ziff. 6), so führt dies auch zur Abweisung des Gesuchs des Schuldners.
- Jede Abweisung des Gesuchs des Schuldners erfolgt in Form einer schriftlichen Ver- fügung an den Schuldner. Es darf weder für die Gutheissung noch für die Abweisung des Antrags eine zusätzliche Gebühr verlangt werden. Der Gläubiger erhält eine Kopie der Verfügung, sofern er sich im Rahmen der Prüfung des Gesuchs geäussert hat.
5. Betrifft ein Gesuch eine Betreibung, die vor mehr als fünf Jahren eingeleitet wurde und folglich nicht mehr im Betreibungsauszug für Dritte einsehbar ist, so ist auf das Gesuch man- gels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.5
2. Berechnung der 20-tägigen Frist
6. Artikel 8a Abs. 3 Bst. d SchKG spricht von einer „vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen“, ohne weitere Angaben zum Fristenlauf (Startpunkt, auslösende Handlung, Geltung der Art. 63 SchKG). Im Dienste der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Anwen- dung des Gesetzes werden die Ämter hiermit angewiesen, den Fristenlauf wie folgt zu hand- haben:
- Die Frist wird, wie im Gesetz festgehalten, vom Betreibungsamt festgelegt. Das Amt teilt daher dem Gläubiger bereits bei der Aufforderung (vgl. zum entsprechenden For- mular hinten Ziff. 15) den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist mit. Es rechnet dabei der für die gewählte Zustellungsform normalerweise zu erwartenden Dauer 20 Tage hinzu.
3 Votum Flach AB 2024 N 1500 : «Es soll klargestellt werden, dass Betreibungen Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden können, wenn der Gläubiger zwar ein Verfahren eingeleitet hat, in die- sem aber erfolglos geblieben ist.»
4 Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 2. Mai 2024, Ziff. 4, BBl 2024 1797 [Rapport de la Commission des affaires juridiques du Conseil national du 2 mai 2024, chiff. 4. FF 2024 1797]. Anders noch bis 1. Januar 2026 5A 927/2020 vom 23. August 2021.
5 Die durch den Entscheid 5A_927/2020 veranlasste Kürzung dieser Frist auf 1 Jahr ist seit dem 1. Ja- nuar 2026 nicht mehr anwendbar.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag, so lautet die Frist auf den darauf folgenden Werktag.
- Art. 63 SchKG ist auf diese Frist anwendbar.
- Ist spätestens am zweiten Tag nach Ablauf dieser Frist keine Rückmeldung eingegan- gen, so sorgt das Amt dafür, dass die betreffende Betreibung nicht mehr für Dritte ein- sehbar ist.
7. Diese Fristenrechnung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass weder dem Gläubiger noch Dritten aus einer „verpassten“ Frist ernsthafte Nachteile erwachsen: auch ein nach dieser Frist zugestellter Nachweis des Gläubigers führt dazu, dass die Betreibung fortan Dritten wieder zur Kenntnis gebracht wird.6 Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll aber nach der „vom Amt festgesetzten“ 20-tägigen Frist über das Schicksal seines Gesuchs entschieden werden kön- nen, d.h. diese Frist soll sich nicht systematisch massgeblich verlängern.
3. Gebühren
8. Seit dem 1.1.2019 sieht Art. 12b GebV SchKG eine vom gesuchstellenden Schuldner zu entrichtende Pauschalgebühr vor. Die Gebühr weist zwei Besonderheiten auf: zum einen wird sie einzig dem Gesuchsteller auferlegt, sie wird nicht zu den Betreibungskosten oder -Ausla- gen hinzugerechnet und ist unabhängig vom Schicksal des Gesuchs geschuldet. Zum anderen handelt es sich um eine Pauschalgebühr, welche auch sämtliche Auslagen eines durch ein Gesuch veranlassten Verfahrens (Zustellungen an den Gläubiger, Verfügung an den Gesuch- steller, allfällige Mitteilung an den Gläubiger, etc.) umfasst. Somit dürfen diese Auslagen nicht zusätzlich verlangt werden. Ein neues Gesuch bezüglich derselben Betreibung löst eine er- neute Pauschalgebühr aus.
4. Sonderfälle
4.1 Kein Rechtsvorschlag
9. Hat der Schuldner gegen die Betreibung keinen Rechtsvorschlag (oder nur Teilrechtsvor- schlag) erhoben, so ist das Gesuch unmittelbar (ohne Mitteilung an den Gläubiger) abzuwei- sen. Der Grund liegt darin, dass das Gesuch an die Voraussetzung anknüpft, dass die Betrei- bung ungerechtfertigt erfolgt ist. Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so gibt er damit zum Ausdruck, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, nicht bestreitet. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stellt ein wider- sprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtschutz verdient.
4.2 Bezahlung der beanstandeten Forderung
10. Die unter Ziff. 4.1 genannten Erwägungen zum fehlenden Rechtsvorschlag gelten grund- sätzlich auch für die Situation, bei welcher der Schuldner die Forderung, die angeblich unge- rechtfertigterweise in Betreibung gesetzt worden ist, bezahlt hat. Im Lichte des hierzu geäus- serten Willens des Gesetzgebers7 ist das Gesuch abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuld- ner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte. Hat hingegen der Schuldner die
6 Das Risiko, dass während eines Zeitfensters ein Auszug erhältlich ist, aus welchem eine Betreibung nicht ersichtlich ist, welche erst später mittels Gesuch oder Klage fortgesetzt wurde, besteht ohnehin, da die Betreibung noch über den Zeitraum eines Jahres fortgesetzt werden kann.
7 Votum des Kommissionssprechers (RK-N) im Nationalrat vom 5. Dezember 2016, AB 2016 N 2012: «Der betriebene Schuldner kann sich deshalb nicht auf das Verfahren nach Art. 8a Absatz 3 Buch- stabe d berufen, wenn er die Forderung beglichen hat.», vgl. BGer 5A 701/2020 vom 23. Juli 2021.
Forderung noch vor der Zustellung des Zahlungsbefehls beglichen, so ist das Gesuch zulässig (5A_245/2024).
11. Dies ist leicht festzustellen, wenn die Forderung beim Betreibungsamt beglichen wurde. Ist über das Gesuch noch nicht entschieden worden, so ist dieses in diesem Falle abzuweisen. Ist das Gesuch bereits gutgeheissen worden und die Betreibung nicht mehr einsehbar, so ist sie (als „bezahlt“) wieder einsehbar zu machen.
12. Gleich ist vorzugehen, wenn die Forderung direkt beim Gläubiger beglichen worden ist und der Gläubiger dem Amt eine entsprechende Mitteilung macht oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlegt. Allfällige Streitigkeiten sind auf dem Beschwerdewege zu regeln.8
4.3 Selbstauskunft
13. Das Recht auf eine Auskunft ohne die gemäss der neuen Bestimmung „nicht für Dritte einsehbaren“ Betreibungen gilt auch (entgegen dem Wortlauft, aber dem Sinn und Zweck der Regelung folgend) für die sogenannte Selbstauskunft (standardisierter Auszug, der vom Schuldner selbst verlangt wird).
C. Formulare
1. Gesuchsformular (fakultativ)
14. Dieser Weisung liegt ein Muster für ein Gesuchsformular des Schuldners bei.9 Dieses ist nicht obligatorisch. Die Ämter können eigene Gesuchsformulare erstellen und zur Verfügung stellen. Sie haben auch Gesuche entgegenzunehmen, die nicht auf der Grundlage eines Ge- suchsformulars eingereicht werden, ebenso mündlich gestellte Begehren.1º In sämtlichen For- mularen (ebenso wie bei einer mündlichen Entgegennahme) ist der Schuldner über die Kos- tenfolgen zu orientieren sowie über den Umstand, dass das Gesuch nur zulässig ist, wenn es sich gegen eine aus Sicht des Schuldners ungerechtfertigte Betreibung richtet.
2. Formular Mitteilung an Gläubiger (obligatorisch)
15. Erhält ein für dessen Bearbeitung zuständiges Amt ein Gesuch (Ziff. 4), welches die mini- mal erforderlichen Angaben enthält (Identifikation des Gesuchstellers, der betroffenen Betrei- bung oder der Forderungen aus einer Betreibung sowie Äusserung des Wunsches, dass diese Betreibung künftig Dritten nicht zur Einsicht offen stehen soll)11 innerhalb der Frist, innert wel- cher ein solches Gesuch zulässig ist (Ziff. 4, 1. Gedankenstrich und Ziff. 5) und ist das Gesuch nicht unmittelbar abzuweisen (Ziff. 4 Gedankenstriche 1-3, Ziff. 10-12), so teilt das Amt dem Gläubiger den Eingang des Gesuchs unter Verwendung des entsprechenden Formulars (Nr. 44c, «Anzeige an den Gläubiger betreffend ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betrei- bung»)12 mit.
16. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann, nach Genehmigung durch die OA SchKG, formale Abweichungen vom obligatorischen Formular (Einbezug der „corporate ID“, Anpassung der Hinweise bzgl. Behörden, zusätzliche Referenzfelder) vorsehen und dieses Formular im eige- nen Kantonsgebiet verwenden.
8 Eine Abweisung des Gesuchs des Schuldners aufgrund einer Mitteilung des Gläubigers ist dem Ge- suchsteller in Form einer Verfügung unter Hinweis auf die Beschwerdewege mitzuteilen.
9 Abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/musterformulare.html (fakultative Formulare).
10 Letztere sind gemäss Art. 3 Abs. 2 VFRR in einem Formular aufzunehmen, welches der Gläubiger zu unterzeichnen hat (im vorliegenden Kontext vom Gesuchsteller).
11 Evtl. unter Nennung von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG. Auch nicht ganz korrekte, aber sinngemässe Formulierungen (bspw. auf „Streichung“) sind als solche Ersuchen entgegenzunehmen.
12 Abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/musterformulare.html.
3. Überarbeiteter Hinweistext im Betreibungsregisterauszug (Weisung Nr. 4)
17. Auf dem Betreibungsregisterauszug ist die folgende Bemerkung anzubringen (ersetzt Ziff. 11 der Weisung Nr. 4):
"Dieser Auszug enthält alle Betreibungen, die im Laufe der vergangenen fünf Jahre im Betrei- bungskreis des ausstellenden Betreibungsamts gegen die oben genannte Person eingeleitet wor- den sind. Aufgeführt werden auch eingestellte Betreibungen sowie die Betreibungen, welche in- folge Ablaufs der Jahresfrist von Art. 88 SchKG nicht fortgesetzt werden können. Die Betreibungs- auskunft enthält auch die Zahl und den Gesamtbetrag der im Betreibungskreis verzeichneten und noch nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre. Aufgeführt sind ferner die Eröffnung und der Abschluss der Konkursverfahren, die im Laufe der vergangenen fünf Jahre dem betreffenden Betreibungsamt gemeldet worden sind.
Nicht aufgeführt sind Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat, die durch Gerichtsent- scheid aufgehoben wurden, die aufgrund eines Gesuchs des Schuldners nicht einsehbar sind (Art. 8a Abs. 3 SchKG), oder die in den Registern eines anderen Betreibungskreises geführt werden. Ebenfalls nicht aufgeführt sind Verlustscheine aus Konkursen.
[Ob die oben genannte Person im massgeblichen Zeitraum ihren Wohnsitz bzw. Sitz tatsächlich im Betreibungskreis des ausstellenden Betreibungsamtes hat oder gehabt hat, wurde nicht über- prüft.] 13 Wenn sich der Wohnsitz bzw. Sitz der oben genannten Person in einem anderen Betrei- bungskreis befindet oder innerhalb der letzten 5 Jahre befunden hat, sollte beim dortigen Betrei- bungsamt ein Betreibungsregisterauszug eingeholt werden. “
D. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
18. Diese Weisung tritt per 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt die gleichnamige, auf den 19, Oktober 2019 hin revidierte Weisung.
19. Die neue gesetzliche Regelung enthält keine Übergangsbestimmungen. Somit kommen die allgemeinen Grundsätze des Art. 1 SchlT ZGB zur Anwendung (unmittelbare Anwendbar- keit verfahrensrechtlicher Vorschriften)14. Das Einsichtsrecht bezieht sich, auch wenn es Be- treibungen betrifft, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind, stets auf die Einsichtnah- men in die Register ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Somit sind die neuen Bestimmungen grundsätzlich auf Betreibungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2021 eingeleitet worden sind (vgl. vorne Ziff. 1 und 5).
Rückfragen Für Rückfragen steht Ihnen die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesamts für Justiz (oa-schkg@bj.admin.ch) jederzeit zur Verfügung.
DIENSTSTELLE FÜR OBERAUFSICHT SCHKG FACHBEREICH ZIVILRECHT UND ZIVILPROZESS- RECHT
Prof. Rodrigo Rodriguez
Philipp Weber
13 Diese Aussage trifft für diejenigen Ämter nicht zu, welche zumindest die Anmeldung des Schuldners an der betreffenden Adresse prüfen und allfällige Auffälligkeiten im Bemerkungsfeld aufführen. Solche Ämter können im Hinweistext auf diesen Satz verzichten.
14 Vgl. statt vieler BGE 137 III 417, E. 7.4; 136 III 186, E. 3.1; 126 III 431, E. 2.b .; 122 III 324 E. 7.
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