Gesetz vom 9. Januar 1964 betreffend die Olympischen Zeichen

232.22Law9 gen 1964

Präambel

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Die Olympischen Zeichen sind:

a) die Olympische Flagge,

b) die Olympischen Ringe.

Art. 2
  1. Die Verwendung der Olympischen Zeichen ist nur der Regierung und dem Olympischen Komitee für das Fürstentum Liechtenstein erlaubt; ebenso die Bezeichnung von sportlichen Veranstaltungen und Festen als Olympisch.

  2. Die Hinterlegung der Olympischen Zeichen als Marke ist unzulässig.

Art. 3

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

Art. 4

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

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