232.22•Gesetz vom 9. Januar 1964 betreffend die Olympischen Zeichen
Präambel
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Die Olympischen Zeichen sind:
a) die Olympische Flagge,
b) die Olympischen Ringe.
Art. 2
-
Die Verwendung der Olympischen Zeichen ist nur der Regierung und dem Olympischen Komitee für das Fürstentum Liechtenstein erlaubt; ebenso die Bezeichnung von sportlichen Veranstaltungen und Festen als Olympisch.
-
Die Hinterlegung der Olympischen Zeichen als Marke ist unzulässig.
Art. 3
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
Art. 4
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.