Kundmachung vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 39/1998 bis 44/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

0.110.031.98Law1 set 1998

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Mai 1998

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 39/1998 bis 44/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 39/1998 bis 44/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/98 vom 30. April 1998 geändert.

Die Richtlinie 97/19/EG der Kommission vom 18. April 1997 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt 1 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 4 (Richtlinie 70/221/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0019: Richtlinie 97/19/EG der Kommission vom 18. April 1997 ( ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/19/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/98 vom 30. April 1998 geändert.

Die Richtlinie 97/30/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/758/EWG des Rates über Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 23 (Richtlinie 76/758/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0030: Richtlinie 97/30/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 ( ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 25 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/30/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/98 vom 30. April 1998 geändert.

Die Richtlinie 97/31/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/760/EWG des Rates über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 25 (Richtlinie 76/760/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0031: Richtlinie 97/31/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 ( ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 49 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/31/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/98 vom 30. April 1998 geändert.

Die Richtlinie 97/32/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 77/539/EWG des Rates über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 30 (Richtlinie 77/539/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0032: Richtlinie 97/32/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 ( ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 63 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/32/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/98 vom 30. April 1998 geändert.

Die Richtlinie 97/21/EG der Kommission vom 18. April 1997 zur Anpassung der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt 5 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 43 (Richtlinie 80/1269/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0021: Richtlinie 97/21/EG der Kommission vom 18. April 1997 ( ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 31 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/21/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/98 vom 30. April 1998 geändert.

Die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG 6 ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I nach Nummer 45u (Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"45v. 396 L 0079: Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG ( ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7 )."

Art. 2

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0079: Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 ( ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7 )."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1.

  2. ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 25.

  3. ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 49.

  4. ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 63.

  5. ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 31.

  6. ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7.

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