Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung von Marksteinen vom 7. April 1869*) Vom 24. Mai 1901 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971**)

MarkStErGErgG SHMarkStErGErgG SHLaw31 dic 1971

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geänd. (Ges. v. 8.2.1994, GVOBl. S. 124)

Fußnoten

*)

Vereinfacht gemäß § 2 Abs. 4 d. Ges. v. 4.4.1961, Gl.Nr. 114-2

**)

Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Eingangsformel

Wir... verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den Geltungsbereich der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen . . . vom 7. April 1869 (Gesetzsamml. S. 729)*), was folgt**):

Fußnoten

*)

Ges. v. 7.4.1869, Gl.Nr. 219-1 (Die Vorschrift ist nicht gespeichert).

**)

Auslassung gegenstandslos für Schl.-H.

§ 1

(1) Ist ein auf Grund der Gesetze vom 7. April 1869 dem Staate überlassenes Grundstück für die Festlegung der trigonometrischen Punkte und die Sicherstellung der Marksteine nicht mehr notwendig, so genügt zur Rückübertragung des Eigentums auf den zeitigen Eigentümer des durch die Überlassung verkleinerten Grundstücks die Einigung des Eigentümers und des Staates und die Eintragung in das Grundbuch.

(2) Der Landrat ist befugt, den Fiskus bei den Rechtsgeschäften, die sich auf die Rückübertragung des Eigentums beziehen, zu vertreten.

(3) Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Landrats.

§ 2

Für die Rückgabe des Grundstücks ist die bei der Überlassung festgesetzte Geldentschädigung zu entrichten. Ist keine Entschädigung gezahlt, so geschieht die Rückgabe unentgeltlich.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1.8.1901 in Kraft.

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