EBKrGZustV SL•Verordnung über die Zuständigkeit von Landesbehörden nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Vom 20. Mai 1969
Verordnung über die Zuständigkeit von Landesbehörden nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Vom 20. Mai 1969
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| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
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Eingangsformel
Auf Grund der §§ 5, 8 und 9 Abs. 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Anordnungsbehörde im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, wenn an der Kreuzung kein Schienenweg der Deutschen Bahn AG beteiligt ist.
§ 2
Bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Anordnungsbehörde im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, wenn an der Kreuzung kein Schienenweg der Deutschen Bahn AG beteiligt ist.
§ 3
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zugleich zuständige Landesbehörde im Sinne der §§ 5 und 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.
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