Verordnung über die öffentliche Sportpflege Vom 20. Juni 1940

SportPflV SLSportPflV SLOrdinance20 giu 1940

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)

Eingangsformel

*Auf Grund des Absatzes 2 des Erlasses über die Errichtung des Reichssportamts vom 23. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 397) und in Ergänzung der Verordnung über die Zuständigkeit des Reichssportamts vom 1. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 961) [1] *wird Folgendes verordnet:

Fußnoten

[1])

Ermächtigung entfallen.

§ 1

Die öffentliche Sportpflege umfasst die Förderung des Sports, insbesondere durch Bereitstellung von Zuschüssen, Überlassung von Grundstücken, Gewährung der gesetzlich zulässigen Steuervergünstigungen und ähnliche Unterstützungsmaßnahmen.

§ 2

Dieöffentliche Sportpflege ist Aufgabe des Landes, der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken als Selbstverwaltungskörperschaften und der Gemeinden.

§ 3

Soweit die öffentliche Sportpflege nicht vom Land wahrgenommen wird, unterliegt sie als Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunalaufsicht nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1940 in Kraft.

Der Reichsminister des Innern

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