Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben

SchiffPolG,NISchiffPolG,NIGesetz13 gen 1956

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben

Vom 23. Dezember 1955 (Nds. GVBl. S. 293)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1 SchifffPolAG

(1) Der am 6. April 1955 in Hannover und am 21. April 1955 in Bonn vollzogenen Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.

(2) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2 SchifffPolAG

(1) Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß ihrem § 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Hannover, den 23. Dezember 1955.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Hellwege

Der Niedersächsische Minister des Innern

Wegmann

Anlage SchifffPolAG - Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben

Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben

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