UNESCO-G,NI•Gesetz zu dem UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Gesetz zu dem UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
UNESCO-G,NIUNESCO-G,NIGesetz26 giu 1964
Gesetz zu dem UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 22. Juni 1964 (Nds. GVBl. S.97 - VORIS 22410 04 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Art. 1 UNESCO-G
Dem von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) anläßlich ihrer Elften Tagung in Paris am 14. Dezember 1960 angenommenen Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen wird zugestimmt.
Art. 2 UNESCO-G
(1) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 14 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.(1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 17. Oktober 1968 (Bek. vom 12. Juni 1969, Nds. GVBl. S. 125).
Art. 3 UNESCO-G
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 22. Juni 1964.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Dr. Diederichs
Der Niedersächsische Kultusminister
Dr. Mühlenfeld
Anlage UNESCO-G - UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
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