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standog•Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (StandOG)
standogStandOGLaw13 set 1993
Ausfertigungsdatum: 1993-09-13
Fundstelle: BGBl I 1993, 1569
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 4, 6, 7, 12 und 15 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b und Artikel 8 Nr. 2 treten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 15 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1994, Artikel 15 Abs. 2 tritt am 1. Januar 1995 und Artikel 15 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 18 tritt am 1. November 1993 in Kraft.
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