Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (OrdenErl 6)

ordenerl_6OrdenErl 6Law29 ott 1980

und Ehrenzeichen (OrdenErl 6)

Ausfertigungsdatum: 1980-10-29

Fundstelle: BGBl I 1980, 2053

Art 1

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des

Ehrenzeichens der Bundeswehr

in vier Stufen durch den Bundesminister der Verteidigung.

Art 2

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des im Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.

Art 3

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 4

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedürfen meiner Genehmigung.

Schlußformel

Der Bundespräsident
Der Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister des Innern

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.